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VwSen-110083/2/Ur/Ri

Linz, 10.08.1999

VwSen-110083/2/Ur/Ri Linz, am 10. August 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des J A Hr, vertreten durch Dr. U S und Dr. G S, Rechtsanwälte in W, Rstraße , gegen das Straferkenntnis der Bezirshauptmannschaft W-L vom 15.7.1998, VerkGe96-4-1997-HE, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Gelegenheitsverkehrs-Gesetz (GelVerkG) bzw. der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr - BO 1994 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird hinsichtlich des Schuldspruches keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß dessen dritter Absatz nach der Wortfolge "gleichen Fahrgast getätigt" wie folgt lautet:

"...., obwohl Ihre Vertrauenswürdigkeit, insbesondere auf Grund Ihres im Zusammenhang mit der Strafverfügung vom 13.2.1995 und im Zusammenhang mit dem rechtskräftigen Straferkenntnis vom 14.3.1996, stehenden Gesamtverhaltens, wodurch Ihnen in weiterer Folge mit rechtskräftigem Bescheid vom 18. 6. 1996 mangels Verkehrszuverlässigkeit die Lenkerberechtigung für die Gruppen 'A bis G' wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 70 km/h für die Dauer von zwei Wochen entzogen wurde, nicht gegeben war und Ihnen ua. deswegen auch mit rechtskräftigem Bescheid des Landeshauptmannes von vom 30.9.1996, welcher im Zusammenhang mit Ihrem Antrag auf Ausstellung eines Taxilenker-, Schülertransportausweises erging, die Vertrauenswürdigkeit abgesprochen wurde."

Im Strafausspruch wird der Berufung insoferne Folge gegeben, als die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe auf 34 Stunden herabgesetzt wird.

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 5, 16, 19, 51 Abs.1, 51c 1.Satz, 51e Abs.3 Z1 VStG

zu II.: § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) gemäß § 15 Abs.1 Z6 GelVerkG eine Geldstrafe von 10.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage), wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 13 Abs.1 iVm § 15 Abs.1 Z6 GelVerkG iVm § 2 und § 25 Abs.1 der BO 1994 für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr - BO 1994 verhängt, weil er als Konzessionsinhaber (zum Tatzeitpunkt 17.2.1997) für das Mietwagen-Gewerbe mit vier Personenkraftwagen (gemäß § 3 Abs.1 Z.2 GelVerkG; Konzessionsurkunde der Bezirkshauptmannschaft W-L vom 13.8.1987, VerkGe-48/1987) mit dem Standort in E bei L, Sstraße, zu verantworten habe, daß er auf Grund telefonischer Vorbestellung eines Fahrgastes mit diesem einen nach Leistungsumfang und Entgelt vorbestimmten Fahrdienst (am 17.2.1997, von jedenfalls 9.20 Uhr bis 9.30 Uhr; Fahrtstrecke: L, K-F-Straße, bis Krankenhaus W) mit dem PKW, M B 300 SD, amtliches Kennzeichen W, als Mietwagenfahrzeug (zugelassen auf J H, E bei L, Sstraße; Verwendungsbestimmung: entgeltliche Personenbeförderung) in Ausübung seines Mietwagengewerbes ausgeführt habe. Dieser Fahrdienst sei vom Bw selbst, ohne Einsatz eines vertrauenswürdigen Lenkers, im Sinne des § 2 BO 1994, am 17.2.1997 jedenfalls um 9.20 Uhr in L auf der B, W Straße, Richtung B L und jedenfalls um 9.30 Uhr gleichen Tages in L, B, W Straße, Stiftskreuzung, Richtung W, mit dem gleichen Fahrgast getätigt worden, obwohl dem Bw mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W-L vom 22.8.1996, VerkGe01-45-1996/P/EZ, VerkGe01-46-1996/P/EZ, in der Fassung des Berufungsbescheides des Landeshauptmannes von Oö. vom 30.9.1996, VerkGe-120-013/1-1996/Sta, welcher im Zusammenhang mit dem Antrag des Bw auf Ausstellung eines Taxilenkerausweises/Schülertransportausweises erging, die Vertrauenswürdigkeit abgesprochen wurde.

