Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-110096/3/Kl/Rd

Linz, 31.01.2000

VwSen-110096/3/Kl/Rd Linz, am 31. Jänner 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des Janusch K, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 13.11.1998, VerkGe96-25-1998, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Übertretungsnorm gemäß § 44a Z2 VStG zu lauten hat: "§ 23 Abs.1 Z8 Güterbeförderungsgesetz 1995, BGBl.Nr. 593/1995 idF BGBl. I. Nr. 17/1998 iVm Art. 3 Abs.1 und Art. 5 Abs.4 Satz 3 VO (EWG) Nr. 881/92".

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag von 20 % der verhängten Strafe, ds 2.000 S (entspricht 145,35 €), zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19 und 51 VStG.

zu II.: § 64 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 13.11.1998, VerkGe96-25-1998, wurde über den Bw eine Geldstrafe von 10.000 S, Ersatzfreiheitsstrafe von 42 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 23 Abs.1 Z3 und 9 Abs.1 GütbefG 1995 iVm Art.2 und 3 Abs.1 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 verhängt, weil er am 19.6.1998 als Lenker des LKW mit dem deutschen Kennzeichen, der von der Spedition Z in N, eingesetzt worden ist, eine gewerbsmäßige Beförderung von Gütern (10 Tonnen Postgut) von D, Deutschland, über den Grenzübergang Suben am Inn, nach Linz durchgeführt hat, ohne dass er den Aufsichtsorganen bei dieser Güterbeförderung über die Grenze bei der Rückfahrt am 19.6.1998 um 11.20 Uhr auf dem Amtsplatz des Zollamtes Suben auf der Innkreisautobahn A8 in Suben auf deren Verlangen eine Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 vorgewiesen hat.

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und darin im Wesentlichen unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht und die Aufhebung des Straferkenntnisses beantragt.

Begründend wurde ausgeführt, dass nur die Mitführung der Lizenz im Verantwortungsbereich des Fahrers liege, die Beschaffung der Gemeinschaftslizenz liegt eindeutig im Verantwortungsbereich des Fahrzeughalters. Der Lenker sei weder zuständig noch in der Lage, eine Gemeinschaftslizenz zu beschaffen. Zur angelasteten Sorgfaltspflicht allerdings wurde ausgeführt, dass mitten in der Nacht der fremde LKW übernommen wurde und daher die Überprüfung bzw Einforderung der Lizenz beim Arbeitgeber nicht möglich war. Im Übrigen wurde angeführt, dass bereits eine Organstrafe von 500 S an Ort und Stelle bezahlt worden sei. Eine Doppelbestrafung dürfe nicht stattfinden. Weiters sei die verhängte Geldstrafe zu hoch.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

Ein Zustellnachweis für die Zustellung des Straferkenntnisses liegt dem Akt nicht vor. Es ist daher im Zweifel von der rechtzeitigen Einbringung der Berufung auszugehen.

Weil in der Berufung nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet und die Höhe der Strafe angefochten wurde, kann gemäß § 51e Abs.3 Z1 und 2 VStG von einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Die Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26.3.1992 über den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft für Beförderungen aus oder nach einem Mitgliedsstaat oder durch einen oder mehrere Mitgliedsstaaten gilt für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr auf den im Gebiet der Gemeinschaft zurückgelegten Wegstrecken (Art.1 Abs.1).

Gemäß Art.3 der zit. VO unterliegt der grenzüberschreitende Verkehr einer Gemeinschaftslizenz.

Gemäß Art.5 Abs.2 der zit. VO händigen die Mitgliedsstaaten dem Inhaber das Original der Gemeinschaftslizenz, das von dem Transportunternehmen aufbewahrt wird, sowie so viele beglaubigte Abschriften aus, wie dem Inhaber der Gemeinschaftslizenz Fahrzeuge als volles Eigentum oder aufgrund eines anderen Rechts, insbesondere aus Ratenkauf-, Miet- oder Leasingvertrag, zur Verfügung stehen.

Gemäß Art.5 Abs.4 der VO wird die Gemeinschaftslizenz auf den Namen des Transportunternehmers ausgestellt. Sie darf von diesem nicht an Dritte übertragen werden. Eine beglaubigte Abschrift der Gemeinschaftslizenz muss im Fahrzeug mitgeführt werden und ist dem Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuzeigen.

Gemäß Art. 15 der VO ist diese VO in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedsstaat.

Gemäß § 23 Abs.1 Z8 Güterbeförderungsgesetz - GütbefG 1995 idF BGBl. I. Nr. 17/1998, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 100.000 S zu ahnden ist, wer unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße verletzt, sofern dies nicht nach anderen Vorschriften zu bestrafen ist. Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs.1 Z8 hat die Geldstrafe mindestens 20.000 S zu betragen (§ 23 Abs.2 leg.cit.).

4.2. Aufgrund des erstbehördlichen Ermittlungsverfahrens sowie der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses geht einwandfrei hervor, dass eine grenzüberschreitende gewerbsmäßige Beförderung von Gütern durch den Bw als Lenker eines LKW mit deutschem Kennzeichen durchgeführt wurde und die erforderliche Gemeinschaftslizenz nicht mitgeführt und daher nicht auf Verlangen vorgewiesen wurde. Schon anlässlich der Betretung gab der Bw an, dass er angenommen habe, dass alle benötigten Papiere im Fahrzeug sind. Eine Überprüfung der Papiere habe aus Zeitmangel nicht stattgefunden. Der Sachverhalt wurde auch in der Berufung nicht bestritten. Es wurde daher der objektive Tatbestand der obzit. Verwaltungsübertretung erfüllt.

