Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110061/2/Kl/Rd

Linz, 08.10.1997

VwSen-110061/2/Kl/Rd Linz, am 8. Oktober 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des R, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 30.8.1996, VerkGe96-2-8-1996/Pepc, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem Gelegenheitsverkehrsgesetz zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis in allen vier Fakten sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe vollinhaltlich bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten vor der belangten Behörde einen Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem O.ö. Verwaltungssenat in der Höhe von insgesamt 400 S, ds 20 % der verhängten Strafen, zu leisten. Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19 und 51 VStG. zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 30.8.1996, VerkGe96-2-8-1996/Pepc, wurden gegen den Bw Geldstrafen von viermal 500 S, Ersatzfreiheitsstrafen von viermal 6 Stunden, wegen Verwaltungsübertretungen gemäß § 14 Abs.1 Z6 und § 10 Abs.1 b Gelegenheitsverkehrsgesetz, BGBl.Nr. 85/1952 idF BGBl.Nr. 438/1994 iVm § 48 Abs.1, 44 Abs.1 sowie § 25 Abs.1, § 25 Abs.2, § 26 und § 44 Abs.2 O.ö. Taxi-, Mietwagen- und Hotelwagen-Betriebsordnung, LGBl.Nr. 21/1994, verhängt, weil er als alleiniger und daher geschäftsführender Gesellschafter der M, und somit als das zur Vertretung nach außen berufene Organ gemäß § 9 Abs.1 VStG zu verantworten hat, daß seine Kraftfahrerin, Frau G, am 7.8.1995 um 13.50 Uhr im Standort, den Kombinationskraftwagen Toyota Carina, Kennzeichen, welcher als Mietwagen zugelassen ist, im Mietwagengewerbe verwendete, a) ohne daß im Wageninneren der Name und der Standort des Gewerbetreibenden sowie das behördliche Kennzeichen des Kraftfahrzeuges am Armaturenbrett eindeutig und gut lesbar ersichtlich gemacht wurden, b) ohne daß im Wageninneren an den Türen der Fahrgastplätze gut sichtbar die Aufschrift "Vorsicht beim Öffnen der Türe" angebracht wurde, c) ohne daß der Platz der Unterbringung des Verbandszeuges deutlich gekennzeichnet wurde und d) in der Heckscheibe des Fahrzeuges die Aufschrift Taxi (Klebebuchstaben, innenseitig) angebracht war, obwohl die Kennzeichnung als Mietwagenfahrzeug nur in einer nicht mit der Kennzeichnung als Taxifahrzeug verwechselbaren Weise erfolgen darf und insbesondere die Verwendung des Wortes "Taxi" nicht gestattet ist.

Da Frau G mit 19.7.1995 als gewerberechtliche Geschäftsführerin hinsichtlich der Mietwagen- und Taxigewerbekonzession der Firma M, ausgeschieden ist, und jedenfalls bis zum 7.8.1995 kein neuer Geschäftsführer bestellt wurde und Frau E im gerichtlichen Vergleich vom 7.7.1995 Punkt 6 mit dem 7.7.1995 ihre Funktion als Geschäftsführerin zurückgelegt hat, sind Sie als geschäftsführender Gesellschafter für die M verantwortlich und haben somit gegenständliche Übertretungen zu vertreten. 2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht, und begründend ausgeführt, daß die Metallschilder im Wageninneren am Armaturenbrett abgenommen und aufbewahrt wurden, weil der PKW schon 1995 verkauft wurde. Die Schilder wurden nach Zulassung angefertigt und aufgeklebt. Der Aufkleber mit dem "Roten Kreuz" sei durch die Waschbürsten abgewaschen worden. Im übrigen hätte der Zulassungsbesitzer, also der Bw, vom Lenker verständigt werden müssen, daß Kleber fehlen oder schlecht ersichtlich sind. Auch seien im Büro immer welche in Reserve vorhanden gewesen. Taxameter und Freizeichen waren zwar vorhanden, aber bei Übernahme durch den Lenker abgedeckt. Auch wurde ihm gesagt, daß die Abdeckung nicht entfernt werden darf und die Geräte nicht in Betrieb genommen werden dürfen. Die Aufschrift "Taxi" an der Heckscheibe ist nur der ganze Firmenwortlaut. Dieser ist aber nicht mit einem Dachschild vergleichbar und es könne von jedem Fahrgast eine Unterscheidung wahrgenommen werden. Es wurde daher die Einstellung beantragt.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt und von einer Berufungsvorentscheidung Abstand genommen.

Weil eine 3.000 S übersteigende Geldstrafe jeweils nicht verhängt wurde und eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht verlangt wurde, war eine solche nicht anzuberaumen (§ 51e Abs.2 VStG). Im übrigen ist der entscheidungserhebliche Sachverhalt schon aus dem erstinstanzlichen Akt eindeutig ersichtlich und durch Fotos zum Tatzeitpunkt belegt. Der Bw hat hingegen den Sachverhalt teilweise nicht bestritten, teilweise für seine Darstellung keine neuen Beweismittel angeboten und beantragt. Es waren daher keine weiteren Feststellungen erforderlich. 4. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 14 Abs.1 Z6 des Gelegenheitsverkehrsgesetzes, BGBl.Nr. 85/1952 idF BGBl.Nr. 438/1994 (zum Tatzeitpunkt geltende Fassung) begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 100.000 S zu ahnden ist, wer andere als die in Z1 bis 5 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält. Gemäß § 25 Abs.1 O.ö. Taxi-, Mietwagen- und Hotelwagen-Betriebsordnung, LGBl.Nr. 21/1994 (O.ö. BO), sind im Wageninneren der Name und der Standort des Gewerbetreibenden sowie das behördliche Kennzeichen des Kraftfahrzeuges sowie zutreffendenfalls die Tarifsätze am Armaturenbrett ersichtlich zu machen; die Angaben müssen eindeutig und gut lesbar sein. Im Wageninneren ist an den Türen gut sichtbar die Aufschrift "Vorsicht beim Öffnen der Türe" anzubringen (§ 25 Abs.2 der O.ö. BO). Gemäß § 26 der O.ö. BO ist der Platz der Unterbringung des Verbandszeuges deutlich zu kennzeichnen.

Gemäß § 44 Abs.1 der O.ö. BO gelten für das mit Personenkraftwagen betriebene Mietwagengewerbe die Vorschriften der §§ 18 bis 22, 25, 26, 30, 33, 34, 35 Abs.2 sinngemäß. Gemäß § 44 Abs.2 O.ö. BO darf die Kennzeichnung als Mietwagenfahrzeug nur in einer nicht mit der Kennzeichnung als Taxifahrzeug verwechselbaren Weise erfolgen; insbesondere ist die Verwendung von Dachschildern und -leuchten, Freizeichen, Fahrpreisanzeiger und des Wortes "TAXI" - letzteres auch als (Teil des) Firmenwortlaut(es) - nicht gestattet.

Übertretungen von Bestimmungen dieser Verordnung sind als Verwaltungsübertretungen nach dem § 14 Abs.1 Z6 des Gelegenheitsverkehrsgesetzes von der Behörde zu bestrafen (§ 48 Abs.1 der O.ö. BO).

4.2. Unbestritten vom Bw und schon zum Tatzeitpunkt festgestellt ist, daß es sich bei dem gegenständlichen Fahrzeug um einen zugelassenen Mietwagen handelt und dieser im Mietwagengewerbe verwendet wurde. Aus den im Akt ersichtlichen zum Tatzeitpunkt aufgenommenen Fotos vom gegenständlichen PKW ist die Verwendung des Fahrpreisanzeigers und des Freizeichens ersichtlich; Schilder auf dem Armaturenbrett sind nicht erkennbar. Weiters ist auf einem Foto eindeutig die Aufschrift auf der Heckscheibe "T" ersichtlich. Es wurde daher das gegenständliche Fahrzeug entgegen der Bestimmung des § 44 Abs.2 der O.ö. Taxi-, Mietwagen- und Hotelwagen-Betriebsordnung verwendet. Die Einwände des Bw, daß bei Übergabe des Fahrzeuges der Fahrpreisanzeiger und das Freizeichen abgedeckt gewesen seien, kann den Tatvorwurf nicht entkräften. Vielmehr ist ihm im Rahmen des Verschuldens anzulasten, daß er keine Vorkehrungen gegen die Abnahme der Abdeckung und gegen die Verwendung dieser Geräte unternommen hat. Hinsichtlich des Ersichtlichmachens von Name und Standort des Gewerbetreibenden und des behördlichen Kennzeichens des Kraftfahrzeuges am Armaturenbrett konnten die Ausführungen der Berufung nicht erwiesen werden, zumal auf dem Foto die vom Bw eingewendeten Aufkleber nicht ersichtlich sind. Im übrigen ist auch der Anzeige zu entnehmen, daß die am Tatort anwesende Lenkerin selbst angeführt habe, daß die Plättchen bei der Hitze immer wieder abfallen und sie mit Herrn S reden werde, daß er anschraubbare besorgen solle. Im übrigen führt der Bw dazu selbst aus, daß diese wegen des Verkaufs des PKW bereits abgenommen und aufbewahrt worden seien. In diesem Punkt ist daher die Berufung widersprüchlich. Es kann daher davon ausgegangen werden, daß gemäß § 25 Abs.1 der O.ö.BO entsprechende Aufschriften nicht vorhanden waren.

Ebenso konnte der Bw schon in seinen Ausführungen nicht darlegen, daß die Aufschrift "Vorsicht beim Öffnen der Türe" an allen Türe, also insbesondere an den gegenständlichen Türen der Fahrgastplätze angebracht waren. Daß ein solches Schild bei der Fahrertür angebracht war, ist vielmehr schon aus der Anzeige ersichtlich. Darin wird diese Plakette auch in einem Ausmaß von 2 cm x 5 cm beschrieben und entspricht diese auch der mit der Berufung vorgelegten Plakette. Nach der zitierten Bestimmung sind aber an allen Türen solche Aufschriften anzubringen und wurde dies vom Bw nicht einmal behauptet.

Schließlich gibt der Bw in seinen Berufungsausführungen selbst zu, daß das "Rote Kreuz" durch die Waschbürste abgewaschen worden war, sodaß letztlich schon damit erwiesen ist, daß eine deutliche Kennzeichnung der Unterbringung des Verbandszeuges gemäß § 26 der O.ö. BO nicht vorhanden war. Es sind daher alle vier vorgeworfenen Tatbestände einwandfrei erwiesen und es hat der Bw diese auch zu verantworten. Hinsichtlich seiner Verantwortlichkeit hat die belangte Behörde ausreichende Erhebungen durchgeführt und wurde die Verantwortlichkeit vom Bw auch nicht bestritten. Im Rahmen des Verschuldens hat der Bw sich diese Verwaltungsübertretungen auch anzulasten, zumal er gemäß § 5 Abs.1 VStG auch keinen Entlastungsnachweis erbracht hat.

4.3. Hinsichtlich der Strafbemessung macht die Berufung keine Ausführungen. Die belangte Behörde hat im Sinn des § 19 Abs.1 und 2 VStG sowohl die objektiven als auch die subjektiven Strafbemessungsgründe herangezogen und die vom Bw bekanntgegebenen persönlichen Verhältnisse der Strafbemessung zugrundegelegt. Zu Recht hat sie die einschlägigen Vorstrafen als erschwerend gewertet. Im Hinblick auf den gesetzlichen Höchstrahmen von 100.000 S sind die von der belangten Behörde festgelegten Geldstrafen im untersten Bereich des Strafrahmens angesetzt und reichen gerade noch aus, um den Bw von einer weiteren Tatbegehung abzuhalten. Eine weitere Herabsetzung der Strafe ist aber nicht zu rechtfertigen.

Es war daher das gegenständliche Straferkenntnis in allen Punkt sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe zu bestätigen. 5. Bei diesem Verfahrensergebnis - weil der Berufung kein Erfolg beschieden ist -, war zusätzlich zum Verfahrenskostenbeitrag in erster Instanz ein Kostenbeitrag für das Verfahren vor dem O.ö. Verwaltungssenat in der Höhe von 20 % der jeweils verhängten Strafe, ds insgesamt 400 S, aufzuerlegen (§ 64 VStG).

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Klempt

Beschlagwortung: Beschriftung bei Mietwagen; Verwechslung; Aufkleber im Wageninneren

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