Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-110062/2/KL/Rd

Linz, 13.03.1997

VwSen-110062/2/KL/Rd Linz, am 13. März 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des WS gegen die Punkte 2, 3 und 5 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 16.1.1996, VerkR96-25777-1994-Hu, wegen Übertretungen des Gelegenheitsverkehrsgesetzes zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird hinsichtlich Punkt 2 keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt. Hinsichtlich der Punkte 3 und 5 des angefochtenen Straferkenntnisses wird der Berufung insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf jeweils 200 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf jeweils zehn Stunden herabgesetzt wird. Im übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß die verletzte Rechtsvorschrift zu Punkt 3 "§ 4 Abs.3 und § 25 Abs.1 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr - BO 1994, BGBl.Nr. 951/1993, iVm § 14 Abs.1 Z6 Gelegenheitsverkehrsgesetz, BGBl.Nr. 85/1952 idgF" zu lauten hat.

II. Der Kostenbeitrag für das Verfahren erster Instanz für die Punkte 3 und 5 ermäßigt sich jeweils auf 20 S. Als Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat sind 20 % der verhängten Strafe, ds. 100 S (für Punkt 2), zu leisten; hinsichtlich Punkte 3 und 5 ist zum Berufungsverfahren kein Kostenbeitrag zu leisten. Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19 und 51 VStG. zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 16.1.1996, VerkR96-25777-1994-Hu, wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe zu Punkt 2 von 500 S (EFS 24 Stunden), zu Punkt 3 von 300 S (EFS 24 Stunden) und zu Punkt 5 von 300 S (EFS 24 Stunden) wegen Verwaltungsübertretungen nach dem GelVG verhängt, weil er am 19.10.1994 um 00.55 Uhr in L, am Parkdeck des vor dem Lokal "M", 2) das Taxifahrzeug, nicht auf einen Taxistandplatz aufgefahren und 3) als Taxilenker während des Fahrdienstes den Taxilenkerausweis nicht mitgeführt und 5) das Taxi gelenkt hat, obwohl im Wageninneren, am Armaturenbrett, das behördliche Kennzeichen fehlte. Er habe dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: 2) § 38 Abs.1 iVm § 48 Abs.1 O.ö. Taxi-Betriebsordnung 1994 u.§ 14 Abs.1 Z6 Gelegenheitsverkehrsgesetz 1952 idgF 3) § 30 Abs.2 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr 1986 u. § 14 Abs.1 Z6 Gelegenheitsverkehrsgesetz 1952 idgF 5) § 25 Abs.1 iVm § 48 Abs.1 O.ö. Taxi-Betriebsordnung 1994 und § 14 Abs.1 Z6 Gelegenheitsverkehrsgesetz 1952 idgF.

2. Dagegen hat der Bw fristgerecht Einspruch (gemeint wohl: Berufung) eingebracht, und darin zum einen geltend gemacht, daß es sich beim Parkdeck des I in Linz, , nicht um eine Straße mit öffentlichem Verkehr handle, daß er bei einem fixen Fahrpreis keinen Taxameter eingeschaltet habe, was üblich sei, und weil die Wartezeit auch bezahlt werde, und zum anderen, daß die Behörde die bisherigen Rechtfertigungsangaben nicht ausreichend berücksichtigt habe.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt. Weil keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war in den Punkten 2, 3 und 5 das nach der Geschäftsverteilung zuständige in der Präambel benannte Einzelmitglied zur Entscheidung berufen (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war nicht erforderlich, weil keine 3.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und eine mündliche Verhandlung auch nicht ausdrücklich beantragt wurde (§ 51e Abs.2 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt sowie in die Schriftsätze des Bw. Daraus geht ohne Zweifel hervor, daß der Bw zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt und am vorgeworfenen Tatort ein näher benanntes Taxifahrzeug abgestellt hat, wobei er auf dem Fahrersitz sitzend vom Meldungsleger angetroffen wurde, und der Abstellort des Fahrzeuges kein Standplatz für Taxis war. Ein solches wird auch nicht vom Bw behauptet. Weiters führte der Bw keinen Taxilenkerausweis mit und konnte einen solchen daher auch nicht aushändigen. Auch diese Tatsache wurde von ihm im gesamten Verwaltungsstrafverfahren nicht bestritten. Auch hat der Bw zu keiner Zeit bestritten, daß am Armaturenbrett im Wageninneren kein behördliches Kennzeichen ersichtlich war.

