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des Landes Oberösterreich
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VwSen-110095/8/Kl/Rd

Linz, 09.03.2000

VwSen-110095/8/Kl/Rd Linz, am 9. März 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 8. Kammer (Vorsitzender: Dr. Konrath, Berichterin: Dr. Klempt, Beisitzer: Dr. Langeder) über die Berufung des Igor E, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 14.1.1999, VerkGe96-136-1998, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 29.2.2000 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z1 und 51 VStG.

zu II.: § 66 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 14.1.1999, VerkGe96-136-1998, wurde über den Bw eine Geldstrafe von 20.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 67 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs.1 Z8 GütbefG 1995 iVm Art.1 Abs.1 lit.a und b und Art.5 Abs.1 der Verordnung (EG) Nr. 3238/94 idFd Verordnung (EG) Nr. 1524/96 verhängt, weil er am 13.11.1998 um 14.57 Uhr auf der Innkreisautobahn A8, bei Strkm 75,400, Gemeindegebiet Suben, als Fahrer des Lastkraftwagens mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von über 7,5t, nämlich dem Sattelzugfahrzeug mit dem deutschen Kennzeichen und dem Sattelanhänger mit dem deutschen Kennzeichen (Zulassungsbesitzer: S GmbH), gewerbsmäßig einen Straßengütertransitverkehr durch Österreich (Ausgangspunkt: Györ, Ungarn; Zielpunkt Deutschland) für welchen Ökopunkte benötigt wurden, durchgeführt hat, ohne

- ein ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular oder eine österreichische Bestätigung der Entrichtung von Ökopunkten für die betreffende Fahrt oder

- ein im Kraftfahrzeug eingebautes elektronisches Gerät, das eine automatische Entwertung der Ökopunkte ermöglichte und als "Umweltdatenträger" ("ecotag") bezeichnet wird, mitgeführt zu haben (der im Lastkraftwagen eingebaute "Umweltdatenträger" ("ecotag") mit der Identifikationsnummer war so eingestellt, dass ersichtlich war, dass vor der Einfahrt in österreichisches Bundesgebiet keine Transitfahrt durchgeführt wird, sodass keine automatische Entwertung der Anzahl von Ökopunkten, die den auf dem Umweltdatenträger des Fahrzeuges gespeicherten Angaben über die NOx-Emissionen entspricht, ermöglicht wurde.

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und darin ausgeführt, dass bei der Fahrt durch Österreich am 13.11.1998 das ecotag-Gerät angeschaltet war und aus unerklärlichen Gründen keine Ökopunkte abgebucht wurden. Es ist aus dem beiliegenden Auszug ersichtlich, dass genug Ökopunkte zur Verfügung standen. Auch sei seinem Arbeitgeber nichts daran gelegen, ohne Ökopunkte zu fahren, sondern es möchte die Firma sogar so viele Ökopunkte wie möglich verbrauchen, um im kommenden Jahr den Anspruch auf die gleiche Zahl von Ökopunkten zu behalten. Es werde daher die Einstellung des Verfahrens beantragt.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

Weil eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war nach der geltenden Geschäftsverteilung die 8. Kammer zur Entscheidung zuständig.

Für den 29.2.2000 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt, zu welcher die Verfahrensparteien sowie der Zeuge Meldungsleger RI Alfred S geladen wurden. Die Parteien sind nicht erschienen. Der einvernommene Zeuge gab zur Anhaltung in Suben an, dass der Kontrollvermerk des Lesegerätes über den ecotag sicher ergeben hat, dass die letzte Kommunikation bei der Ausfahrt in Nickelsdorf war. Die Wiedereinreise nach Österreich in Nickelsdorf erfolgte ohne Kontaktnahme mit der Antenne. Es war daher auch kein Ökopunkteabzug möglich. Darüber hinaus zeigte das Gerät, dass der Frächter gesperrt ist. Eine Ökokarte wurde nicht mitgeführt. Der Vermerk "Transitdeklaration Einfahrt: Ja" könne sich nur auf die Hinfahrt beziehen. Von der belangten Behörde wurde dem Oö. Verwaltungssenat eine Abfrage des Zentralcomputers der Fa. K zu den gegenständlichen Fahrten vorgelegt. Daraus ist ersichtlich, dass die Einfahrt in Suben am 12.11.1998 und die Ausfahrt in Nickelsdorf am 12.11.1998 als ökopunktepflichtig registriert wurden, aber keine Punkte abgebucht wurden, weil der Frächter gesperrt ist. Für die Fahrt am 13.11.1998 wurde die Einfahrt nicht erfasst und wurden keine Punkte abgebucht. Die Ausfahrt in Suben am 13.11.1998 wurde für 15.40 Uhr registriert. Weiters enthielt der Ausdruck den Vermerk, dass das Fahrzeug auf Wunsch des BAG am 16.11.1998 vom Frächter zu Frächter wechselte. Der Frächter (S) ist seit 19.2.1998 gesperrt, für den Frächter (S GmbH) sind für 12.11.1998 678 Punkte ausgewiesen.

Die vom Bw vorgelegte Information des Bundesamtes für Güterverkehr in München vom 1.12.1998 weist für die S GmbH mit Stand 1.12.1998 eine Gesamtrestpunktezahl von 488 Punkten auf. Weiters geht daraus hervor, dass das gegenständliche Fahrzeug mit der Reg.Nr. am 17.11., 20.11., 24.11. und 28.11. über den Grenzübertritt Suben nach Österreich eingefahren ist, wobei 8 Punkte abgezogen wurden. Für den gegenständlichen Tattag 13.11.1998 liegt kein Punkteabzug vor.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß Art.1 Abs.1 lit.b der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 idF Verordnung (EG) Nr. 1524/96 hat der Fahrer eines LKW im Hoheitsgebiet Österreichs ein im Kraftfahrzeug eingebautes elektronisches Gerät, das eine automatische Entwertung der Ökopunkte ermöglicht und als Umweltdatenträger (ecotag) bezeichnet wird, mitzuführen und auf Verlangen den Aufsichtsbehörden zur Prüfung vorzulegen.

Nach § 23 Abs.1 Z8 Güterbeförderungsgesetz 1985 idF BGBl. I Nr. 17/1998, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 100.000 S zu ahnden ist, wer unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße verletzt, sofern dies nicht nach anderen Vorschriften zu bestrafen ist. Gemäß Abs.2 hat dabei die Geldstrafe mindestens 20.000 S zu betragen.

Nach dem festgestellten Sachverhalt wurde zwar die Fahrt von Deutschland über Österreich nach Ungarn am 12.11.1998 als Transitfahrt registriert, die Rückfahrt am 13.11.1998, insbesondere die Einfahrt in Nickelsdorf nach Österreich wurde am Grenzübergang durch Antenne nicht registriert. Es kam daher zu keinem Punkteabzug. Nicht erklärlich ist, warum im Kontrollvermerk bei der Transitdeklaration Einfahrt "Ja" angegeben ist. Es könnte das Gerät beim Grenzübergang Nickelsdorf - trotz Deklaration als Transitfahrt auf dem ecotag - defekt gewesen sein, sodass eine Kontaktnahme nicht stattfand. Denkbar und aufgrund der praktischen Erfahrung bei der Einführung der elektronischen Abbuchung wäre auch, dass die entsprechende Kraftfahrzeugspur für LKW zum Zweck der elektronischen Abbuchung nicht verwendet wurde oder die Spur nicht richtig eingehalten wurde, sodass ebenfalls eine Kontaktnahme nicht möglich war. Aus der mangelnden Kontaktnahme kann aber mit für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlicher Sicherheit nicht geschlossen werden, dass eine Deklaration als Transitfahrt vor Einfahrt nach Österreich nicht stattgefunden hat. Dies ist umso mehr bekräftigt, als unter der Rubrik "Transitdeklaration Einfahrt" ein "Ja" im Kontrollvermerk vermerkt ist.

Darüber hinaus ist aber aus der nachgewiesenen Deklaration als Transitfahrt von Deutschland nach Ungarn der Wille des Fahrzeuglenkers erschließbar, dass er auch auf der Rückfahrt eine Transitfahrt deklarieren wollte. Im Übrigen ging er von dem Vorhandensein von Ökopunkten aus.

Hinsichtlich des Vorhandenseins von Ökopunkten ist zwar aus dem Auszug des Zentralcomputers ersichtlich, dass zum Tatzeitpunkt der Frächter S mit der Nr. gesperrt war, dass aber am 16.11.1998 ein Wechsel zu Frächter Nr. (S GmbH) stattgefunden hat, welcher am 12.11.1998 noch 678 Punkte aufwies. Es ist daher wahrscheinlich, dass der Unternehmer und auch der Fahrzeuglenker schon früher von einem Wechsel der Frächterregistriernummer ausgingen als dies tatsächlich vom Bundesamt für Güterverkehr durchgeführt wurde, sodass vom Vorhandensein der Ökopunkte ausgegangen wurde und irrtümlicherweise schon vor diesem Zeitpunkt das genannte Kraftfahrzeug verwendet wurde. Dieses Kraftfahrzeug wurde auch für dieselbe Strecke zu späteren Zeitpunkten eingesetzt und wurden ökopunktepflichtige Transitfahrten durchgeführt.

Im Grunde dieser Feststellungen konnte aber nicht mit Sicherheit erwiesen werden, ob der Lenker tatsächlich die Tat begangen hat, nämlich dass er nicht ein elektronisches Gerät mitgeführt hat, das eine automatische Entwertung der Ökopunkte ermöglicht. Es war daher im Zweifel das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

5. Weil die Berufung Erfolg hatte, war kein Verfahrenskostenbeitrag zu leisten (§ 66 Abs.1 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht  181,68 €) zu entrichten.

Dr. Konrath

Beschlagwortung:

Transitfahrt, Ökopunkte, keine elektronische Abbuchung, Sperre des Frächters.

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