Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-110075/13/Kl/Rd

Linz, 21.04.1998

VwSen-110075/13/Kl/Rd Linz, am 21. April 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des J, vertreten durch die Rechtsanwälte, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 22.4.1997, VerkGe96-16-1996-HE, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Gelegenheitsverkehrsgesetz 1996 nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 17.4.1998 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Es entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z1 und 3 und 51 VStG. zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 22.4.1997, VerkGe96-16-1996-HE, wurde über den Bw eine Geldstrafe von 3.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 96 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 15 Abs.1 Z6 GelVerkG iVm §§ 4, 14 und 25 Abs.1 BO 1994 verhängt, weil er als Lenker im Fahrdienst (Taxilenker) des im Standort E, betriebenen Platzfuhrwerksgewerbes (Taxigewerbe) mit Personenkraftwagen am 14.6.1996 um 15.27 Uhr den als TAXI gekennzeichneten Personenkraftwagen, amtliches Kennzeichen WL, im Gemeindegebiet von L, auf der B1-Wiener Straße, aus Richtung Schwanenstadt kommend in Richtung Ortszentrum gelenkt hat und dann bei Straßenkilometer 226,0 nach rechts auf die Zufahrtsstraße zum Lagerhaus L abgebogen ist und sohin diesen Personenkraftwagen als Taxi in Verwendung genommen hat, ohne einen gültigen Ausweis für Taxilenker entsprechend dem § 4 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr - BO 1994, BGBl.Nr. 951/1993 idgF, besessen zu haben. 2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht, in welcher Verfahrensmängel dahingehend geltend gemacht wurden, daß nach dem penibel geführten Fahrtenbuch für das Fahrzeug WL Fahrteintragungen für Maria P ersichtlich sind, welche das Fahrzeug reinigte. Nach den persönlichen Fahrtaufzeichnungen ergebe sich hingegen, daß der Bw am 14.6.1996 um 15.27 Uhr sein Fahrzeug WE im Gemeindegebiet von L bei Strkm 226,0 der B1 gelenkt habe. Er sei im Besitz von ca. 15 Taxi- und Mietwagenfahrzeuge, welche teilweise von der BPD Wels und teilweise von der BH Wels-Land zugelassen sind, und zwar jeweils mit einem Wunschkennzeichen mit der Buchstabenkombination "". Es sei daher dem Meldungsleger ein Ablesefehler des Kennzeichens passiert. Im übrigen habe der Bw das Schild "außer Dienst" angebracht und könne diesfalls, wenn keine Taxikunden befördert werden, das Fahrzeug von jedermann, der im Besitz einer gültigen Lenkerberechtigung ist, gelenkt werden. Es wurde daher die Aufhebung des Straferkenntnisses beantragt. 3. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt. Weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war ein Einzelmitglied zuständig.

4. Der O.ö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt sowie durch Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17.4.1998, zu welcher der Bw und sein Rechtsvertreter sowie die belangte Behörde als Parteien geladen wurden. Ein Behördenvertreter ist nicht erschienen. Weiters wurden zur mündlichen Verhandlung die Zeugen RI Günter G, GP L, Herr Friedrich und Frau Maria P geladen und in deren Zuge einvernommen. Aufgrund des Beweisverfahrens steht als erwiesen fest, daß der Bw zum Tatzeitpunkt auf dem im Straferkenntnisausspruch näher angeführten Weg ein Fahrzeug gelenkt hat, wobei es sich bei diesem Fahrzeug um ein Fahrzeug mit einem Taxischild am Dach gehandelt hat, allerdings das Fahrzeug nicht das im Straferkenntnis angeführte Kennzeichen aufwies. Das vorgeworfene Kennzeichen WL, ist ein VW-Caravelle-Bus, als Mietfahrzeug zugelassen, ohne Dachschild "TAXI", verwendet für Schülertransporte und zum Tatzeitpunkt zur inneren Reinigung am Wohnsitz der als Schulbuslenkerin beim Bw beschäftigten Frau Maria P abgestellt gewesen. Hingegen wurde durch den Bw einwandfrei erwiesen, daß das Taxifahrzeug, Mitsubishi-Bus L300, mit dem Kennzeichen WE zum Tatzeitpunkt auf der im Straferkenntnis angegebenen Strecke durch ihn selbst zur Werkstatt Firma H, Werbegraphik in N gelenkt wurde. Diese Feststellungen stützen sich auf die zeugenschaftlichen Aussagen der Ehegatten P, wodurch nachgewiesen wurde, daß der Kleinbus WL zum Tatzeitpunkt an ihrem Wohnsitz abgestellt war und daher keinesfalls zum Tatzeitpunkt am angegebenen Tatort gesehen werden konnte. Im übrigen hat der Bw durch Vorlage von Originalfahrtenbüchern der beiden genannten Fahrzeuge glaubhaft machen können, daß er mit seinem PKW mit dem Kennzeichen WE, einem Mitsubishi-Bus, unterwegs gewesen war, um in die Werkstätte zu fahren. Auch wurde durch Fotos dokumentiert, daß die Zeugenaussagen wahr sind, nämlich, daß es sich beim Fahrzeug mit dem Kennzeichen WL um ein Mietfahrzeug handelt, während das Fahrzeug mit dem Kennzeichen WE ein Taxifahrzeug ist. Während im Verfahren erster Instanz die Richtigkeit des zur Anzeige gebrachten Fahrzeuges mit dem angegebenen Kennzeichen durch den Meldungsleger bestätigt wurde, konnte in der öffentlichen mündlichen Verhandlung der Meldungsleger, nunmehr ebenfalls zeugenschaftlich einvernommen, einen Ablesefehler des Kennzeichens nicht mehr ausschließen. Auch konnte er die Fahrzeugmarke nicht mehr angeben. Er konnte daher eine Verwechslung nicht ausschließen. Weiters hat die zeugenschaftliche Einvernahme ergeben, daß der Meldungsleger auf ein Schild "außer Dienst" beim Fahrzeug nicht geachtet habe. Fahrgäste waren im beobachteten Fahrzeug nicht vorhanden. Es konnte daher eine Taxifahrt nicht mit einer für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit bewiesen werden.

5. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

5.1. Gemäß § 15 Abs.1 Z6 Gelegenheitsverkehrsgesetz 1996 - GelVerkG, BGBl.Nr. 112/1996, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 100.000 S zu ahnden ist, wer andere als die in Z1 bis 5 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält. Gemäß § 4 Abs.1 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr - BO 1994, BGBl.Nr. 951/1993 idF BGBl.Nr. 1028/1994, dürfen als Lenker im Fahrdienst (Taxilenker) nur Personen tätig werden, die einen Ausweis nach dem Muster 1 der Anlage 1 besitzen. Der Ausweis wird ungültig und muß bei der Behörde abgeliefert werden, wenn dem Besitzer die Berechtigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entzogen wird (§ 14 der BO 1994). Aus dem Beweisverfahren ging im Ergebnis hervor, daß der Bw das im Tatvorwurf genannte Fahrzeug, bei dem es sich um ein Mietfahrzeug handelt, nicht gelenkt hat, sondern daß er zur angegebenen Tatzeit am angegebenen Tatort ein Taxifahrzeug mit dem Kennzeichen WE gelenkt hat. Dieses Fahrzeug wies auch ein Taxischild am Dach auf. Weil der Bw einerseits das ihm vorgeworfene Fahrzeug nicht gelenkt hat und andererseits aber eine Taxifahrt (Beförderung von Fahrgästen) nicht nachgewiesen werden konnte, konnte die Tatbegehung nicht bewiesen werden bzw lag hinsichtlich des tatgegenständlichen Fahrzeuges Verfolgungsverjährung vor. Aus diesem Grunde mußte daher das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben werden. 6. Bei diesem Verfahrensergebnis entfiel die Verpflichtung zur Leistung von jeglichen Verfahrenskostenbeiträgen (§ 66 Abs.1 VStG). Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Klempt Beschlagwortung: Kennzeichenverwechslung, Ablesefehler des Meldungslegers wesentlich, wenn Mietfahrzeug statt Taxi ist

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum