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des Landes Oberösterreich
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VwSen-110090/2/Ur/Ri

Linz, 10.08.1999

VwSen-110090/2/Ur/Ri Linz, am 10. August 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des A H, vertreten durch Dr. U S und Dr. G S, Rechtsanwälte, A- W, Rstraße , gegen den Ermahnungsbescheid des Magistrates der Stadt W vom 1. 10. 1998, MA 2-Pol-6114-1998, wegen einer Verwaltungsübertretung nach der Oö Taxi-, Mietwagen- und Hotelwagen- Betriebsordnung zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, der angefochtene Ermahnungsbescheid aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 VStG, 44a Z1, 45 Abs.1 Z.1 und 3, 51, 51 c 1. Satz, 51e Abs.2 Z.1 2.Alternative VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Ermahnungsbescheid wurde der Berufungswerber (Bw) gemäß § 21 VStG ermahnt, er habe es als gewerberechtlicher Geschäftsführer und somit gemäß § 370 Abs.2 GewO verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher der H Taxi-, und Mietwagen GmbH, W, Nstraße, zu vertreten, daß am 9.5.1998 in O (Hallenfest der Landjugend) die drei Taxifahrzeuge W, W sowie W dieser Firma zum Einsatz gekommen seien, obwohl das Aufsuchen und Anbieten von Fahrtaufträgen außerhalb des Standortes W, Nstraße , und der Taxistandplätze der Stadt W verboten ist. Der Bw habe dadurch die Rechtsvorschriften des § 41 Abs.2 Oö. Taxi-, Mietwagen- und Hotelwagen-Betriebsordnung 1994, LGBl. Nr.21/1994 idgF iVm. § 15 Abs.1 Z6 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz (GelVerkG 1996) verletzt. Begründend wurde hiezu im wesentlichen dargelegt, daß laut Anzeige der Wirtschaftskammer, Bezirksstelle Wels, der Bw anlässlich des Hallenfestes in O am 9.5.1998 einen illegalen Taxistandplatz im Bereich des Hallenfestes (Veranstalter Landjugend) betrieben und sämtlichen anderen Taxiunternehmen verweigert habe Fahrten entgegenzunehmen, wobei drei Taxifahrzeuge zum Einsatz gekommen seien. Der Bw sei zum wiederholten Male auf die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen hingewiesen worden, sodaß Unkenntnis der Rechtslage ausscheide. In der Strafverhandlung vom 28.9.1998 gab der Bw an, der Obmann der Landjugend habe seinen Bruder kontaktiert und ihn gefragt ob er einen Rücktransport von Besuchern anläßlich des Hallenfestes übernehme. Dies deshalb, da die ortsansässigen Taxiunternehmer keine Nachtfahrten durchführen würden. Der Bw brachte weiters vor, daß noch andere ortsfremde Taxis anwesend gewesen seien. Auf Grund des angeführten Sachverhaltes sei die objektive Tatseite der spruchgegenständlichen Verwaltungsübertretung als erwiesen anzusehen und vom Bw auch nicht geleugnet worden. Durch die Ausführungen, betreffend eine Vereinbarung zwischen seinem Bruder und dem Obmann der Landjugend sowie die Anwesenheit anderer ortsfremder Taxiunternehmer, sei dem Bw die Glaubhaftmachung iSd § 5 Abs.1 VStG, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden getroffen habe, nicht gelungen.

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung erhoben, welche ua eine Mangelhaftigkeit des Verwaltungsstrafverfahrens dahingehend rügt, daß der angefochtene Bescheid zwar die Angaben der Anzeigerin (Wirtschaftskammer) und die Rechtfertigung des Bw wiedergeben würde aber weder eine Feststellung des Sachverhaltes enthalte, der einem Verwaltungsstraftatbestand entsprechen würde, noch eine Begründung, warum die angenommene Tat als erwiesen angesehen worden sei.

3. Die erstinstanzliche Strafbehörde als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt und keine Berufungsvorentscheidung getroffen.

4. Da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde, war das zuständige Einzelmitglied des Oö. Verwaltungssenates zur Entscheidung berufen.

Eine mündliche Verhandlung wurde nicht ausdrücklich beantragt und konnte gemäß § 51e Abs.2 Z.1 2. Alternative VStG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, daß der angefochtene Bescheid aufzuheben war.

5. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 15 Abs. 1 Z.6 GelVerkG in der wiederverlautbarten Fassung BGBl.Nr. 112/1996 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Gelstrafe bis zu 100.000 S zu ahnden ist, wer andere als die in Z.1 bis 5 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält.

Gemäß § 48 Abs. 1 der Verordnung des Landeshauptmannes von Oö. vom 25. Februar 1994 betreffend die Betriebsordnung für das Taxi-Gewerbe, Mietwagen-Gewerbe mit Personenkraftwagen und Hotelwagen-Gewerbe in Oberösterreich (Oö. Taxi-, Mietwagen- und Hotelwagen-Betriebsordnung) sind Übertretungen von Bestimmungen dieser Verordnung als Verwaltungsübertretungen nach § 14 Abs. 1 Z. 6 (nunmehr: § 15 Abs. 1 Z.6) des Gelegenheitsverkehrsgesetzes von der Behörde zu bestrafen.

Nach § 41 Abs. 2 der zitierten Verordnung ist das Aufsuchen und Anbieten von Fahrtaufträgen außerhalb des Standortes (Betriebsstätte) und der Taxistandplätze der Standortgemeinde verboten.

Gemäß § 45 Abs. 1 Z.1 erste Alternative VStG hat die Behörde von der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann.

Auch eine Ermahnung ist nur bei Vorliegen einer Verwaltungsübertretung zulässig (vgl. ua VwGH Erkenntnis vom 19. 5. 1993, Zl.92/09/0381).

Weder aus der Anzeige der Wirtschaftskammer noch aus dem gesamten Akteninhalt ist feststellbar, daß der Bw einem konkreten Fahrgast einen bestimmten Fahrtauftrag angeboten hat. Ein diesbezüglicher Sachverhalt ist der Anzeige der Wirtschaftskammer nicht zu entnehmen und auch im angefochtenen Bescheid nicht zum Vorwurf gemacht worden. Daß aber Taxifahrzeuge außerhalb des Standortes "zum Einsatz kamen", bildet keinen strafbaren Tatbestand iSd zitierten Bestimmungen. Allerdings kann aus diesem Tatvorwurf nicht geschlossen werden, daß Fahrtaufträge aufgesucht und angeboten wurden. Es fehlt daher dem angefochtenen Straferkenntnis ein im Hinblick auf den strafbaren Tatbestand konkretisiertes Tatverhalten. Diesbezüglich ist mangels einer fristgerechten Verfolgungshandlung Verfolgungsverjährung eingetreten.

Schon aus genannten Gründen war der angefochtene Ermahnungsbescheid aufzuheben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

Dr. Klempt

Beschlagwortung: Anbieten von Fahrtaufträgen außerhalb Standort; Einsatz von Taxifahrzeugen, Tatkonkretisierung

 

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