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht, in welcher im wesentlichen ausgeführt wurde, daß der Begriff der Vertrauenswürdigkeit iSd § 2 BO 1994 als unbestimmter Gesetzesbegriff nicht definiert sei und weiters durch den Verweis auf § 16 AZG klargestellt werde, daß § 2 BO nur Arbeitnehmer erfasse; für Selbständige jedoch keine Regelung treffe. Ebenso verbiete sich der von der Behörde gezogene Analogieschluß, daß Vertrauensunwürdigkeit mit Entziehung der Lenkerberechtigung eingetreten sei und dann 5 Jahre bestehe, schon weil § 6 BO (ausschließlich) die Erstausstellung von Taxilenkerausweisen regle. Da der Bw über keinen Taxilenkerausweis verfüge, seien diesbezügliche Rückschlüsse unzulässig. Bei Zutreffen der Bescheidauffassung hätte der Unternehmer allmorgendlich eine Gewissensprüfung zu veranstalten, ob er vertauenswürdig sei oder nicht, von deren Ergebnis es sodann abhänge, ob er an diesem Tage seinen Mietwagen selbst lenken dürfe oder nicht. Darüberhinaus habe der Bw am 9.5.1995 (vor über drei Jahren bzw. 21 Monate vor dem 17.2.1997) zugegebenermaßen gegen wesentliche Bestimmungen der StVO verstoßen und sei dies mit Entziehung der Lenkerberechtigung von 14 Tagen belegt worden, wobei dieser Entzug in die erste Jahreshälfte 1996 falle und daher zeitliche Zusammenhänge sowohl zum Zeitpunkt 9.5.1995 als auch zum 17.2.1997 vermissen lasse. Außerdem sei am 17.2.1997 noch beim VfGH die Beschwerde des Bw betreffend die Verweigerung der Ausstellung des Taxilenkerausweises anhängig gewesen, weswegen er am 17.2.1997 der Auffassung habe sein können, vertrauenswürdig zu sein. Der VwGH habe nach Abtretung der Beschwerde durch den VfGH sodann entschieden, daß mit Stichtag 30.9.1996 (Entscheidung der 2. Instanz) die Behörde den Bw als nicht vertrauenswürdig iSd § 6 BO ansehen durfte, womit begrifflich nichts über das Lenken von Mietwagen ausgesagt sei. Dieses Erkenntnis sei dem Bw erst im März 1998, also über ein Jahr nach dem 17.2.1997 zugekommen bzw. drei Jahre nach den auslösenden Vorfällen vom 9.5.1995. Zudem hätte der Bw keine Anstände gehabt, seine stets befristete Autobuslenkerberechtigung verlängern zu lassen und sei mit Bescheid vom 10.3.1998 der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich erkannt worden, daß die Auffassung der BH W-L vom 11.8.1997, dem Bw fehle die Verläßlichkeit, (betreffend Waffenpaß) nicht zugetroffen habe. In diesem Zusammenhang verweise der Bw auch auf das Konzessionsentziehungsverfahren, worin das Amt der Landesregierung die Auffassung vertrete, daß die von der erstinstanzlichen Behörde angenommenen bedenklichen Umstände in der Person des Bw durchaus nicht so massiv anzunehmen seien, daß der in diesem Verfahren erhobenen Berufung des Bw die aufschiebende Wirkung abzuerkennen sei. Nachdem der Bw sohin im Ergebnis geladene Waffen führen und vollbesetzte Autobusse lenken dürfe - außer es handelt sich um Schülertransporte - könne ihm nicht vorgeworfen werden, daß er sich selbst für vertrauenswürdig genug halte Mietwagentransporte durchzuführen. Da ein Zuwiderhandeln gegen § 2 BO nicht als Formaldelikt begangen werden könne, sondern des Vorsatzes bedürfe, bewirke bereits ein Irrtum über die eigene Vertrauenswürdigkeit Straflosigkeit, wenn der Irrtum nicht vorwerfbar sei. Es seien daher die Rückschlüsse des Bw betreffend seine Vertrauenswürdigkeit, gezogen aus dem Bereich des KFG und dem Waffengesetz, zumindestens mit den Rückschlüssen der Behörde gleichwertig. Zur Strafbemessung relevierte der Bw deren Unangemessenheit, da seine schlechten Einkommens- und Vermögensverhältnisse und der Umstand, daß der angefochtene Bescheid lediglich auf Grund der Anzeige eines Konkurrenten ergangen sei, ebenso nicht berücksichtigt worden seien, wie die Tatsache, daß eine große Anzahl von Parallelverfahren erstinstanzlich anhängig sei, und ersichtlich wäre, daß die Behörde eine Musterentscheidung des UVS anstrebe. Im Bestätigungsfalle wäre mit einer großen Anzahl vermutlich gleich hoher Geldstrafen zu rechnen, die im Ergebnis existenzbedrohende Auswirkungen für den Bw hätten. Auch sei der subjektive Unrechtsgehalt gering. Es werde daher beantragt, die von der Behörde im Bescheid sowie die in dieser Berufung zitierten Verwaltungsakte beizuschaffen, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen; in eventu die Geldstrafe herabzusetzen.