Wenn der Bw ausführt, dass nicht der Lenker die Gemeinschaftslizenz beschaffen könne, sondern dies im Verantwortungsbereich des Zulassungsbesitzers liege, so ist er mit diesem Vorbringen im Recht. Allerdings wurde dem Bw nicht die Nichterlangung der Gemeinschaftslizenz vorgeworfen, sondern das Nichtmitführen und das Nichtvorweisen der Gemeinschaftslizenz. Dieses Verhalten (Mitführen und Vorweisen) wird eindeutig und ausschließlich vom Lenker verlangt. Aus dieser Bestimmung ist aber auch ableitbar, dass den Fahrzeuglenker jeweils eine Sorgfaltspflicht dafür trifft, dass die erforderlichen Papiere, darunter auch die Gemeinschaftslizenz, im Fahrzeug vorhanden sind, mitgeführt und auf Verlangen den Kontrollorganen vorgewiesen werden. Es ist daher der Bw mit seinen Ausführungen, dass er das Vorhandensein im Fahrzeug nicht kontrolliert habe bzw es ihm nicht möglich war, mitten in der Nacht die Lizenz zu beschaffen, kein Umstand, der einen Entschuldigungsgrund bildet. Vielmehr ist dem Bw entgegenzuhalten, dass er vor Antritt der Fahrt neben der Kontrolle des Fahrzeuges auch die für die Fahrt erforderlichen Papiere zu kontrollieren bzw einzufordern hat. Die mangelnde Nachschau und Kontrolle ist hingegen eine Sorgfaltsverletzung, die zumindest ein fahrlässiges Verschulden begründet. Weil aber die gegenständliche Verwaltungsübertretung ein Ungehorsamsdelikt bildet, ist Fahrlässigkeit ohne weiteres anzunehmen, wenn der Bw nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Genau diese Glaubhaftmachung iSd § 5 Abs.1 VStG ist dem Bw mit seinen Ausführungen nicht gelungen. Vielmehr hat er durch das von ihm eingestandene Verhalten genau jenes Unrecht begangen, das unter Verwaltungsstrafe gestellt ist. Es wurde daher die Tat auch schuldhaft begangen.

Die vom Bw vorgebrachte Doppelbestrafung liegt hingegen nicht vor. Die von ihm an Ort und Stelle bezahlte Organstrafverfügung betrifft eine Übertretung nach § 58 Abs.1 lit.b (gemeint wohl: KDV-Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967) wegen Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit und betrifft daher nicht das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren. Es liegt somit keine Doppelbestrafung vor.

4.3. Entgegen der rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde stellt aber die Gemeinschaftslizenz weder eine Kontingenterlaubnis gemäß § 8 Abs.2 noch eine Bescheinigung aufgrund eines Abkommens mit einer Staatengemeinschaft dar. Es ist daher für das Mitführen und Vorweisen nicht der § 9 Abs.1 GütbefG anzuwenden, sondern ergeben sich diese Pflichten unmittelbar aus der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 (vgl. Art. 15 der zit. VO). Es wurde daher eine unmittelbar anwendbare Vorschrift der Europäischen Union verletzt. Dies stellt eine Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs.1 Z8 GütbefG dar. Es war daher eine entsprechende Berichtigung des Spruches durch den Oö. Verwaltungssenat gemäß § 66 Abs.4 AVG vorzunehmen.

4.4. Zur Anfechtung der Höhe der Geldstrafe ist auf die ausführliche Begründung im angefochtenen Straferkenntnis hinzuweisen. Gemäß § 23 Abs.2 GütbefG unterliegen Verwaltungsübertretungen gemäß § 23 Abs.1 Z8 GütbefG einer Mindeststrafe von 20.000 S. Die belangte Behörde hat rechtsrichtig iSd § 19 VStG festgestellt, dass Erschwerungsgründe nicht vorliegen und unter den Milderungsgründen - wie vom Bw vorgebracht - bereits die Unbescholtenheit, mangelnde Beanstandung im Bundesgebiet sowie das leichte Beschaffen der Gemeinschaftslizenz als strafmildernd gewertet. Wie in der Berufung vorgebracht wurde, hat sie auch ein Überwiegen der Milderungsgründe ihrer Entscheidung zu Grunde gelegt und daher in Anwendung des § 20 VStG von der außerordentlichen Milderung der Strafe Gebrauch gemacht, indem die Mindeststrafe (ds 20.000 S) bis zur Hälfte unterschritten wurde. Dies ergibt somit eine Geldstrafe von 10.000 S, welche auch tatsächlich verhängt wurde. Eine weitere Strafmilderung ist im Verwaltungsstrafgesetz hingegen nicht vorgesehen.

Die belangte Behörde hat auch auf die übrigen Strafbemessungsgründe gemäß § 19 VStG, nämlich Unrechtsgehalt der Tat, Schwere der Folgen, wirtschaftliche und persönliche Verhältnisse des Bw Bedacht genommen. Hingegen kann sogar eine völlige Mittellosigkeit eines Beschuldigten nicht vor einer Geldstrafe schützen.

Die verhängte Strafe ist daher tat- und schuldangemessen und auch den persönlichen Verhältnissen des Bw angepasst.

Auch war von nur geringfügigem Verschulden nicht auszugehen, weil durch die Außerachtlassung der erforderlichen Sorgfalt genau jener Unrechts- und Schuldgehalt der Tat erfüllt wurde, welcher in der Verwaltungsvorschrift unter Strafdrohung gestellt wurde. Es war daher von einer Strafe nicht abzusehen.

5. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte, war ein Verfahrenskostenbeitrag zum Berufungsverfahren in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe gemäß § 64 VStG aufzuerlegen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. Klempt

Beschlagwortung:

Gemeinschaftslizenz, Mitführen, Lenkerpflicht, Vorweisen.

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum