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des Landes Oberösterreich
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VwSen-110082/2/Kl/Rd

Linz, 13.07.1999

VwSen-110082/2/Kl/Rd Linz, am 13. Juli 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung der I, gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 25.6.1998, VerkGe96-1-1998, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß die verletzte Rechtsvorschrift iSd § 44a Z2 VStG "§ 6 Abs.1 und § 23 Abs.1 Z2 Güterbeförderungsgesetz 1995 - GütbefG, BGBl.Nr. 593/1995 idF BGBl.I.Nr. 17/1998" und die Strafnorm iSd § 44a Z3 VStG "§ 23 Abs.1 Einleitungssatz und Abs.2 leg.cit." zu lauten hat.

II. Die Berufungswerberin hat zusätzlich zum Verfahren erster Instanz einen Verfahrenskostenbeitrag zum Berufungsverfahren in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, ds 1.000 S, zu zahlen.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 25.6.1998, VerkGe96-1-1998, wurde über die Bw eine Geldstrafe von 5.000 S, Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 6 Abs.1 und § 23 Abs.1 Z2 GütbefG 1995 verhängt, weil sie es als gewerberechtliche Geschäftsführerin der S, die im Standort B, das Güterbeförderungsgewerbe mit 158 Kraftfahrzeugen ausübt, zu verantworten hat, daß am 24.2.1998 um 13.35 Uhr am LKW mit dem pol. Kennzeichen bei der Grenzübergangsstelle Kiefersfelden (Gemeindegebiet Ebbs) keine Fernverkehrstafel für diesen LKW angebracht war, obwohl dieser LKW für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern eingesetzt war, da ein gewerblicher Transport von Gütern von der Fa. C zur Fa. A durchgeführt wurde und die zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendeten Kraftfahrzeuge an deren rechten Außenseite mit einer Tafel versehen sein müssen, auf der ua der Name des Gewerbetreibenden, der Gewerbestandort, die Konzessionsart und das Kennzeichen ersichtlich sind.

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und darin ausgeführt, daß eine Fernverkehrstafel angebracht gewesen sei, allerdings schon durch einen kleinen Unfallschaden es möglich gewesen sei, daß die Tafel verloren ging. Dies wurde aber nicht vom Fahrer gemeldet. Es treffe daher die Bw kein Verschulden. Es werde daher beantragt, von der Strafe abzusehen.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

Weil nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet und eine mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde, konnte von einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden (§ 51e Abs.3 Z1 VStG).

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 6 Abs.1 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 - GütbefG, BGBl.Nr. 593/1995 idF BGBl.I.Nr. 17/1998, müssen die zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendeten Kraftfahrzeuge außen an der rechten Längsseite mit einer Tafel versehen sein, auf der der Name des Gewerbetreibenden, der Standort des Gewerbebetriebs, die Art der Konzession (§ 2 Abs.2) sowie das Kennzeichen des Kraftfahrzeuges ersichtlich sein.

Gemäß § 23 Abs.1 Z2 leg.cit. begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 100.000 S zu ahnden ist, wer § 6 zuwiderhandelt. Gemäß § 23 Abs.2 leg.cit. hat bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs.1 Z1, 2, 5 und 6 die Geldstrafe mindestens 5.000 S zu betragen.

Gemäß § 1 Abs.3 leg.cit. gilt, soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere Bestimmungen trifft, für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die Gewerbeordnung 1994 mit der Maßgabe, daß das Güterbeförderungsgewerbe als bewilligungspflichtiges gebundenes Gewerbe gilt.

4.2. Die belangte Behörde hat zu Recht ihrem Straferkenntnis den erwiesenen Sachverhalt zugrundegelegt, daß zum Tatzeitpunkt eine gewerbsmäßige Beförderung von Gütern durchgeführt wurde, wobei an der rechten Außenseite des verwendeten Kraftfahrzeuges eine Güterfernverkehrstafel mit dem Namen des Gewerbetreibenden, dem Gewerbestandort, der Konzessionsart und dem Kennzeichen nicht vorhanden war. Dieser Sachverhalt wurde auch in der Berufung nicht bestritten. Er steht daher als erwiesen fest.

Im Grunde dieses Sachverhaltes ist auch der objektive Tatbestand der obzitierten Verwaltungsvorschrift erfüllt. Hinsichtlich der Verantwortlichkeit wird auf die Bestimmung des § 1 Abs.3 GütbefG hingewiesen, wonach grundsätzlich die GewO gilt. Es ist daher die Bw als gültig bestellte gewerberechtliche Geschäftsführerin gemäß §§ 39 und 370 GewO für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften, wozu auch die Vorschriften des Güterbeförderungsgesetzes als Spezialvorschriften der Gewerbeausübung zählen, verantwortlich.

Hinsichtlich der subjektiven Tatseite hat die belangte Behörde im angefochtenen Straferkenntnis zu Recht auf die Bestimmung des § 5 Abs.1 VStG hingewiesen, und weil es sich auch bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt handelt, Fahrlässigkeit angenommen. Wenn die Bw sich darauf stützt, daß es möglich wäre, daß schon durch einen kleinen Unfallschaden die Tafel verloren geht, so ist zum einen dazu anzumerken, daß der Lenker bei der Anhaltung angab, daß er nicht wisse, wo sich die Fernverkehrstafeln befinden. Dieser Lenker hat daher die Fahrzeugtafel nicht bei einem Unfall verloren. Darüber hinaus wurde aber weder ein Unfall noch ein Unfallschaden von der Bw geltend gemacht noch wurde ein Verlust der Güterfernverkehrstafel der Behörde angezeigt. Die Bw hat keine Beweismittel geltend gemacht. Wenn sie hingegen ausführt, daß der Fahrer den Verlust der Tafel ihr nicht gemeldet habe, so kann diese Behauptung die Bw nicht entlasten, zumal sie als gewerberechtliche Geschäftsführerin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortlich ist und dementsprechend alle Maßnahmen und Vorkehrungen zu setzen hat, um die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften zu gewährleisten. Welche konkrete Maßnahmen die Bw getroffen hat, daß der Verlust der Tafel sofort gemeldet wird bzw eine Ersatztafel angeschafft wird, hat sie nicht vorgebracht. Es ist daher der Bw der Entlastungsnachweis gemäß § 5 Abs.1 letzter Satz VStG nicht gelungen. Es war daher auch vom Verschulden der Bw auszugehen.

4.3. Hinsichtlich der verhängten Strafe hat die belangte Behörde im angefochtenen Straferkenntnis auf sämtliche Strafbemessungsgründe gemäß § 19 Abs.1 und 2 VStG Bedacht genommen. Insbesondere hat sie die Erschwerungs- und Milderungsgründe abgewogen und die persönlichen Verhältnisse der Bw mangels eigener Angaben geschätzt und diese Schätzung der Entscheidung zugrundegelegt. Auch in der Berufung wurden keine Milderungsgründe geltend gemacht und wurde den geschätzten persönlichen Verhältnissen nichts entgegengehalten. Es konnte daher auch nicht von einer unrichtigen Strafbemessung ausgegangen werden. Im übrigen wurde die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe verhängt. Ein Überwiegen von Milderungsgründen lag nicht vor, sodaß die Mindeststrafe nicht unterschritten werden kann.

Es war daher das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

4.4. Die Spruchberichtigung hinsichtlich der Übertretungs- und der Strafnorm entspricht der Judikatur des VwGH.

5. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte, war ein Verfahrenskostenbeitrag zum Berufungsverfahren in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe gemäß § 64 VStG vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Klempt

Beschlagwortung:

Verlust, kein Ausschluß des Verschuldens.

 

 

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