3. Die Bezirkshauptmannschaft W-L hat als belangte Behörde die Berufung samt den bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt.

Da keine über 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, entscheidet der Oö. Verwaltungssenat durch sein zuständiges Einzelmitglied. Eine öffentliche mündliche Verhandlung wurde nicht ausdrücklich verlangt und konnte daher unterbleiben, da in der Berufung nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung betreffend die Rechtsfrage der Vertrauenswürdigkeit behauptet wurde (§ 51e Abs. 3 Z.1 VStG).

Auf Grund der Aktenlage, insbesondere auf Grund der niederschriftlichen Zeugeneinvernahme vor der BH W-L vom 17.3.1997 steht fest und wurde dies auch vom Bw nicht bestritten, daß es sich bei gegenständlichem Fahrdienst um eine Mietwagenfahrt gehandelt hat.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Vorweg ist festzuhalten, daß sich das Erfordernis der Vertrauenswürdigkeit von Mietwagenlenkern - entgegen der Ansicht des Berufungswerbers - auf alle im Fahrdienst tätigen Personen ("Allgemeine Bestimmungen" im 2. Teil der BO 1994), somit auch auf den Bw selbst bezieht. Den Erwägungen der Erstbehörde, daß § 2 BO 1994 nicht zwischen Gewerbeinhaber und Arbeitnehmern unterscheidet, ist uneingeschränkt zu folgen. Zweck der Bestimmung ist der Schutz der Allgemeinheit vor Personen - gleichgültig ob Arbeitgeber oder Arbeitnehmer - , bei denen sich der Fahrgast nicht mehr auf eine sichere Beförderung verlassen kann.

Gemäß § 1 Abs.1 der BO 1994 gelten die nachfolgenden Bestimmungen über die nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Eigenschaften der im Fahrdienst tätigen Personen hinsichtlich ihrer Zuverlässigkeit u.a. auch für die Ausübung des Mietwagen-Gewerbes. Im 2. Teil "Bestimmungen über die Ausbildung, Gesundheit und Zuverlässigkeit der im Fahrdienst tätigen Personen" der BO regeln die "Allgemeinen Bestimmungen" im § 2 der BO die Vertrauenswürdigkeit aller im Fahrdienst tätigen Personen, also auch der Mietwagenlenker. mit der Legaldefinition in § 2 Satz 2 BO, daß als Fahrdienst die Einsatzzeit gemäß § 16 AZG gilt, wird lediglich die zeitliche und inhaltliche Komponente des Fahrdienstes angegeben, nämlich im wesentlichen der Zeitraum zwischen zwei Ruhezeiten. Eine personelle Komponente fehlt (kein Verweis auf § 1 AZG Ausnahmen vom Geltungsbereich des AZG).

4.2. Gemäß § 15 Abs.1 Z6 GelVerkG in der wiederverlautbarten Fassung BGBl.Nr.112/1996 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 100.000 S zu ahnden ist, wer andere als die in Z. 1 bis 5 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält.

Gemäß § 2 BO 1994, BGBl.Nr. 951/1993 ("Allgemeine Bestimmungen über die Ausbildung, Gesundheit und Zuverlässigkeit der im Fahrdienst tätigen Personen"), dürfen im Fahrdienst nur vertrauenswürdige Personen tätig sein. Als Fahrdienst gilt die Einsatzzeit gemäß § 16 Arbeitszeitgesetz, BGBl.Nr. 461/1969 idF BGBl.Nr. 335/1993.

Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung zu § 6 Abs.1 Z3 BO 1994 allgemein ausgesprochen hat, soll mit dem Erfordernis der Vertrauenswürdigkeit das Vorhandensein der nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Eigenschaften bei den im Fahrdienst verwendeten Personen hinsichtlich ihrer Zuverlässigkeit, insbesondere in Ansehung der Sicherheit der im Rahmen des Taxigewerbes zu befördernden Personen, gewährleistet werden. Die Frage, ob eine Person vertrauenswürdig ist, ist auf Grund eines im Ermittlungsverfahren festzustellenden Gesamtverhaltens des Taxilenkers zu beurteilen. In erster Linie kommt es auf dessen Gesamtpersönlichkeit und die Gefährlichkeit für die Allgemeinheit an. Ob jemand nach diesen Gundsätzen zum Lenken eines Taxis ungeeignet ist, ergibt sich nur aus der Würdigung der Umstände des einzelnen Falles. Bei Verfehlungen kommt es auf ihre Art, Anzahl und Schwere an, zudem können die näheren Tatumstände von Bedeutung sein (vgl. VwGH-Erkenntnisse vom 3.11.1986, 85/15/0176 und vom 17.2.1999, Zl. 97/03/0332).

4.3. Der Oö. Verwaltungssenat gelangt zu der Auffassung, daß diese allgemeinen Rechtsprechungsgrundsätze des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Vertrauenswürdigkeit von Taxilenkern - mangels entsprechender Definition in der BO 1994 - auch uneingeschränkt für die Vertrauenswürdigkeitsprüfung von Mietwagenlenkern heranzuziehen sind.

Zu Recht hat die Erstbehörde demgemäß als Begründung für die Vertrauensunwürdigkeit des Bw ua den wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit ergangenen Bescheid vom 18.3.1996 über die Entziehung der Lenkerberechtigung gewertet, welcher anläßlich des Straferkenntnisses vom 14.3.1996 ergangen ist. Schon hinsichtlich dieser Übertretung (Geschwindigkeitsüberschreitung um 100%) ging der Verwaltungsgerichtshof in seinem bindenden Erkenntnis vom 21.1.1998, Zl. 97/03/0299, davon aus, daß schon das gravierende Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung (relativ um 100%) ein Charakterbild des so erheblichen Mangels an Achtung der Schutzinteressen zulässiger Höchstgeschwindigkeiten, nämlich der Sicherheit des Straßenverkehrs indiziert, daß daraus bei einem Taxilenker in Hinsicht auf die Ausübung seines Berufes und auf die von ihm zu befördernden Personen der Mangel an Vertrauenswürdigkeit abzuleiten ist.

Nicht übersehen darf dabei werden, daß auch beim Mietwagengewerbe derselbe Personenkreis geschützt werden soll und mit der Vertrauenswürdigkeit der Mietwagenlenker derselbe Schutzzweck der Norm verfolgt wird wie bei Taxilenkern.

Bei der Beurteilung des Gesamtverhaltens ist ebenso - wenn dies auch auf Grund des länger zurückliegenden Zeitraumes nicht so maßgeblich ins Gewicht fällt - zu berücksichtigen, daß der Bw im Jahre 1992 zweimal innerhalb kurzer Zeit (am 12.3.1992, Ge-2039/1992/He, und am 22.4.1992, Ge-2063/1992/He) wegen Verwendung eines Taxilenkers bzw einer Lenkerin im Fahrdienst, ohne daß diese Personen Inhaber eines Taxilenkerausweises waren, von der BH W-L rechtskräftig bestraft wurde. Zudem wurde der Bw mit Strafverfügung vom 13.2.1995 bereits wegen einer Geschwindigkeitsübertretung zur Verantwortung gezogen. Im übrigen unterstreicht das am 2.1.1997 kurz vor dem Tatzeitpunkt ergangene rechtskräftige Straferkenntnis der BH W-L, VerkGe-96-13-1996, betreffend das Lenken eines Taxis ohne gültigen Ausweis für Taxilenker gemäß § 4 BO 1994 ebenso die Vertrauensunwürdigkeit.

