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des Landes Oberösterreich
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VwSen-110097/3/Kl/Rd

Linz, 10.03.2000

VwSen-110097/3/Kl/Rd Linz, am 10. März 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 8. Kammer (Vorsitzender: Dr. Konrath, Berichterin: Dr. Klempt, Beisitzer: Dr. Langeder) über die Berufung des Dirk H, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 13.1.1999, VerkGe96-69-1998, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z2 und 51 VStG.

zu II.: § 66 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 13.1.1999, VerkGe96-69-1998, wurde über den Bw eine Geldstrafe von 20.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 67 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs.1 Z8 GütbefG iVm Art.1 Abs.1 lit.a und b und Art.5 Abs.1 der Verordnung (EG) Nr. 3238/94 idFd Verordnung (EG) Nr. 1524/96 verhängt, weil er am 13.11.1998 um 12.40 Uhr auf der Innkreisautobahn A8, bei Strkm 75,200, Gemeindegebiet Suben, als Fahrer des Lastkraftwagens mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von über 7,5t, nämlich dem Sattelzugfahrzeug mit dem deutschen Kennzeichen und dem Sattelanhänger mit dem deutschen Kennzeichen (Zulassungsbesitzer: P), gewerbsmäßig einen Straßengütertransitverkehr durch Österreich (Ausgangspunkt: Ungarn; Zielpunkt: Deutschland) für welchen Ökopunkte benötigt wurden, durchgeführt hat, ohne

- ein ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular oder eine österreichische Bestätigung der Entrichtung von Ökopunkten für die betreffende Fahrt oder

- ein im Kraftfahrzeug eingebautes elektronisches Gerät, das eine automatische Entwertung der Ökopunkte ermöglichte und als "Umweltdatenträger" ("ecotag") bezeichnet wird, mitgeführt zu haben (der im Lastkraftwagen eingebaute "Umweltdatenträger" ("ecotag") mit der Identifikationsnummer war so eingestellt, dass ersichtlich war, dass vor der Einfahrt in österreichisches Bundesgebiet keine Transitfahrt durchgeführt wird, sodass keine automatische Entwertung der Anzahl von Ökopunkten, die den auf dem Umweltdatenträger des Fahrzeuges gespeicherten Angaben über die NOx-Emissionen entspricht, ermöglicht wurde.

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und darin ausgeführt, dass kein Verschulden vorliege, weil das ecotag vorschriftsgemäß bedient wurde. Der Bw sei zum zwanzigsten Mal einen Transit durch Österreich gefahren. Nach Auskunft seiner Firma seien noch mehrere 100 Ökopunkte für das Jahr 1998 unverbraucht gewesen. Er wisse aber, dass andere Kollegen Probleme mit dem ecotag haben. Insbesondere habe er gesehen, dass in Nickelsdorf die Fahrzeuge vier bis fünfmal vorwärts und rückwärts unter dem Abbuchungspunkt durchfahren, weil die Abbuchung nicht funktioniert. Erst seit ein bis zwei Wochen hat man in Nickelsdorf die Fahrbahn verengt, da man wohl erkannt hat, dass die vorherige Lösung mangelhaft war. Die Strafe von 3.100 DM ruiniere den Bw, da dies einen Monatslohn für ihn darstelle.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt. Weiters hat sie einen Ausdruck des Zentralcomputers der Fa. K vorgelegt, woraus ersichtlich ist, dass am 12.11.1998 das gegenständliche Fahrzeug des genannten Unternehmers noch 568 Punkte offen hat. Am 12. oder 13.11.1998 seien keine Fahrtdaten erfasst. Allerdings ist eine Einfahrt am 10.11.1998 und am 29.11.1998 jeweils in Suben ökopunktepflichtig erfasst und wurden Ökopunkte abgebucht.

Weil eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war nach der geltenden Geschäftsverteilung die 8. Kammer zur Entscheidung zuständig.

