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des Landes Oberösterreich
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VwSen-110087/4/Kl/Rd

Linz, 10.03.2000

VwSen-110087/4/Kl/Rd Linz, am 10. März 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 8. Kammer (Vorsitzender: Dr. Konrath, Berichterin: Dr. Klempt, Beisitzer: Dr. Langeder) über die Berufung des Florin T, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 14.1.1999, VerkGe96-43-1998, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z2 und 51 VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 14.1.1999, VerkGe96-43-1998, wurde über den Bw eine Geldstrafe von 20.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 67 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs.1 Z8 GütbefG iVm Art.1 Abs.1 lit.a und b und Art.5 Abs.1 der Verordnung (EG) Nr. 3238/94 idFd Verordnung (EG) Nr. 1524/96 verhängt, weil er am 9.10.1998 um 14.55 Uhr auf der Innkreisautobahn A8, bei Strkm 75,200, Gemeindegebiet Suben, als Fahrer des Lastkraftwagens mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von über 7,5t, nämlich dem Sattelzugfahrzeug mit dem deutschen Kennzeichen und dem Sattelanhänger mit dem deutschen Kennzeichen (Zulassungsbesitzer: G), gewerbsmäßig einen Straßengütertransitverkehr durch Österreich (Ausgangspunkt: Rumänien; Zielpunkt: Deutschland) für welchen Ökopunkte benötigt wurden, durchgeführt hat, ohne

- ein ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular oder eine österreichische Bestätigung der Entrichtung von Ökopunkten für die betreffende Fahrt oder

- ein im Kraftfahrzeug eingebautes elektronisches Gerät, das eine automatische Entwertung der Ökopunkte ermöglichte und als "Umweltdatenträger" ("ecotag") bezeichnet wird, mitgeführt zu haben (der im Lastkraftwagen eingebaute "Umweltdatenträger" ("ecotag") mit der Identifikationsnummer war so eingestellt, dass ersichtlich war, dass vor der Einfahrt in österreichisches Bundesgebiet keine Transitfahrt durchgeführt wird, sodass keine automatische Entwertung der Anzahl von Ökopunkten, die den auf dem Umweltdatenträger des Fahrzeuges gespeicherten Angaben über die NOx-Emissionen entspricht, ermöglicht wurde.

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und in dieser ausgeführt, dass das eingebaute ecotag vorschriftsgemäß bedient wurde und daher ein Verschulden nicht vorliege. Es wurde eine Auflistung des BAG München über den elektronischen Ökopunkteverbrauch des gegenständlichen Unternehmens vorgelegt, wonach sich für das Jahr 1998 eine Gesamtzuteilung von 120 Ökopunkten und ein Gesamtverbrauch von 120 Ökopunkten mit Stand vom 26.5.1998 ergab. Weiters zeigt dieses Schreiben auf, dass das genannte Fahrzeug am 9.10.1998 in Nickelsdorf Richtung Österreich gefahren ist, wonach 0 Punkte abgebucht wurden. Es wurde daher die Einstellung des Strafverfahrens beantragt.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

Weil eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war nach der geltenden Geschäftsverteilung die 8. Kammer zur Entscheidung zuständig.

Bereits aus der Aktenlage war ersichtlich, dass der Bescheid aufzuheben ist, sodass eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG nicht durchzuführen war.

Die belangte Behörde hat dem Oö. Verwaltungssenat weiters einen Ausdruck des Zentralcomputers der Fa. K vorgelegt, wonach das angeführte Unternehmen am 8.10.1998 0 Punkte aufwies und eine Sperre vom 25.5.1998 bis 30.12.1998 wegen Kontoüberziehung vorlag. Weiters ist ersichtlich, dass die Einfahrt in Nickelsdorf am 9.10.1998 ökopunktepflichtig registriert wurde und ebenfalls die Ausfahrt in Suben. Für diese Fahrt wurden keine Punkte abgebucht, weil der Frächter gesperrt ist.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß Art.1 Abs.1 lit.b der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 idF Verordnung (EG) Nr. 1524/96 hat der Fahrer eines LKW im Hoheitsgebiet Österreich ein im Kraftfahrzeug eingebautes elektronisches Gerät, das eine automatische Entwertung der Ökopunkte ermöglicht und als Umweltdatenträger (ecotag) bezeichnet wird, mitzuführen und auf Verlangen den Aufsichtsbehörden zur Prüfung vorzulegen.

Nach § 23 Abs.1 Z8 Güterbeförderungsgesetz 1995 idF BGBl. I Nr. 17/1998, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 100.000 S zu ahnden ist, wer unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße verletzt, sofern dies nicht nach anderen Vorschriften zu bestrafen ist. Gemäß Abs.2 hat dabei die Geldstrafe mindestens 20.000 S zu betragen.

4.2. Aufgrund der Aktenlage steht fest, dass als letzte Kommunikation am Grenzübergang eine Ausfahrt am 9.10.1998, 10.14 Uhr, aufscheint und eine Transitdeklaration bei der Einfahrt ausgewiesen ist, wofür 10 Ökopunkte abzubuchen sind. Auch die augenblickliche Einstellung lautete auf ökopunktepflichtig. Das Kontrollzertifikat wies aus, dass der Frächter gesperrt ist. Diesem Kontrollzertifikat ist entgegenzuhalten, dass der Ausdruck des Zentralcomputers und damit das Abbuchungsgerät für Ökopunkte eine Einfahrt in Nickelsdorf am 9.10.1998 um 9.14 Uhr registrierte, für welche auch Ökopunktepflicht bestand. Auch wurde die Ausfahrt in Suben am selben Tag um 15.49 Uhr registriert. Allerdings wurden wegen der Sperre des Frächters keine Punkte abgebucht. Dies stimmt im Übrigen auch mit der vom Bw vorgelegten Bestätigung des BAG München überein, wonach eine Einfahrt in Nickelsdorf am 9.10.1998 registriert wurde, aber keine Ökopunkte abgezogen wurden, weil keine Punkte mehr offen waren (der Frächter war gesperrt).

Im Grunde dieses Sachverhalts ist der Bw mit seinen Ausführungen insofern im Recht, als er glaubwürdig darlegte, dass sein ecotag funktionierte und er dieses bei der Einreise nach Österreich in Nickelsdorf auch ordnungsgemäß betätigt habe, nämlich auf rot gestellt habe. Dies wird auch durch den Ausdruck im Zentralcomputer bestätigt, welcher eine ökopunktepflichtige Einfahrt registriert hat. Es ist daher der mit der Aufforderung zur Rechtfertigung wie auch mit dem Straferkenntnis erfolgte Tatvorwurf, dass der ecotag so eingestellt war, "dass ersichtlich war, dass vor der Einfahrt in österreichisches Bundesgebiet keine Transitfahrt durchgeführt wird, sodass keine automatische Entwertung der Anzahl von Ökopunkten ... ermöglicht wurde" nicht erfüllt. Vielmehr ist erwiesen, dass der ecotag so eingestellt war, dass eine Transitfahrt durchgeführt wird und daher Ökopunkte abzubuchen sind. Hingegen hat sich im Verwaltungsstrafverfahren dann erwiesen, dass tatsächlich zum Tatzeitpunkt keine Ökopunkte für das Unternehmen mehr zur Verfügung standen, der Frächter also gesperrt war, weshalb auch keine Ökopunkte abgebucht wurden. Dass aber der Lenker eine ökopunktepflichtige Transitfahrt durchgeführt hat, obwohl keine Ökopunkte mehr vorlagen und der Frächter gesperrt war, wurde dem Bw nicht zur Last gelegt.

Darüber hinaus ist dem Lenker aber auch eine falsche Auskunft des Unternehmens als Arbeitgeber, dass Ökopunkte noch vorhanden sind, nicht anzulasten (mangelndes Verschulden).

Es hat daher der Bw die ihm nach der konkreten Tatumschreibung zur Last gelegte Tat nicht begangen, weshalb das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG einzustellen war.

5. Weil die Berufung Erfolg hatte, war ein Verfahrenskostenbeitrag nicht zu leisten (§ 66 Abs.1 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht  181,68 €) zu entrichten.

Dr. Konrath

Beschlagwortung:

Konkretisierung, Frächtersperre, Lenker bzw Fahrer keine Tatbegehung, keine Abbuchung.

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