In Entsprechung der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes und auf Grund der vorstehenden Darlegungen gelangt der Oö. Verwaltungssenat ebenfalls zu dem Ergebnis, daß die Vertrauensunwürdigkeit des Bw als Mietwagenlenker auf Grund dessen Gesamtverhaltens - auch im Hinblick auf die erst relativ kurz verstrichenen Zeiträume - zum Tatzeitpunkt noch angedauert hat und ein allfälliges Wohlverhalten des Bw daher in den Hintergrund getreten ist.

Dem Bw ist nur zum Teil beizupflichten, wenn er meint, daß ein gänzlicher Verweis der erstinstanzlichen Behörde auf § 6 BO 1994 im gegenständlichen Fall unzutreffend sei. Dies trifft nur für die für das Taxigewerbe normierten besonderen - vom Mietwagengewerbe abweichenden - Bestimmungen (ua. fünfjähriger Beobachtungszeitraum, Ausweis) zu, nicht jedoch für das generelle Erfordernis (Tatbestandsmerkmal) der Vertrauenswürdigkeit, das für Mietwagenlenker und Taxilenker (vgl. § 2, § 6 Abs.1 Z3 BO 1994) gleichermaßen als Ausübungsvoraussetzung geregelt ist.

Zu dem Berufungsvorbringen, der Bw habe täglich eine Gewissensprüfung zu veranstalten, ob er seinen Mietwagen lenken dürfe oder nicht, ist zu bemerken, daß der Gesetzgeber eben keine Anordnung für ein gesondertes Feststellungsverfahren hinsichtlich der Vertrauenswürdigkeit getroffen hat und, da die Vertrauenswürdigkeit kein Recht oder Rechtsverhältnis sondern ein Tatbestandselement darstellt, dies in einem Strafverfahren wegen Übertretung des § 2 BO 1994 zu klären ist (vgl. VwGH-Erkenntnis vom 20.1.1999, Zl. 97/03/0009).

Der Auffassung des Bw, daß am 17.2.1997 noch Beschwerde beim VfGH anhängig gewesen sei, diese aber erst mit Beschluß vom 9.6.1997 an den VwGH abgetreten worden sei und der Bw daher zum Tatzeitpunkt noch der Auffassung sein konnte, vertrauenswürdig zu sein, ist zu entgegnen, daß der Berufungsbescheid vom 30.9.1996, mit dem der Antrag des Bw auf Ausstellung eines Taxilenkerausweises/Schülertransportausweises mangels Vertrauenswürdigkeit abgewiesen wurde, bereits in Rechtskraft erwachsen ist und Beschwerden an den VfGH bzw VwGH ex lege keine aufschiebende Wirkung zukommt.

Des weiteren führt sich der Bw selbst ad absurdum, wenn er zuvor einen vollständigen Analogieschluß der erstinstanzlichen Behörde zu § 6 BO 1994 in Frage stellt und nunmehr selbst ähnliche Schlüsse bezüglich anderer Verfahren zieht. Es können die weiteren Berufungsbehauptungen dahingestellt bleiben, weil das Waffengesetz hinsichtlich der Verläßlichkeit andere Voraussetzungen festlegt als das Gelegenheitsverkehrs-Gesetz hinsichtlich der Vertrauenswürdigkeit.

In diesem Zusammenhang ist auch der Verweis des Bw auf den Bescheid vom 18.8.1997, VerkGe-030.007/4-1997/Aum, entbehrlich, mit welchem ausgesprochen wurde, daß der Ausschluß der aufschiebenden Wirkung des Gewerbeentziehungsbescheides wegen Gefahr in Verzug nicht unbedingt erforderlich gewesen sei. Daß Straferkenntnisse nur "bei Gefahr in Verzug im Interesse des öffentlichen Wohles" gefällt werden dürfen, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.

4.4. Der Bw vertritt die Ansicht, daß ein Zuwiderhandeln gegen § 2 BO 1994 nicht als Formaldelikt begangen werden könne, sondern des Vorsatzes bedürfe. Ein Irrtum über die eigene Vertrauenswürdigkeit bewirke deswegen Straflosigkeit, da keine positiven Hinweise auf seine Vertrauensunwürdigkeit am 17.2.1997 vorgelegen wären. Im Gegenteil hätte er zu diesem Zeitpunkt auch behördliche Bestätigungen seiner Vertrauenswürdigkeit erfahren, weshalb die eigenen Rückschlüsse des Bw (aus dem KFG bzw Waffengesetz) den Rückschlüssen der Behörde, die zum gegenteiligen Ergebnis gelangt wäre, zumindest gleichwertig sein müssen.

