Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110071/15/Kl/Rd

Linz, 09.02.1998

VwSen-110071/15/Kl/Rd Linz, am 9. Februar 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des J, vertreten durch RAe, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 2.1.1997, VerkGe96-13-1996-HE, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Gelegenheitsverkehrsgesetz 1996 nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 5.2.1998 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem O.ö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag von 20 % der verhängten Strafe, ds 600 S, zu leisten. Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19 und 51 VStG. zu II.: § 64 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 2.1.1997, VerkGe96-13-1996-HE, wurde über den Bw eine Geldstrafe von 3.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 15 Abs.1 Z6 GelVerkG iVm §§ 4, 14 und 25 Abs.1 der BO 1994 verhängt, weil er als Lenker im Fahrdienst (Taxilenker) des im Standort, betriebenen Platzfuhrwerksgewerbes (Taxigewerbe) mit Personenkraftwagen am 25.4.1996 den mit einem weiß beleuchteten, am Dach montierten Schild als TAXI gekennzeichneten, Mercedes, blau, - um 05.00 Uhr im Ortsgebiet von L auf der B1 Wiener Straße, aus Richtung S kommend, in Richtung W und dann nach rechts in die B 144 Gmundner Straße Richtung St, - um 05.05 Uhr von St kommend auf der B 144 nach L, dann links in die B 1 Wiener Straße und in der Folge zum Marktplatz L, - in der Folge auf der B 1 Wiener Straße Richtung W, dann rechts in die L 537 Sattledter Straße und von dieser nach links in die S Gemeindestraße bis zu seinem Betriebsstandort, gelenkt hat, ohne einen gültigen Ausweis für Taxilenker entsprechend dem § 4 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr - BO 1994, BGBl. 951/1993 idgF, besessen zu haben. 2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht, mit welcher das Straferkenntnis vollinhaltlich angefochten und dargelegt wurde, daß die zeugenschaftliche Einvernahme von C und T vor der Strafbehörde erster Instanz rechtswidrig unterlassen wurde. Auch sei der Bw allein im Fahrzeug gewesen und habe keinen Passagier bei sich gehabt. Es sei keine Personenbeförderung durchgeführt worden, weshalb er auch das Schild "außer Dienst" angebracht gehabt habe. Die Meldungsleger hingegen hätten sich um das Schild überhaupt nicht gekümmert, sondern ihr Augenmerk ausschließlich der Taxileuchte geschenkt. Vielmehr sei der Bw lediglich mit seinem Fahrzeug nach Hause gefahren. Es wurde daher die Abänderung bzw. Aufhebung des Straferkenntnisses beantragt. 3. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt. Weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war ein Einzelmitglied zuständig.

4. Der O.ö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt sowie durch Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 5.2.1998, zu welcher der Bw und sein Rechtsvertreter sowie die belangte Behörde als Parteien geladen wurden. Der Rechtsvertreter ist trotz ausgewiesener Ladung nicht erschienen. Weiters wurden zur mündlichen Verhandlung die Zeugen eingeladen und bei dieser einvernommen. Aufgrund des Beweisverfahrens steht als erwiesen fest, daß der Bw zum Tatzeitpunkt auf den im Straferkenntnisausspruch näher angeführten Weg mit seinem PKW mit dem Kennzeichen, welches als Taxifahrzeug zugelassen ist, gefahren ist bzw. es gelenkt hat, wobei die mit weißem Licht beleuchtete Dachleuchte "TAXI" eingeschaltet war und obwohl der Bw zum Tatzeitpunkt nicht im Besitz eines gültigen Taxilenkerausweises gewesen war. Bei der geschilderten Fahrt drehte der Bw mit dem Taxifahrzeug auch eine Runde am Marktplatz von L in der Weise, als ob er Fahrgäste mitnehmen wollte. Ein Schild "außer Dienst" hinter der Windschutzscheibe konnte hingegen von keinem der einvernommenen Zeugen bestätigt werden.

Diese Feststellungen stützen sich insbesondere auf die Aussage des zeugenschaftlich und unter Wahrheitspflicht einvernommenen Meldungslegers RI , welcher eindeutig schon bei seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 12.7.1996 angab, daß die Dachleuchte "TAXI" beleuchtet war und er ein Schild "außer Dienst" nicht wahrgenommen habe, und auch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 5.2.1998 eine gleichlautende Aussage traf. Zum Vorwurf des Bw, daß dieser den Meldungsleger darauf hingewiesen hätte, daß er keine Personenbeförderung durchgeführt hätte und eine Privatfahrt vorgenommen hätte und auf das Schild "außer Dienst" hingewiesen hätte, konnte dies der Meldungsleger eindeutig ausschließen und gab vielmehr an, daß über die Personenbeförderung bzw. über eine Privatfahrt des Bw nicht gesprochen worden sei. Vielmehr hätte sich der Bw anläßlich der Amtshandlung auf die Gültigkeit seines Taxilenkerausweises, den er auch noch vorweisen konnte, berufen. Es sei aber dem Meldungsleger schon bekannt gewesen, daß im Grunde eines Entzuges der Lenkerberechtigung auch der Taxilenkerausweis ungültig geworden sei.

Diese Aussagen waren so überzeugend und glaubwürdig und stimmten im übrigen auch noch mit den Aussagen eines vor der belangten Behörde einvernommenen weiteren Gendarmeriebeamten überein, sodaß von der Wahrheit und Richtigkeit ausgegangen werden konnte. Hingegen konnten die vom Bw benannten Zeuginnen, nämlich Frau H und Frau S, diese Aussagen nicht entkräften, zumal beide Zeuginnen bei der Amtshandlung nicht anwesend waren und auch das Taxifahrzeug zum Zeitpunkt der Amtshandlung nicht gesehen hatten.

Demgegenüber muß bemerkt werden, daß der Bw als Beschuldigter sich in jeder Richtung verteidigen darf, wobei er dabei nicht unter Wahrheitspflicht steht. Er konnte aber auch in der öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht entkräften, daß er das Dachschild nicht eingeschaltet gehabt hätte bzw. daß er keine Personenbeförderung durchführen wollte. Vielmehr erscheint der Umstand glaubwürdiger und eher der Lebenserfahrung entsprechend, daß auf dem Marktplatz in L sich eine Diskothek und Bars befinden und daher der Bw Ausschau nach Fahrgästen gehalten habe. Jedenfalls konnte der Bw auch nicht erklären, warum er seinen ungültig gewordenen Taxilenkerausweis dann trotzdem vor dem kontrollierenden Gendarmerieorgan vorwies, obwohl nach seiner Behauptung er lediglich eine Privatfahrt durchgeführt hätte.

5. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

5.1. Gemäß § 15 Abs.1 Z6 Gelegenheitsverkehrsgesetz 1996 - GelVerkG, BGBl.Nr. 112/1996, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 100.000 S zu ahnden ist, wer andere als die in Z1 bis 5 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält. Gemäß § 4 Abs.1 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr - BO 1994, BGBl.Nr. 951/1993 idF BGBl.Nr. 1028/1994, dürfen als Lenker im Fahrdienst (Taxilenker) nur Personen tätig werden, die einen Ausweis nach dem Muster 1 der Anlage 1 besitzen. Der Ausweis wird ungültig und muß bei der Behörde abgeliefert werden, wenn dem Besitzer die Berechtigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entzogen wird (§ 14 der BO 1994). Gemäß § 25 Abs.1 BO 1994 sind Übertretungen von Bestimmungen dieser Verordnung als Verwaltungsübertretungen nach § 14 Abs.1 Z6 (nunmehr § 15 Abs.1 Z6) des Gelegenheitsverkehrsgesetzes von der Behörde zu bestrafen.

5.2. Wie aufgrund der Aktenlage eindeutig feststeht und auch vom Bw nie bestritten wurde, wurde ihm die Lenkerberechtigung für die Gruppe B von 19.3. bis 2.4.1996 rechtskräftig entzogen. Hiemit verlor auch der auf ihn ausgestellte Taxilenkerausweis gemäß § 14 BO 1994 seine Gültigkeit und hätte bei der Behörde abgeliefert werden müssen. Entgegen dieser Vorschrift hat der Bw aber am 25.4.1996 die im Spruch des Straferkenntnisses näher umschriebene Fahrt mit dem Taxifahrzeug unternommen, ohne im Besitz eines gültigen Taxilenkerausweises zu sein. Wie im Verfahren erwiesen wurde und daher der Entscheidung zugrundezulegen war, handelte es sich bei der Fahrt um eine Taxifahrt. Dies ist insbesondere daraus begründet, daß bei der gegenständlichen Fahrt das Dachschild "TAXI" montiert und auch zum Zeitpunkt der Betretung eingeschaltet war. Ein Schild vor der Windschutzscheibe mit der Aufschrift "außer Dienst" wurde hingegen zu keiner Zeit von den Meldungslegern wahrgenommen, also weder während der Fahrt des beobachteten Fahrzeuges noch am Standort selbst beim stillstehenden Fahrzeug. Dagegen war aus dem Umstand, daß der Bw am Marktplatz von L mit dem Taxifahrzeug eine Runde drehte und auf dem Fahrzeug die Dachleuchte "TAXI" beleuchtet war, erkennbar, daß sich der Taxilenker um Fahrgäste umsah, also "Frei" war. Es hat daher der Bw die ihm vorgeworfene Tat begangen. ISd § 5 Abs.1 VStG genügt zur Tatbegehung fahrlässiges Verhalten und ist dieses auch ohne weiteres anzunehmen. Ein Entlastungsnachweis ist hingegen dem Bw nicht gelungen. Die von ihm benannten Zeuginnen konnten eine Entlastung für ihn nicht erbringen. Weitere Gründe hat der Bw auch bei der mündlichen Verhandlung nicht vorgebracht.

5.3. Wenn sich hingegen der Bw darauf stützt, daß er vor der Windschutzscheibe das Schild "außer Dienst" angebracht habe, so ist ihm einerseits entgegenzuhalten, daß der zeugenschaftlich einvernommene und glaubwürdig erscheinende Meldungsleger ein solches Schild zu keiner Zeit während der beobachteten Fahrt wahrgenommen hat und im übrigen sich der Bw anläßlich der darauf folgenden Amtshandlung am Standort des Taxigewerbes auch nicht darauf berief, daß keine Personenbeförderung durchgeführt worden sei. Im übrigen spricht aber gegen den Bw auch, daß sowohl im Beweisverfahren erster Instanz als auch während der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem O.ö. Verwaltungssenat durch Zeugenaussage erwiesen wurde, daß der Bw die Dachleuchte eingeschaltet hatte.

Dazu ist auszuführen, daß Freizeichen und Schilder mit der Aufschrift "TAXI" bei Dunkelheit und schlechter Sicht beleuchtet sein müssen. Diese Beleuchtungen sind bei besetzten und bestellten Wagen abzuschalten (§ 36 Abs.9 O.ö. Taxi-, Mietwagen- und Hotelwagenbetriebsordnung, LGBl.Nr. 21/1994). Es hätte daher bei der vom Bw behaupteten Privatfahrt die Dachleuchte ausgeschaltet bzw. überhaupt vom Dach entfernt werden müssen. Im übrigen trifft den Bw insofern ein Verschulden, als der Ausweis bei Entziehung der Lenkerberechtigung ungültig wird und er schon aufgrund der Verpflichtung nach § 14 der BO 1994 seinen Taxilenkerausweis der Behörde hätte abliefern müssen. Durch das Vorweisen des Ausweises anläßlich der Amtshandlung und das Berufen auf dessen Gültigkeit hatte aber der Bw bewußt zum Ausdruck gebracht, daß er als Taxilenker unterwegs sei und dazu auch berechtigt sei.

Es war daher das Straferkenntnis im Schuldspruch zu bestätigen.

5.4. Auch hinsichtlich der verhängten Geldstrafe hat der Bw keine Milderungsgründe vorgebracht und keine weiteren Strafbemessungsgründe ins Treffen geführt. Gemäß § 19 Abs.1 und 2 VStG hat die belangte Behörde bereits auf alle objektiven und subjektiven Strafbemessungsgründe Bedacht genommen, nämlich Einkommen laut Einkommensteuerbescheid, Sorgepflicht für zwei Kinder und Eigentümer eines Taxi- und Mietwagenunternehmens und eines Einfamilienhauses. Wenn auch die von der belangten Behörde als erschwerend gewerteten zwei einschlägigen rechtskräftigen Verwaltungsstrafen aus dem Jahr 1992 zum Zeitpunkt der Entscheidung des O.ö. Verwaltungssenates bereits getilgt sind, so kommt dem Bw aber nicht der Milderungsgrund der Unbescholtenheit zugute, zumal auch weitere Verwaltungsstrafen vorgemerkt sind. Im übrigen ist aber die Uneinsichtigkeit des Bw, die auffallende Sorglosigkeit bzw. sogar das vorsätzliche Verhalten des Bw ihm anzulasten, insbesondere daß er, trotzdem er Kenntnis haben mußte, daß der Taxilenkerausweis keine Gültigkeit mehr besitzt, sich auf dessen Gültigkeit beruft und diesen vorweist. Gerade als Betreiber eines Taxiunternehmens hat er aber die zur Berufsausübung erforderlichen Vorschriften zu kennen und diese zu beachten. Die Nichteinhaltung ist ihm als besonderes Verschulden anzulasten. Weil keine Milderungsgründe vorgebracht wurden und nicht hervorkamen und im übrigen die verhängte Geldstrafe im untersten Bereich des gesetzlich vorgesehenen Höchstrahmens von 100.000 S gelegen ist und daher als sehr milde anzusehen ist, war eine weitere Herabsetzung der Geldstrafe nicht gerechtfertigt und nicht vorzusehen. Vielmehr ist die verhängte Geldstrafe den persönlichen Verhältnissen des Bw angepaßt und jedenfalls erforderlich, um den Bw als Inhaber des Taxigewerbebetriebes von einer weiteren Tatbegehung abzuhalten. Auch aus generalpräventiven Gründen, nämlich um auch andere Taxilenker von einer gleichartigen Tatbegehung abzuhalten, war das festgesetzte Strafausmaß erforderlich. Dabei war auch insbesondere zu berücksichtigen, daß bis dato dem Bw ein gültiger Taxilenkerausweis von der Behörde nicht mehr wieder ausgefolgt wurde und daher spezialpräventive Aspekte in den Vordergrund treten. Im Hinblick auf den gesetzlichen Strafrahmen und die doch überdurchschnittlich guten Vermögensverhältnisse des Bw (Einfamilienhaus, Taxiunternehmen mit 8 bis 9 Fahrzeugen) ist die Geldstrafe nicht überhöht. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Klempt

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