Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110092/3/Kl/Rd

Linz, 13.07.1999

VwSen-110092/3/Kl/Rd Linz, am 13. Juli 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des Ing. S, gegen den Verfallsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 27.10.1998, VerkGe96-79-1998-Len, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 37a Abs.5, 37 Abs.5 und 51 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Bescheid der BH Freistadt vom 27.10.1998, VerkGe96-79-1998-Len, wurde die am 3.9.1998 bei Betreten auf frischer Tat wegen des Verdachtes einer Verwaltungsübertretung nach dem GütbefG eingehobene vorläufige Sicherheit von 20.000 S gemäß §§ 37a und 37 Abs.5 VStG für verfallen erklärt. Begründend wurde ausgeführt, daß aufgrund des Wohnsitzes im Ausland (Tschechien) sich die Strafverfolgung wie auch der Vollzug der Strafe als unmöglich erweist, sodaß die vorläufige Sicherheit für verfallen erklärt werden konnte.

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und darin ausgeführt, daß die Summe zu hoch sei und es wurde auf den Wechselkurs hingewiesen. Weiters wurde auch ausgedrückt, sich in Hinkunft nach den Vorschriften zu richten. Im übrigen wurde Unbescholtenheit geltend gemacht.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt.

Weil sich die Berufung gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und im übrigen bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, daß der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist, entfällt eine öffentliche mündliche Verhandlung (§ 51e Abs.2 Z1 und Abs.3 Z4 VStG).

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 24 Güterbeförderungsgesetz 1995 - GütbefG, BGBl.Nr. 593/1995 idF BGBl.I.Nr. 17/1998, kann als vorläufige Sicherheit iSd § 37a VStG bei Verdacht einer Übertretung der Vorschriften über den grenzüberschreitenden Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen (§§ 7 bis 9) oder einer Zuwiderhandlung gemäß § 23 Abs.1 Z3 sowie 7 bis 9 ein Betrag von 20.000 S festgesetzt werden.

Gemäß § 37a Abs.5 VStG wird die vorläufige Sicherheit frei, wenn das Verfahren eingestellt wird oder die gegen den Beschuldigten verhängte Strafe vollzogen ist oder wenn nicht binnen drei Monaten gemäß § 37 Abs.5 der Verfall ausgesprochen wird.

Gemäß § 37 Abs.5 kann die Sicherheit für verfallen erklärt werden, sobald sich die Strafverfolgung des Beschuldigten oder der Vollzug der Strafe als unmöglich erweist. § 17 ist sinngemäß anzuwenden.

Dies bedeutet, daß die vorläufige Sicherheit nur dann für verfallen erklärt werden kann, wenn sich die Strafverfolgung des Beschuldigten oder der Vollzug der Strafe als unmöglich erweist, also etwa, wenn dem Beschuldigten keine Ladung zugestellt werden kann (vgl. Hauer-Leukauf, Handbuch des österr. Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, S. 948 Anm.8).

Gemäß § 32 Abs.1 VStG ist Beschuldigter die im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehende Person von dem Zeitpunkt der ersten von der Behörde gegen sie gerichteten Verfolgungshandlung bis zum Abschluß der Strafsache.

Aus dem vorgelegten Akt ist eine Verfolgungshandlung der belangten Behörde nicht ersichtlich. Es liegt daher noch keine Strafverfolgung gegen einen (bestimmten) Beschuldigten vor Erlassung des Verfallsbescheides vor.

Entgegen der Bescheidbegründung der belangten Behörde weist aber bloß die Tatsache, daß ein "Beschuldigter" (ein solcher liegt noch nicht vor) den Wohnsitz im Ausland hat, nicht nach, daß die Strafverfolgung sowie der Vollzug der Strafe unmöglich sind. Vielmehr ist aufgrund eines bestimmten Vorganges der belangten Behörde tatsächlich nachzuweisen, daß die Strafverfolgung bzw der Strafvollzug nicht möglich ist, so zB durch eine erfolglose Zustellung, Ladung udgl. Im Gegensatz zur Bestimmung des § 37a Abs.2 Z2 VStG über die Einhebung einer vorläufigen Sicherheit, wonach die Strafverfolgung "offenbar unmöglich oder wesentlich erschwert sein wird" - danach ist eine Prognose, daß ein Wohnsitz im Ausland die Strafverfolgung in Österreich wesentlich erschwert, berechtigt -, verlangt aber der Verfall als endgültige Entscheidung den Nachweis der Unmöglichkeit der Strafverfolgung bzw des Strafvollzuges ("als unmöglich erweist" in § 37 Abs.5 VStG). Eine Prognose der Behörde reicht für einen Verfallsbescheid nicht aus (vgl. Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates vom 4.9.1997, VwSen-110078/2/Kl/Rd, und vom 28.1.1999, VwSen-230700/2/Gf/Km).

Im Grunde des § 37 Abs.5 VStG ist daher der angefochtene Verfallsbescheid rechtswidrig ergangen und war daher aufzuheben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Klempt

Beschlagwortung:

Verfall einer vorläufigen Sicherheit, Nachweis der Unmöglichkeit der Strafverfolgung, Prognose allein genügt nicht.

 

 

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