Damit vermag der Bw mangelndes Verschulden nicht glaubhaft zu machen.

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt für die Strafbarkeit bei Ungehorsamsdelikten, zu dem auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung zählt, fahrlässiges Verhalten, wenn nicht der Beschuldigte glaubhaft machen kann, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Eine solche Glaubhaftmachung ist dem Bw nicht gelungen. Es hat nämlich jeder die seine Berufsausübung betreffenden Vorschriften zu kennen und zu befolgen. Mit rechtskräftigem Berufungsbescheid des Landeshauptmannes von vom 30.9.1996, welcher zwar im Zusammenhang mit dem Antrag des Bw auf Ausstellung eines Taxilenkerausweises/Schülertransportausweises erging, wurde dem Bw die Vertrauenswürdigkeit abgesprochen. Da aber - wie bereits erwähnt - der § 2 BO 1994 die Vertrauenswürdigkeit gleichermaßen als Ausübungsvoraussetzung der Lenker sowohl für das Mietwagengewerbe als auch für das Taxigewerbe statuiert, hätte der Bw von seiner Vertrauensunwürdigkeit am Tattag (17.2.1997) wissen und diese für möglich halten müssen. Er hätte daher Vorkehrungen treffen müssen, die die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften gewährleisten. Etwaige Rückschlüsse auf andere Verwaltungsverfahren sind auf Grund der verschiedenen Sach- und Rechtslagen nicht geeignet mangelndes Verschulden oder Irrtum darzulegen. Darüber hinaus stellen sich die Behauptungen des Bw als nicht zielführend dar, er hätte den Bescheid der Sicherheitsdirektion vom 10.3.1998 bzw den Bescheid des Landeshauptmannes von vom 18.8.1997 als behördliche Bestätigung der Vertrauenswürdigkeit auffassen können, da der maßgebliche Beurteilungs- und Tatzeitpunkt zeitlich vor Erlassung genannter Bescheide gelegen ist.

Insbesondere auf Grund der Vielzahl und zum Teil gravierenden Vordelikte hätte der Bw zumindest Zweifel über seine mangelnde Vertrauenswürdigkeit haben müssen, womit fahrlässiges Verhalten ohne weiteres als gegeben erachtet werden konnte. Entgegen der Meinung des Bw bedurfte es keines Vorsatzes.

Bei der Strafbemessung ist den Erwägungen der erstinstanzlichen Behörde zu folgen, daß die auf Grund der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Vorstrafen als erschwerend zu werten sind. Dazu zählen jedenfalls die mit rechtskräftigem Straferkenntnis vom 13.2.1995 und vom 14.3.1996 ausgesprochenen Strafen mit Ausnahme des Nichtmitführens des Führerscheines.

Daß der angefochtene Bescheid auf Grund der Anzeige eines Konkurrenten erlassen wurde, stellt ebensowenig einen Milderungsgrund dar, wie die große Anzahl weiterer aus anderen Verfahren zu erwartenden Geldstrafen. Auch ist der Bw den Erwägungen der Erstbehörde (kein eigenes Einkommen, Lebensunterhalt wird vom Einkommen der Gattin bestritten; 17.000 S - 14 x, kein Vermögen, Kreditverpflichtungen von 4,5 Mio. S, Sorgepflicht für 2 Kinder) im Berufungsverfahren nicht durch konkretes Vorbringen entgegengetreten.

Die verhängte Strafe ist sowohl dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat entsprechend, wobei die ungünstigen Vermögensverhältnisse bereits in der Strafhöhe berücksichtigt wurden. Eine weitere Herabsetzung der Geldstrafe ist aber insbesondere aus präventiven Gründen nicht gerechtfertigt.

Da das Verhältnis der verhängten Ersatzfreiheitsstrafe (ca 71%) nicht in Relation zur verhängten Geldstrafe (10% der Höchststrafe) gestanden ist, war die Ersatzfreiheitsstrafe auf ein der Geldstrafe entsprechendes Verhältnis zu reduzieren.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

Dr. Klempt

Beschlagwortung: Mietwagenlenker, Vertrauenswürdigkeit, erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung, mehrere Verkehrsdelikte

 

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