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des Landes Oberösterreich
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VwSen-110084/2/Kl/Rd

Linz, 14.07.1999

VwSen-110084/2/Kl/Rd Linz, am 14. Juli 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des J, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 31.7.1998, VerkGe96-19-1998, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß im Spruch das letztzitierte amtliche Kennzeichen "" zu lauten hat und nach dem Ausdruck "angemeldet" die Wortfolge "und dadurch die Anzahl der Kraftfahrzeuge vermehrt" einzufügen ist.

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des Verfahrens erster Instanz einen Verfahrenskostenbeitrag für das Berufungsverfahren in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, ds 2.000 S, zu zahlen.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19 und 51 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 31.7.1998, VerkGe96-19-1998, wurde über den Bw eine Geldstrafe von 10.000 S, Ersatzfreiheitsstrafe von 35 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 3 Abs.2 und 23 Abs.1 Z1 GütbefG 1995 idF BGBl.I.Nr. 17/1998 verhängt, weil er als gewerberechtlicher Geschäftsführer der H Gesellschaft mbH & Co KG im Rahmen der Ausübung der Güterfernverkehrskonzession mit 14 Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs im Standort W (Bescheid des Landeshauptmannes von vom 18.8.1997, VerkGe-210.705/12-1997/Sie) zusätzlich zu den 14 genehmigten Kraftfahrzeugen am 8.4.1998 das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen, am 30.4.1998 das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen, am 7.5.1998 das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen sowie am 29.5.1998 das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen zur gewerbsmäßigen Güterbeförderung angemeldet hat, ohne eine hiefür erforderliche Genehmigung für die Vermehrung der Anzahl der Kraftfahrzeuge erhalten zu haben.

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und darin die Aufhebung des Straferkenntnisses, in eventu das Absehen von der Strafe in eventu die Erteilung einer Ermahnung beantragt.

Begründend wurde ausgeführt, daß bereits um die Erweiterung der Konzession von 14 auf 20 LKW angesucht wurde, womit bei Auftragsspitzen das Auslangen gefunden werden könne. Mit einer Stattgabe könne gerechnet werden, weil alle Voraussetzungen erfüllt werden. Schließlich sei ihm aber das Unrecht der Tat nicht bewußt, weil die Behörde im Rahmen des § 37 Abs.2 lit.c KFG bei der Anmeldung zur Zulassung den Konzessionsumfang zu prüfen gehabt hätte und in diesem Zuge auf eine Verwaltungsübertretung aufmerksam geworden wäre bzw die Verwaltungsübertretung dann nicht begangen worden wäre.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

Weil in der Berufung nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird bzw sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet und die Durchführung einer Verhandlung nicht beantragt wurde, konnte von der Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 51e Abs.3 Z1 und 2 VStG abgesehen werden.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 2 Abs.1 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 - GütbefG, BGBl.Nr. 593/1995 idF BGBl.I.Nr. 17/1998 darf die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen nur aufgrund einer Konzession ausgeübt werden. Die Konzession ist für eine bestimmte Anzahl von Kraftfahrzeugen zu erteilen (§ 3 Abs.1 GütbefG). Eine Vermehrung der Anzahl der Kraftfahrzeuge bedarf einer Genehmigung, für die, ausgenommen das Erfordernis der Erbringung des Befähigungsnachweises, dieselben Vorschriften wie für die Erteilung der Konzession gelten (§ 3 Abs.2 GütbefG).

Gemäß § 23 Abs.1 Z1 GütbefG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 100.000 S zu ahnden ist, wer die Zahl der Kraftfahrzeuge ohne Genehmigung gemäß § 3 Abs.2 vermehrt. Gemäß § 23 Abs.2 leg.cit. hat bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs.1 Z1, 2, 5 und 6 die Geldstrafe mindestens 5.000 S zu betragen.

4.2. Bereits die belangte Behörde hat in ihrem angefochtenen Straferkenntnis den einwandfrei erwiesenen Sachverhalt zugrundegelegt, daß die ihm Spruch näher bezeichneten 4 Kraftfahrzeuge zur gewerbsmäßigen Güterbeförderung angemeldet wurden, obwohl bereits 14 Kraftfahrzeuge zur gewerbsmäßigen Güterbeförderung für das gegenständliche Unternehmen zugelassen sind. Mit dem ebenfalls näher zitierten Bescheid des Landeshauptmannes von vom 18.8.1997 wurde der H GesmbH & Co KG die Konzession für Güterfernverkehr für 14 Kraftfahrzeuge erteilt. Durch die Anmeldung von vier weiteren Kraftfahrzeugen wurde daher die Zahl der genehmigten Kraftfahrzeuge überschritten, ohne daß hiefür eine Genehmigung beantragt und erteilt wurde. Es wurde daher der objektive Tatbestand einwandfrei erfüllt.

Wenn der Bw ausführt, daß nunmehr um eine Erweiterung der Güterbeförderungskonzession nachträglich angesucht wurde, so hindert dies nicht die Tatbestandsmäßigkeit seines Verhaltens. Ebensowenig ist sein Vorbringen hinsichtlich einer Bestätigung nach § 37 Abs.2 lit.c KFG 1967 von Relevanz. Gemäß der genannten Gesetzesbestimmung ist nämlich eine Zulassung eines Kraftfahrzeuges nur dann zulässig, wenn eine bei beabsichtigter Verwendungsbestimmung des Fahrzeuges zur gewerbsmäßigen Beförderung eine Bestätigung der zuständigen gesetzlichen Interessensvertretung über das Vorliegen der Berechtigung zu dieser Verwendung beigebracht wird. Es ist nämlich lediglich von der Interessensvertretung eine Bestätigung über das Vorliegen der Konzession beizubringen, nicht - wie der Bw vermeint - ob der Umfang der Konzession bereits erschöpft ist oder nicht. Darüber hinaus ist aber auch diesbezüglich anzumerken, daß auch ein allfälliger Fehler der Zulassungsbehörde den Bw insofern nicht entschuldigen kann, als er als Gewerbetreibender bzw als gewerberechtlicher Geschäftsführer für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlich ist. Als solcher hat er die Pflicht, sich zeitgerecht über die das Gewerbe betreffenden Vorschriften zu unterrichten. Es wäre daher Sache des Bw gewesen, sich mit den einschlägigen Rechtsvorschriften vertraut zu machen und im Zweifel bei der Behörde anzufragen (VwGH vom 22.12.1992, 91/04/0019).

Der Bw hätte daher als gewerberechtlicher Geschäftsführer im Zweifel durch Anfrage bei der zuständigen Behörde sich vergewissern müssen, welche Bewilligungen für die Erweiterung seiner Gewerbeberechtigung erforderlich sind. Dieser Verpflichtung kam er offensichtlich nicht nach, zumal er einerseits Erkundigungen seinerseits nicht geltend machte und andererseits aber noch nach einer Aufforderung zur Rechtfertigung unter Konkretisierung des Tatvorwurfes eine weitere Anmeldung eines Kraftfahrzeuges zur gewerbsmäßigen Güterbeförderung vornahm. Es war daher im Rahmen des Verschuldens nicht nur Fahrlässigkeit, sondern Kenntnis der Übertretung der Verwaltungsvorschriften und somit bedingter Vorsatz vorhanden. Bei Vorliegen des Vorsatzes konnte daher auch die Annahme eines Gesamtkonzeptes (Gesamtvorsatz) bestätigt werden.

Es war daher das Straferkenntnis hinsichtlich des Schuldspruches zu bestätigen.

Die Spruchkorrektur diente einerseits der Berichtigung eines Schreibfehlers und andererseits einer Konkretisierung, welche aber keine Auswechslung der Tat darstellt.

4.3. Hinsichtlich der Strafbemessung hat die belangte Behörde auf sämtliche Strafbemessungsgründe gemäß § 19 Abs.1 und 2 VStG Bedacht genommen. Der Bw hat keine Milderungsgründe geltend gemacht und auch seine persönlichen Verhältnisse nicht berichtigt. Es konnte daher von den Schätzungen der belangten Behörde ausgegangen werden. Im Hinblick auf eine Mindeststrafe von 5.000 S ist die tatsächlich verhängte Geldstrafe nicht überhöht, zumal der Berechtigungsumfang erheblich überschritten wurde und auch trotz Hinweises der Behörde auf ein strafbares Verhalten dieses strafbare Verhalten durch eine neuerliche Anmeldung eines Kraftfahrzeuges fortgesetzt wurde. Die belangte Behörde hat daher zu Recht Uneinsichtigkeit angenommen. Es entspricht daher das verhängte Strafausmaß dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat und ist auch den persönlichen Verhältnissen des Bw angepaßt. Es war die Strafe erforderlich, um den Bw von einer weiteren Tatbegehung abzuhalten. Die Strafe war daher nicht überhöht.

Entgegen dem Berufungsantrag waren die Voraussetzungen für das Absehen von einer Strafe nicht gegeben. Gemäß § 21 VStG ist von einer Strafe nur abzusehen, wenn das Verschulden geringfügig ist und die Folgen der Tat unbedeutend sind. Im Grunde der obigen Ausführungen ist ein geringfügiges Verschulden nicht gegeben, weil das konkrete Tatverhalten nicht hinter dem typisierten Unrechts- und Schuldgehalt der Tat zurückbleibt. Mangels dieser kumulativen Voraussetzung konnte daher nicht mit einem Absehen von der Strafe vorgegangen werden. Es ist damit auch die Voraussetzung für eine Ermahnung nicht gegeben.

Es war daher das Straferkenntnis auch hinsichtlich der verhängten Strafe zu bestätigen.

5. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte, war zusätzlich zum Berufungsverfahren ein Verfahrenskostenbeitrag von 20 % der verhängten Strafe gemäß § 64 VStG aufzuerlegen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Klempt

Beschlagwortung:

Vermehrung von Fahrzeugen, Überschreitung des Konzessionsumfanges, Verschulden, Erkundigungspflicht.

 

 

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