Weiters wies das Taxifahrzeug das eingeschaltete Freizeichen auf. Ein Zeichen "bestellt" bzw. "besetzt" wies hingegen das Fahrzeug nicht auf. Dies konnte aufgrund der zeugenschaftlichen Einvernahmen der Meldungsleger RI J und BI K einwandfrei festgestellt und erwiesen werden, zumal diese Zeugen unter Wahrheitspflicht vor der Erstbehörde aussagten und der Bw diese Zeugenaussagen nicht widerlegen konnte. Er hat nicht einmal ansatzweise durch sein Vorbringen diese Zeugenaussagen widerlegt oder weitere Beweismittel dazu beantragt. Weil der Bw als Beschuldigter sich in jeder Richtung verteidigen kann und nicht der Wahrheitspflicht unterliegt, die Meldungsleger aber eindeutig und unwidersprüchlich unter Wahrheitspflicht aussagten, daß das Freizeichen eingeschaltet war, mußte diesen mehr Glauben geschenkt werden.

5. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

5.1. Hinsichtlich der Äußerungen des Bw über die Qualifizierung des Tatortes als Straße mit öffentlichem Verkehr wird auf die rechtlichen Ausführungen im Erkenntnis des O.ö. Verwaltungssenates vom 15.10.1996, VwSen-103511/3/Bi/Fb, welches zum selben Straferkenntnis zu Punkt 1 und 4 ergangen ist, hingewiesen und diese Ausführungen aufrechterhalten.

5.2. Zu Punkt 2 des Straferkenntnisses: Gemäß § 14 Abs.1 Z6 Gelegenheitsverkehrsgesetz (kurz: GelVG), BGBl.Nr. 85/1952 idF BGBl.Nr. 223/1994, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 100.000 S zu ahnden ist, wer andere als die in Z1 bis 5 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält.

Gemäß § 38 Abs.1 der O.ö. Taxi-, Mietwagen- und Hotelwagen-Betriebsordnung, LGBl.Nr. 21/1994 (kurz: O.ö. Taxi-BO) dürfen Taxifahrzeuge nur auf Taxistandplätzen auffahren, soferne besondere straßenpolizeiliche Anordnungen nichts anderes verfügen.

Gemäß § 39 Abs.1 O.ö. Taxi-BO ist das Parken oder Aufstellen von Taxifahrzeugen auf öffentlichen Verkehrsflächen außerhalb der Standplätze unbeschadet der straßenpolizeilichen Vorschriften und des § 38 Abs.2 gestattet, wenn a) der Fahrpreisanzeiger eingeschaltet ist oder b) die Fahrzeuge als "besetzt" oder "bestellt" gekennzeichnet sind, oder c) die Fahrzeuge als "außer Dienst" gekennzeichnet sind. Gemäß § 48 Abs.1 O.ö. Taxi-BO sind Übertretungen von Bestimmungen dieser VO als Verwaltungsübertretung nach dem § 14 Abs.1 Z6 des GelVG von der Behörde zu bestrafen. Im Grunde dieser Bestimmungen und unter Zugrundelegung der unter Punkt 4 getroffenen Feststellungen, welche als erwiesen zugrundezulegen sind, hätte daher der Bw nicht zum Tatort auffahren dürfen, weil es sich nicht um einen Taxistandplatz handelte. Daß ein Fahrpreisanzeiger eingeschaltet wäre, hat der Bw selbst in seinen Berufungsausführungen ausgeschlossen. Weiters konnten seine Einsprüche, daß sein Fahrzeug als "besetzt" oder "bestellt" gekennzeichnet gewesen sei, nicht nachgewiesen werden, sondern vielmehr stand aufgrund des Beweisergebnisses fest, daß das Freizeichen beleuchtet war. Schließlich machte er auch nicht geltend, daß das Fahrzeug "außer Dienst" gekennzeichnet war. Weil also die Ausnahmebestimmungen nach § 39 Abs.1 nicht gegeben waren, wurde daher die Bestimmung des § 38 Abs.1 O.ö. Taxi-BO verletzt, was gemäß § 48 Abs.1 O.ö. Taxi-BO iVm § 14 Abs.1 Z6 GelVG eine Verwaltungsübertretung bildet. Auch machte der Bw keine Gründe geltend, die für seine Entlastung sprechen. Es war daher, weil die gegenständliche Verwaltungsübertretung ein Ungehorsamsdelikt bildet, gemäß § 5 Abs.1 VStG vom fahrlässigen Verhalten des Bw auszugehen. 5.3. Zu Punkt 3 des Straferkenntnisses: Gemäß § 4 Abs.1 und 3 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr - BO 1994 , BGBl.Nr. 951/1993, dürfen als Lenker im Fahrdienst (Taxilenker) nur Personen tätig werden, die einen Ausweis nach dem Muster der Anlage 1 besitzen, und es hat der Lenker den Ausweis während des Fahrdienstes mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.