Schon aus der Aktenlage war ersichtlich, dass der Bescheid aufzuheben ist, weshalb eine mündliche Verhandlung entfällt (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß Art.1 Abs.1 lit.b der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 idF Verordnung (EG) Nr. 1524/96 hat der Fahrer eines LKW im Hoheitsgebiet Österreich ein im Kraftfahrzeug eingebautes elektronisches Gerät, das eine automatische Entwertung der Ökopunkte ermöglicht und als Umweltdatenträger (ecotag) bezeichnet wird, mitzuführen und auf Verlangen den Aufsichtsbehörden zur Prüfung vorzulegen.

Nach § 23 Abs.1 Z8 Güterbeförderungsgesetz 1995 idF BGBl. I Nr. 17/1998, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 100.000 S zu ahnden ist, wer unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße verletzt, sofern dies nicht nach anderen Vorschriften zu bestrafen ist. Gemäß Abs.2 hat dabei die Geldstrafe mindestens 20.000 S zu betragen.

4.2. Aufgrund der Aktenlage ist ersichtlich, dass als letzte Kommunikation eine Einfahrt in Suben am 10.11.1998 registriert ist, wofür Ökopunkte abgebucht wurden. Laut Kontrollzertifikat vom 13.11.1998 ist weiters ersichtlich, dass eine Transitdeklaration bei der Einfahrt erfolgt ist und auch augenblicklich (zum Zeitpunkt der Kontrolle) eine Transitfahrt eingestellt war. Allerdings ergibt sich aus dem Kontrollvermerk, dass eine Kommunikation bei der letzten Einreise nach Österreich in Nickelsdorf (aus Ungarn kommend Richtung Deutschland) eine Kommunikation nicht stattgefunden hat und daher Ökopunkte nicht abgebucht wurden.

Wie aber der Bw in seinen Berufungsausführungen geltend macht und auch amtsbekannt ist, sind im Zeitraum November/Dezember 1998 im Rahmen der Einführung der elektronischen Abbuchung von Ökopunkten durch ecotag gerade am gegenständlichen Grenzübergang Nickelsdorf Schwierigkeiten mit der Ablesung des ecotag aufgetreten. Weiters führt der Bw zu Recht aus, dass ein ungenaues Befahren der entsprechenden Fahrspur ebenfalls zu keiner Abbuchung von Ökopunkten führt. Auch konnte durch Benützung anderer Fahrspuren eine Abbuchung umgangen werden. Es ist daher die Rechtfertigung des Bw schon anlässlich seiner Anhaltung, nämlich dass er bei der Einfahrt in Nickelsdorf nicht auf ökopunktefreie Fahrt gedrückt habe und sich nicht erklären könne, warum keine Punkte abgebucht wurden, zumal das Gerät bei der Einfahrt ordnungsgemäß rot geblinkt habe, durchaus glaubwürdig. Weil technische Mängel am Grenzübergang Nickelsdorf amtsbekannt sind, können diese auch nicht zu Lasten des Bw verwendet werden. Jedenfalls kann aber aus einer mangelnden Kontaktnahme mit der Antenne des Abbuchungsgerätes noch nicht geschlossen werden, dass eine Deklaration als Transitfahrt vor Einfahrt nach Österreich nicht stattgefunden hat.

Darüber hinaus zeigen nachgewiesene Transitdeklarationen am 10.11.1998 und am 29.11.1998, dass der Fahrzeuglenker gewillt war, eine Transitfahrt zu deklarieren, insbesondere auch deshalb, weil noch genügend Ökopunkte zur Verwendung offen standen.

Der Bw hat daher Zweifel an seinem Verschulden glaubhaft gemacht und waren diese Zweifel geeignet, sein Verschulden auszuschließen. Es hat daher der Bw die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen. Es war daher das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG einzustellen.

5. Weil die Berufung Erfolg hatte, war ein Verfahrenskostenbeitrag nicht zu leisten (§ 66 Abs.1 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht  181,68 €) zu entrichten.

Dr. Konrath

Beschlagwortung:

technische Mängel, Deklaration der Transitfahrt, keine Abbuchung, kein Verschulden.

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