Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110094/5/Kl/Rd

Linz, 09.03.2000

VwSen-110094/5/Kl/Rd Linz, am 9. März 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 8. Kammer (Vorsitzender: Dr. Konrath, Berichterin: Dr. Klempt, Beisitzer: Dr. Langeder) über die Berufung der W. GmbH, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 14.1.1999, VerkGe96-50-1998, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem Güterbeförderungsgesetz zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 14.1.1999, VerkGe96-50-1998, wurde über Uwe M, eine Geldstrafe von 20.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 67 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs.1 Z8 GütbefG 1995 iVm Art.1 Abs.1 lit.a und b Art.5 Abs.1 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 idFd Verordnung (EG) Nr.1524/96 verhängt, weil er am 23.10.1998 um 10.45 Uhr auf der Innkreisautobahn A8, bei Strkm 75,200, Gemeindegebiet Suben, als Fahrer des Lastkraftwagens mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von über 7,5t, nämlich dem Sattelzugfahrzeug mit dem deutschen Kennzeichen und dem Sattelanhänger mit dem deutschen Kennzeichen (Zulassungsbesitzer: W. GmbH), gewerbsmäßig einen Straßengütertransitverkehr durch Österreich (Ausgangspunkt: Ungarn; Zielpunkt: Deutschland) für welchen Ökopunkte benötigt wurden, durchgeführt hat, ohne

- ein ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular oder eine österreichische Bestätigung der Entrichtung von Ökopunkten für die betreffende Fahrt oder

- ein im Kraftfahrzeug eingebautes elektronisches Gerät, das eine automatische Entwertung der Ökopunkte ermöglichte und als "Umweltdatenträger" ("ecotag") bezeichnet wird, mitgeführt zu haben (der im Lastkraftwagen eingebaute "Umweltdatenträger" ("ecotag") mit der Identifikationsnummer war so eingestellt, dass ersichtlich war, dass vor der Einfahrt in österreichisches Bundesgebiet keine Transitfahrt durchgeführt wird, sodass keine automatische Entwertung der Anzahl der Ökopunkte, die den auf dem Umweltdatenträger des Fahrzeugs gespeicherten Angaben über die NOx-Emissionen entspricht, ermöglicht wurde).

2. Dagegen wurde von W. GmbH, Einspruch (richtig: Berufung) eingebracht und darin ausgeführt, dass die Bedienung des ecotag ordnungsgemäß erfolgt sei. Es wurde eine Bestätigung des Bundesamtes für Güterfernverkehr München vom 9.11.1998 vorgelegt, wonach am 23.10.1998 die erforderlichen 16 Ökopunkte entwertet wurden.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt.

Weil die Berufung zurückzuweisen war, war eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG nicht anzuberaumen.

Weil eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war nach der geltenden Geschäftsverteilung die 8. Kammer zur Entscheidung zuständig.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 51 Abs.1 VStG steht im Verwaltungsstrafverfahren den Parteien das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat. Gemäß § 63 Abs.5 AVG, welcher auch im Verwaltungsstrafverfahren zur Anwendung kommt, ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.

Beschuldigter und damit Partei des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens ist der Lenker Uwe M, gegen den auch das angefochtene Straferkenntnis erlassen wurde. Nur dieser ist berechtigt, eine Berufung einzubringen.

Dies wurde in Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. Eine schriftliche Vollmacht für den Einschreiter wurde binnen der festgesetzten angemessenen Frist nicht vorgelegt und daher ist eine Verbesserung nicht rechtzeitig erfolgt. Die Rechtsfolgen einer Fristversäumnis wurden ebenfalls zur Kenntnis gebracht. Es war daher mangels einer Berufungslegitimation des Einschreiters die Berufung als unzulässig zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht  181,68 €) zu entrichten.

Dr. Konrath

Beschlagwortung:

Berufungslegitimation, Partei, keine Verbesserung

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