Da der Bw zu keiner Zeit bestritten hat, daß er den Taxilenkerausweis zum Tatzeitpunkt nicht mitgeführt hat, hat er die Verwaltungsübertretung einwandfrei begangen. Das Vorbringen, daß er den Ausweis in einer anderen Jacke vergessen habe, kann nicht zu seiner Entlastung dienen und schließt daher sein Verschulden nicht aus. Gemäß § 25 Abs.1 BO 1994 sind Übertretungen von Bestimmungen dieser Verordnung als Verwaltungsübertretungen nach § 14 Abs.1 Z6 des GelVG von der Behörde zu bestrafen. Es war daher auch die Begehung dieser Verwaltungsübertretung im Schuldspruch zu bestätigen, wobei aber die für den Tatzeitpunkt geltende Rechtsgrundlage anzuwenden war (§ 1 Abs.1 VStG) und daher der Spruch aufgrund der geltenden Rechtslage zu berichtigen war.

5.4. Zu Punkt 5 des Straferkenntnisses: Gemäß § 25 Abs.1 der O.ö. Taxi-Betriebsordnung sind im Wageninneren der Name und der Standort des Gewerbetreibenden sowie das behördliche Kennzeichen des Kraftfahrzeuges sowie zutreffendenfalls die Tarifsätze am Armaturenbrett ersichtlich zu machen; die Angaben müssen eindeutig und gut lesbar sein.

Auch für diese Bestimmung gilt, daß Übertretungen nach § 48 Abs.1 der O.ö. Taxi-BO gemäß § 14 Abs.1Z6 GelVG von der Behörde zu bestrafen sind. Der Bw bestreitet nicht, daß am Armaturenbrett, also im Wageninneren das behördliche Kennzeichen des Taxifahrzeuges ersichtlich und gut lesbar war. Auch hat er sonst kein Vorbringen dazu gemacht. Es war daher auch diesbezüglich die Verwaltungsübertretung zu bestätigen.

5.5. Zur Strafbemessung: Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die belangte Behörde hat in den Ausführungen des angefochtenen Straferkenntnisses die persönlichen Verhältnisse, die der Bw selbst angegeben hat, zugrundegelegt und aber als erschwerend gewertet, daß er bei der Behörde als vorbestraft aufscheine. Als strafmildernd konnte nichts gewertet werden.

Dazu wird ausgeführt, daß zwar aufgrund der Strafvormerkungen dem Bw der Milderungsgrund der Unbescholtenheit nicht zugutekommt; da die vorgemerkten Vorstrafen aber nicht einschlägig sind, durften sie nicht als erschwerend gewertet werden. Dies wird daher als Grund dafür genommen, daß zu Punkt 3 und 5 des angefochtenen Straferkenntnisses die Geldstrafe, und im Verhältnis dazu auch die dafür verhängte Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird. Im übrigen war auch dazu noch zu berücksichtigen, daß es sich bei den beiden genannten Übertretungen um Ordnungsvorschriften handelt, deren Unwert der Tat nicht so gravierend verletzt wurde. Es konnte daher mit der nunmehr festgesetzten Geldstrafe das Auslangen gefunden werden, wobei aber hervorzuheben ist, daß die jeweils verhängte Geldstrafe im untersten Bereich angesetzt ist, weil doch der Höchststrafrahmen bis 100.000 S reicht. Hinsichtlich des Faktums 2 hingegen konnte eine Strafe nicht herabgesetzt werden, da doch in der betreffenden Vorschrift zum Ausdruck kommt, daß berechtigte Interessen der Mitbewerber, wie auch der Kunden geschützt werden sollen. Insbesondere sollen geordnet Wettbewerbsverhältnisse eingehalten werden und sollen auch die Kunden vor einer Anwerbung außerhalb von Taxistandplätzen geschützt werden. Dieser Unwert der Tat kommt auch in den Bestimmungen der §§ 38 und 39 der O.ö. Taxi-BO zum Ausdruck. Es ist daher die von der belangten Behörde festgesetzte Geldstrafe nicht als überhöht zu werten und angesichts der Tat gerechtfertigt. Schließlich hat sich der Bw als Taxilenker in seiner Berufsausübung nach den Berufsvorschriften zu richten. Im übrigen gilt auch hier die verhängte Strafe in Anbetracht des Höchststrafrahmens bis 100.000 S als sehr milde, weshalb eine Herabsetzung nicht gerechtfertigt war. Sonstige Strafbemessungsgründe wurden vom Bw nicht geltend gemacht und kamen nicht hervor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

6. Hinsichtlich des Kostenausspruches war in den Punkten 3 und 5, weil dem Bw teilweise Folge gegeben wurde, ein Verfahrenskostenbeitrag zum Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat nicht vorzuschreiben. Weil der Kostenbeitrag vor der belangten Behörde 10 % der verhängten Strafe beträgt, war dieser herabzusetzen (§ 64 VStG). Hinsichtlich des Punktes 2, welcher vollinhaltlich bestätigt wurde, mußte hingegen im Grunde des § 64 VStG auch zum Berufungsverfahren ein Kostenbeitrag von 20 % der verhängten Strafe auferlegt werden. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. Klempt

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum