Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110080/5/Kl/Rd

Linz, 07.07.1998

VwSen-110080/5/Kl/Rd Linz, am 7. Juli 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 8. Kammer (Vorsitzender: Dr. Schieferer, Berichterin: Dr. Klempt, Beisitzer: Dr. Langeder) über die Berufung des Friedrich H, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 26.2.1998, VerkGe96-1-1998, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz (Faktum 2) beschlossen:

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen: §§ 66 Abs.4 und 63 Abs.5 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG sowie § 17 Zustellgesetz.

Begründung:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 26.2.1998, VerkGe96-1-1998, wurde über den Bw zum Faktum 2 eine Geldstrafe von 20.000 S, Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs.1 Z6 iVm § 7 Abs.1 GütbefG verhängt, weil er es unterließ, als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma M, somit als Verantwortlicher im Sinne des § 9 Abs.1 VStG dafür zu sorgen, daß die kraftfahrrechtlichen Bestimmungen des GütbefG eingehalten werden, da im Zuge einer am 27.10.1997 um 21.30 Uhr an der Grenzkontrollstelle Berg, B9, Gemeindegebiet Berg, Bezirk Bruck/Leitha, NÖ, durchgeführten Verkehrskontrolle festgestellt wurde, daß der Lenker des Sattelzuges (und) G, trotz der durchgeführten Transitfahrt keine ÖKO-Punkte mitführte.

2. Dagegen richtet sich der Schriftsatz vom 19.5.1998, zur Post gegeben am 20.5.1998, mit welchem ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Berufung eingebracht wurden. Zur Rechtzeitigkeit der Berufung wurde ausgeführt, daß nach den Zustellnachweisen im Akt das Straferkenntnis erstmals am 27.2.1998 zuzustellen versucht wurde, ein zweiter Zustellversuch für 2.3.1998 angekündigt, unternommen und die Verständigung über die Hinterlegung an diesem Tag in den Briefeinwurf eingelegt worden sei. Der Beschuldigte sei aber zu beiden Zustellversuchen ortsabwesend gewesen, sodaß es ihm nicht möglich gewesen sei, von der Zustellung Kenntnis zu erlangen. Am Mittwoch den 25.2.1998 habe er sich in München, am 26. und 27.2.1998 in Wien befunden und dauerte dieser Besuch bis am Abend, sodaß er erst spät abends am 27.2.1998 aus Wien nach Salzburg zurückgekehrt sei. Am 28.2.1998 in der Früh habe er sich auf einen bereits gebuchten Schiurlaub nach Kitzbühel bis einschließlich 8.3.1998 begeben. Eine Hinterlegungsanzeige habe er im Briefkasten nicht vorgefunden. Er sei daher an der rechtzeitigen Erstattung der Berufung gehindert worden. Im übrigen wurde das Straferkenntnis zur Gänze angefochten.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden als belangte Behörde hat den Wiedereinsetzungsantrag und die Berufung samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt vorgelegt und dahingehend Stellung genommen, daß das Straferkenntnis verspätet eingebracht worden sei, zumal der Bw selbst angibt, am 28.2.1998 (gemeint wohl 27.2.1998) an die Abgabestelle zurückgekehrt zu sein. Er habe daher vom ersten Zustellversuch Kenntnis erlangen können. Im übrigen sei der Bw am 8.3.1998, also innerhalb der Hinterlegungsfrist, zur Abgabestelle zurückgekehrt. Es werde daher beantragt, die Berufung als verspätet eingebracht zurückzuweisen. 4. Schon aufgrund der Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt im Zusammenhalt mit dem gewährten Parteiengehör war ersichtlich, daß die Berufung zurückzuweisen war. Es war daher eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 51e Abs.1 VStG nicht anzuberaumen.

Weil aber zu Faktum 2 eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, hatte der unabhängige Verwaltungssenat durch eine Kammer zu entscheiden. Hinsichtlich des Faktum 1 ergeht eine gesonderte Entscheidung durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied des unabhängigen Verwaltungssenates.

5. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

5.1. Gemäß § 51 Abs.1 VStG steht den Parteien das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat, wobei gemäß § 63 Abs.5 AVG, welche Bestimmung nach § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, die Berufung binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen ist, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides. 5.2. Festgehalten wird, daß in dem angefochtenen Straferkenntnis eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung erfolgt ist. Es steht aufgrund des Verwaltungsaktes nachweislich fest, daß das angefochtene Straferkenntnis laut Zustellschein nach Zustellversuch am 27.2.1998 (Freitag) und 2.3.1998 (Montag) am 2.3.1998 beim Zustellpostamt hinterlegt und mit diesem Tage zur Abholung bereitgehalten wurde. Mit diesem Tage begann daher auch die Abholfrist zu laufen und endete am 16.3.1998. Aufgrund der Angaben des Bw lag für den Zusteller auch kein Grund zur Annahme vor, daß der Bw sich nicht regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. Schließlich ist der Berufungswerber nach seinen Angaben am 27.2.1998, also am Tag des ersten Zustellversuches, zur Abgabestelle zurückgekehrt und konnte vom ersten Zustellversuch Kenntnis nehmen. Es ist der Bw aber auch noch während der Abholfrist - diese endete mit 16.3.1998 -, nämlich am 8.3.1998 (Sonntag) zur Abgabestelle zurückgekehrt, und hätte daher der Bw spätestens am 9.3.1998 eine Abholung vornehmen können.

5.3. Gemäß § 17 Abs.1 Zustellgesetz ist das Schriftstück im Falle der Zustellung durch die Post beim zuständigen Postamt zu hinterlegen, wenn die Sendung an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter iSd § 13 Abs.3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen (§ 17 Abs.2 leg.cit.). Die hinterlegte Sendung ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinn des § 13 Abs.3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte (§ 17 Abs.3 leg.cit.). 5.4. Zufolge des aktenkundigen ersten Zustellversuchs am 27.2.1998 und des zweiten Zustellversuchs am 2.3.1998 erfolgte gemäß den obzitierten Gesetzesstellen die Hinterlegung am 2.3.1998. Mit diesem Tage gilt das Straferkenntnis als zugestellt. Es begann daher mit diesem Zeitpunkt auch die zweiwöchige Berufungsfrist zu laufen und endete daher mit 16.3.1998. Die berufsmäßige Ortsabwesenheit konnte keinen Zustellmangel bewirken, zumal der Bw nach seinen eigenen Ausführungen am 27.2.1998 zur Zustelladresse zurückgekehrt ist, der Zusteller daher keinen Grund zur Annahme hatte, daß der Bw sich nicht regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, und der Bw daher auch in der Lage war, die Verständigung über den Zustellvorgang zur Kenntnis zu nehmen.

Unbeschadet der obigen Ausführungen konnte aber der Bw jedenfalls nach seiner Rückkehr vom Skiurlaub am 8.3.1998 von der Hinterlegung noch innerhalb der Abholfrist Kenntnis nehmen und wurde daher gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz mit dem darauffolgenden Tag innerhalb der Abholfrist, nämlich dem 9.3.1998 (Montag) die Zustellung wirksam, zumal an diesem Tage eine Abholung vorgenommen hätte werden können. Es endete daher die zweiwöchige Berufungsfrist dann jedenfalls am 23.3.1998.

Die Berufung vom 19.5.1998, zur Post gegeben am 20.5.1998, ist daher jedenfalls verspätet eingebracht worden.

Der Bw bringt weiters vor, daß er eine Hinterlegungsanzeige nicht vorgefunden habe und daher von der Hinterlegung keine Kenntnis erlangt habe. Gemäß § 17 Abs.4 Zustellgesetz ist eine im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung auch dann gültig, wenn die Verständigung (über die Hinterlegung) beschädigt oder entfernt wurde. Es kann daher dem diesbezüglichen Vorbringen nicht Rechnung getragen werden.

Da die Berufungsfrist eine iSd § 33 Abs.4 AVG durch Gesetz festgesetzte und nicht verlängerbare Frist ist - ein Ermessen hinsichtlich einer Fristerstreckung kommt daher der Behörde nicht zu und es kann auch eine fälschlicherweise angegebene längere Berufungsfrist nicht die tatsächliche gesetzliche Frist verlängern -, war daher die Berufung als verspätet zurückzuweisen, ohne daß auf die Sache selbst näher einzugehen war. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig. Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten. Dr. Schieferer Beschlagwortung: Verlust der Hinterlegungsanzeige, Rückkehr zur Abgabestelle

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