Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110088/2/Ur/Ri

Linz, 23.08.1999

VwSen-110088/2/Ur/Ri Linz, am 23. August 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des J W, T, H, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft F vom 15. 9. 1998, VerkGe96-60-1998-Len, wegen einer Verwaltungsübertretung nach der Oö. Taxi-, Mietwagen- und Hotelwagen-Betriebsordnung zu Recht erkannt:

I.Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß der Spruch wie folgt zu ergänzen ist:

"......, wobei am Mietwagenfahrzeug, VW-Bus, mit dem Kennzeichen F am 1. 2. 1998 an der Außenseite der Fahrer- und Beifahrertüre die Aufschrift "TAXI-MIETWAGEN J W T - P " angebracht war, ..... ".

Die verletzte Strafnorm iSd § 44a Z.3 VStG hat zu lauten:

"§ 48 Abs.1 Oö. Taxi-, Mietwagen- und Hotelwagen-Betriebsordnung, LGBl.Nr. 21/1994 iVm § 15 Abs. 1 Einleitungssatz Gelegenheitsverkehrs-Gesetz (GelVerkG) in der wiederverlautbarten Fassung BGBl.Nr. 112/96."

II.Als Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat ist ein Betrag von 400 S, d.s. 20% der verhängten Strafe, binnen 14 Tagen ab Zustellung bei sonstiger Exekution zu entrichten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 VStG, 19, 44a, 51, 51c erster Satz,

51e Abs. 3 Z.3 VStG und

zu II.: § 64 Abs. 1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber (Bw) für schuldig erkannt, er habe es als Gewerbeinhaber (Mietwagengewerbe mit 5 PKW im Standort T, H und Mietwagengewerbe mit 5 PKW im Standort P, P) zu verantworten, wie anläßlich dienstlicher Wahrnehmungen von Gendarmeriebeamten festgestellt worden sei, daß Herr M W-M mit dem auf den Bw für die gewerbsmäßige Personenbeförderung zugelassenen Mietwagenfahrzeug, VW-Bus, Kennzeichen F, weiß lackiert, zumindest am 1. Februar 1998, um ca. 2.00 Uhr (Kontrolle vor der Diskothek in S, Gemeinde G) eine Mietwagenfahrt durchgeführt habe, wobei am Mietwagenfahrzeug, VW-Bus mit dem Kennzeichen F zumindest am 30. 1. 1998 und am 1. 2. 1998 die Aufschrift "TAXI-MIETWAGEN J W T - P " angebracht gewesen sei, obwohl die Kennzeichnung als Mietwagenfahrzeug nur in einer nicht mit der Kennzeichnung als Taxifahrzeug verwechselbaren Weise erfolgen dürfe und insbesondere die Verwendung des Wortes Taxi (auch als Teil des Firmenwortlautes) bei Mietwagenfahrten nicht gestattet sei. Dadurch habe der Bw die Rechtsvorschriften des § 48 Abs. 1 iVm § 44 Abs. 2 der Oö. Taxi-, Mietwagen- und -Gästewagen-Betriebsordnung und § 15 Abs.1 Z.6 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes verletzt, weswegen eine Geldstrafe von 2.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage) verhängt wurde.

2. Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 28. 9. 1998 rechtzeitig Berufung mit folgendem Inhalt erhoben:

"Ich erhebe Einspruch gegen die Strafverfügung, da mit dem VW-Bus (FI) keine Taxifahrten durchgeführt wurden finde ich die Strafe nicht gerechtfertigt, solange andere mit Mietwagen in F Taxifahrten durchführen."

3. Die Bezirkshauptmannschaft F als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt und keine Berufungsvorentscheidung getroffen.

4. Da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde, war das zuständige Einzelmitglied des Oö. Verwaltungssenates zur Entscheidung berufen.

Da im angefochtenen Bescheid eine 3.000 S übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde und der Bw keine Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt hat, konnte von dieser abgesehen werden (§ 51e Abs. 3 Z.3 VStG).

 

 

5. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

5.1.

Gemäß § 44 Abs.2 der Oö. Taxi-, Mietwagen- und Hotelwagen-Betriebsordnung darf die Kennzeichnung als Mietwagenfahrzeug nur in einer nicht mit der Kennzeichnung als Taxifahrzeug verwechselbaren Weise erfolgen; insbesondere ist die Verwendung von Dachschildern und -leuchten, Freizeichen, Fahrpreisanzeiger und des Wortes "TAXI" - letzteres auch als (Teil des) Firmenwortlaut(es) - nicht gestattet.

Gemäß § 48 Abs. 1 der zitierten Verordnung sind Übertretungen von Bestimmungen dieser Verordnung als Verwaltungsübertretungen nach dem § 14 Abs. 1 Z.6 (nunmehr § 15 Abs. 1 Z.6) des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes von der Behörde zu bestrafen.

Gemäß § 15 Abs. 1 Z.6 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 100.000 S zu ahnden ist, wer andere als die in Z.1 bis 5 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält.

5.2.

Der Bw hat im gesamten erstinstanzlichen Verfahren nicht außer Streit gestellt, daß am 1. 2. 1998 mit dem als Mietwagen zugelassenen Kleinbus eine Mietwagenfahrt durchgeführt wurde, wobei das Fahrzeug im Zusammenhang mit der übrigen Firmenbezeichnung mit dem Wort "TAXI" gekennzeichnet war (vgl. Niederschrift über die Vernehmung des Bw vom 6. 4. 1998 ..... "Aus diesem Grund habe ich auf den VW-Bus mit dem Kennzeichen FI die Aufschrift TAXI hinaufgeklebt und eine Mietwagenfahrt, die schon bestellt war, ausgeführt."). Diese Aussage wurde auch vom Zeugen (Lenker) sowohl anläßlich der Kontrolle am 1. 2. 1998 (vgl. Anzeige des GP F vom 13. 3. 1998, Seite 2, 5. Absatz) als auch in der Niederschrift anläßlich der Zeugeneinvernahme vom 13. 7. 1998 vollinhaltlich bestätigt (vgl. deren Seite 2 letzter Absatz..... "Zum Zeitpunkt der Anzeige war auf den Autos des Bw die Aufschrift 'TAXI-MIETWAGEN J F W' angebracht" ....).

Daß der Bw - wie er in seiner Berufung darlegt - keine Taxifahrten durchgeführt hat, ist dabei nicht von Belang, zumal ihm ein dahingehender Tatvorwurf nicht zur Last gelegt wurde.

Ebensowenig hilft dem Bw sein Hinweis auf eine allfällige Ungleichbehandlung gegenüber Konkurrenten, weil niemand aus einer - allenfalls rechtswidrigen - Vorgangsweise gegenüber Dritten für sich einen Anspruch auf vergleichbare Rechtswidrigkeit ableiten kann (vgl. VwGH Erkenntnis vom 15. 10. 1991, Zl. 91/05/0127).

Auf Grund der Angaben des Bw, die mit der Zeugenaussage des Lenkers übereinstimmen und im Zusammenhang mit dem übrigen aktenkundigen Verfahrensergebnis ist eindeutig erwiesen, daß das Wort "TAXI" als Teil des Firmenwortlautes auf dem gegenständlichen Fahrzeug verwendet wurde und das Mietwagenfahrzeug entgegen der Bestimmung des § 44 Abs. 2 der Oö. Taxi-, Mietwagen- und Hotelwagen-Betriebsordnung in einer mit einem Taxifahrzeug verwechselbaren Weise gekennzeichnet war.

Anzumerken ist, daß gegenständliches Fahrzeug am 31.1.1998 nicht in Ausübung des Mietwagengewerbes - es war lediglich am Gewerbestandort abgestellt - verwendet wurde, weswegen der Spruch ua. dahingehend berichtigt wurde. Die Spruchkorrektur ist in den gesetzlichen Bestimmungen begründet.

5.3.

Bei der Strafbemessung ist den Erwägungen der Erstbehörde zu folgen und zu bemerken, daß der Bw bereits wegen einer auf Grund der gleichen schädlichen Neigung bestehenden Tat mit Bescheid vom 20. 8. 1997 rechtskräftig bestraft wurde. Da keine Unbescholtenheit vorliegt, mildernde Umstände von der Erstbehörde bereits bei der Strafbemessung berücksichtigt wurden und sich die Strafe im unteren Strafrahmen (2% der Höchststrafe von 100.000 S) bewegt, kommt eine weitere Herabsetzung nicht in Betracht.

Weil aber der Berufung kein Erfolg beschieden ist und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt wurde, hat der Bw einen Kostenbeitrag von 20% der verhängten Strafe, d.s. 400 S als Beitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

 

 

Dr. Klempt

Beschlagwortung: KFZ-Aufschrift "Taxi"; Mietwagenfahrt

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