Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110069/5/Kl/Rd

Linz, 24.01.1997

VwSen-110069/5/Kl/Rd Linz, am 24. Jänner 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Klempt über den Antrag des Herrn LK, wh. in B, vertreten durch die Herren RAe im Berufungsverfahren gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 27.9.1996, VerkGe96-1-1996, wegen einer Übertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz zu Recht erkannt:

Dem Antrag auf kostenlose Beistellung eines Verteidigers (Verfahrenshilfe) wird Folge gegeben und die Verfahrenshilfe bewilligt.

Rechtsgrundlagen:

§ 51a Verwaltungsstrafgesetz - VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Gleichzeitig mit seiner Berufung (Schriftsatz vom 16.10.1996) gegen das eingangs bezeichnete Straferkenntnis der BH Grieskirchen beantragte der Berufungswerber (Bw) die kostenlose Beistellung eines Verteidigers. Über Aufforderung des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich hat der Antragsteller ein unterfertigtes Vermögensverzeichnis unter Anschluß weiterer Unterlagen vorgelegt.

2. Zur Entscheidung über diesen Antrag ist der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zuständig. Der Antrag ist zulässig; über ihn hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

2.1. Gemäß § 51a VStG hat der unabhängige Verwaltungssenat zu beschließen, daß dem Beschuldigten ein Verteidiger beigegeben wird, wenn dieser außerstande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhaltes, die Kosten der Verteidigung zu tragen, und soweit dies im Interesse der Verwaltungsrechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung notwendig ist. § 51a VStG ist der Bestimmung des § 41 Abs.2 StPO nachgebildet (vgl. die E zur RV, 1090, BlGNR XVII. GP, 8); es ist daher zu beurteilen, ob der Beschuldigte die Kosten tragen kann, und ob die Beistellung eines Verteidigers im Interesse der Rechtspflege, insbesondere im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist. In diesem Zusammenhang ist weiters zu berücksichtigen, daß kein Anwaltszwang für das Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat besteht und dieser gemäß § 13a AVG iVm § 24 VStG schon von Gesetzes wegen verpflichtet ist, jenen Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen in der Regel mündlich zu geben und sie über die mit diesen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren. All dies berücksichtigend ergibt sich daraus insgesamt, daß die Beigabe eines Verteidigers für das Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat nur dann dh in jenen Ausnahmefällen - zu bewilligen ist, wenn es die Vermögenssituation des Beschuldigten und die Komplexität der Rechtssache erfordern.

2.2. In dem vom Bw vorgelegten Vermögensverzeichnis gibt dieser an, daß er 3.800 S monatlich verdient (die Ehegattin bekommt 800 S Rente monatlich), zusammen mit seiner Ehegattin, in einer Wohnung mit einer Nutzfläche von 62 m2 gegen ein monatliches Benützungsentgelt von 1.200 S wohnt, über kein Vermögen verfügt und Darlehensschulden in der Höhe von 20.000 S sowie die Sorgepflicht für seine Tochter in Höhe von 600 S monatlich habe.

2.3. War an sich schon aus der Sicht der Vermögenssituation des Bw die Verfahrenshilfe zu gewähren, so war auch insbesondere zu berücksichtigen, daß der Bw der deutschen Sprache nicht mächtig ist und besondere Umstände beim Bw (Wohnsitz im Ausland) vorliegen, dies auch im Hinblick auf die im Güterbeförderungsgesetz vorgesehenen hohen Strafen (Mindeststrafsatz von 20.000 S).

Aus all diesen Gründen war dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe stattzugeben, wobei gemäß § 51a Abs.1 letzter Satz VStG iVm § 12 Abs.2 O.ö. Verwaltungssenatsgesetz 1990 das in der Präambel zitierte Mitglied zuständig war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. K l e m p t

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