Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110067/3/Kl/Ka

Linz, 12.06.1997

VwSen-110067/3/Kl/Ka Linz, am 12. Juni 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 8. Kammer (Vorsitzender: Dr. Schieferer, Berichterin: Dr. Klempt, Beisitzer: Dr. Langeder) über die Berufung des R, vertreten durch die RAe, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 4.11.1996, VerkGe96-8-1996, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz beschlossen:

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG sowie § 63 Abs.3 AVG Begründung:

1. Mit obzitiertem Straferkenntnis wurde gegen den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 20.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 84 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs.1 Z6, § 8 Abs.2 und § 9 Abs.1 Güterbeförderungsgesetz 1995 verhängt, weil er als Lenker des LKW´s mit dem deutschen Kennzeichen (und dem Anhänger mit dem deutschen Kennzeichen), zugelassen auf die Firma S, am 25.9.1996 eine gewerbsmäßige Beförderung von Gütern von Deutschland nach Österreich durchgeführt hat, bei den Firmen "G",, "I", und "I", das Frachtgut abgeladen hat, und mit dem LKW (samt Anhänger) am 25.9.1996 beim Grenzübergang Wegscheid ausgereist ist. Er hat für diese Transitfahrt, die auf dem einen Teil der Strecke beladen und auf dem anderen Teil der Strecke leer durchgeführt wurde, anläßlich der Ausreise beim Kontrollposten Wegscheid am 25.9.1996 um 16.00 Uhr, auf Verlangen des Zollorganes, keine Kontingenterlaubnis vorweisen können. 2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung mit dem Schriftsatz vom 22.11.1996 mit dem Wortlaut eingebracht:

"Sehr geehrte Damen und Herren, in vorbezeichneter Angelegenheit zeigen wir an, daß wir Herrn R vertreten. Gegen das Straferkenntnis vom 04.11.1996 legen wird vorsorglich zur Fristwahrung Berufung ein. Eine auf uns lautende Vollmacht werden wir umgehend nachreichen. Mit freundlichen Grüßen" Weiters wurde mit Eingabe vom 24.3.1997 eine Vollmacht in Kopie mit Beglaubigung eingebracht und das Ersuchen um Akteneinsicht gestellt. 3. Die Berufung wurde unter Anschluß des bezughabenden Verwaltungsstrafaktes von der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach als belangte Behörde vorgelegt.

Weil eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war die nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer zur Entscheidung berufen. Da die Berufung zurückzuweisen ist, ist eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen (§ 51e Abs.1 VStG).

4. Gemäß § 63 Abs.3 AVG, welcher nach der Bestimmung des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anwendbar ist, hat die (schriftliche) Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde eine im Sinn des § 61 Abs.1 AVG ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung erteilt. Darin wurde auch aufmerksam gemacht, daß die Berufung einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 25.4.1990, 90/01/0050) ist eine Eingabe als rechtsgültige Berufung nur dann anzusehen, wenn ihr entnommen werden kann, daß der bezeichnete Bescheid angefochten wird. Desweiteren muß aus der Eingabe auch ersichtlich sein, aus welchen Erwägungen die Partei die in Berufung gezogene Entscheidung bekämpft. Denn das Gesetz verlangt nicht nur einen Berufungsantrag schlechthin, sondern überdies eine Begründung, das heißt die Darlegung, aus welchen Gründen der angefochtene Bescheid bekämpft wird. Tatsächlich enthält die obzitierte Berufung aber keine Andeutung darüber, worin die Unrichtigkeit des angefochtenen Bescheides der ersten Instanz gelegen sein soll. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt ein begründeter Berufungsantrag einen wesentlichen sachlichen Bestandteil einer Berufung dar. Der Mangel eines begründeten Berufungsantrages kann daher grundsätzlich nicht als bloßes Formgebrechen angesehen werden, sondern stellt dieses Fehlen einen unbehebbaren inhaltlichen Mangel dar, der die Unzulässigkeit der Berufung zur Folge hat. Zumal die gegenständliche Berufung weder einen Berufungsantrag noch eine Begründung enthält, entsprach sie daher nicht den gesetzlichen Voraussetzungen und mußte daher wegen des inhaltlichen Mangels als unzulässig zurückgewiesen werden. Eine sogenannte "Berufungsanmeldung" zur Wahrung der Berufungsfrist ist nach der österreichischen Verfahrensrechtslage hingegen nicht vorgesehen. Es war daher eine weitere Sachentscheidung nicht zu treffen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. Schieferer

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