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des Landes Oberösterreich
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VwSen-110099/12/Kl/Rd

Linz, 22.02.2000

VwSen-110099/12/Kl/Rd Linz, am 22. Februar 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des Walter K, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 14.1.1999, VerkGe96-14-1998, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 2.500 S (entspricht 181,68 €), die Ersatzfreiheitsstrafe auf 12 Stunden herabgesetzt wird. Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass nach der Wortfolge "festgestellt wurde, dass" der letzte Spruchteil zu lauten hat ", obwohl das Fahrzeug zur gewerbsmäßigen Güterbeförderung für die Fa. S verwendet wurde, die nach dem Güterbeförderungsgesetz vorgeschriebene Fernverkehrstafel, nämlich eine Tafel, auf der der Name des Gewerbetreibenden, der Standort des Gewerbebetriebes, die Art der Konzession sowie das Kennzeichen des Kraftfahrzeuges ersichtlich sind, nicht angebracht war".

Als verletzte Rechtsvorschrift iSd § 44a Z2 VStG ist zu zitieren: "§ 23 Abs.1 Z2 iVm § 6 Abs.1 Güterbeförderungsgesetz 1995 - GütbefG, BGBl.Nr. 593/1995 idF BGBl. I Nr. 17/1998 iVm § 1 Abs.1 der LKW-Tafel-Verordnung, BGBl.Nr. 304/1995".

Als Strafnorm iSd § 44a Z3 VStG ist zu zitieren: "§ 23 Abs.1 und 2 GütbefG".

II. Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 250 S (entspricht 18,17 €), ds 10 % der verhängten Strafe. Ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist nicht zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19, 44a, 51 VStG.

zu II.: §§ 64 Abs.1 und 2 und 65 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 14.1.1999, VerkGe96-14-1998, wurde über den Bw eine Geldstrafe von 5.000 S, Ersatzfreiheitsstrafe von 120 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs.1 Z2 iVm § 23 Abs.2 und § 6 Abs.1 des GütbefG, BGBl.Nr. 593/1995 iVm § 1 Abs.1 der LKW-Tafel-Verordnung, BGBl.Nr. 304/1995, verhängt, weil er es als das zur Vertretung nach außen berufene Organ und damit gemäß § 9 VStG strafrechtlich verantwortlicher handelsrechtlicher Geschäftsführer der "W. K Handels- und GütertransportegesmbH" mit Sitz in L zu verantworten hat, dass bei einer am 23.9.1998 um 14.50 Uhr durch eine Verkehrsstreife der VAASt Melk auf der A1, Fahrtrichtung Salzburg, Autobahnparkplatz Haindorf, Strkm 69,860, Gemeindegebiet Markersdorf/Haindorf, Bezirk St. Pölten, Niederösterreich, durchgeführten Kontrolle des auf obige Gesellschaft angemeldeten LKW, Marke Volvo, amtliches Kennzeichen (Lenker Andreas T) festgestellt wurde, dass die nach dem GütbefG vorgeschriebene Fernverkehrstafel nicht angebracht war.

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht. Begründend wurde ausgeführt, dass es zwar richtig sei, dass bei der Kontrolle am 23.9.1998 um 14.50 Uhr am Fahrzeug mit dem Kennzeichen keine Fernverkehrstafel angebracht war. Da es sich bei diesem Fahrzeug um ein Neufahrzeug handelt, wurde die Fernverkehrstafel Wochen vorher bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck bestellt und am Tage der Kontrolle abgeholt und montiert. Zum Kontrollzeitpunkt sei der Anhänger unbeladen und der LKW mit eigener Ware beladen gewesen. Da auch ein Handelsbetrieb geführt werde, und das Fahrzeug für den Güterverkehr wie auch für den Werksverkehr eingesetzt wird, gebe es keinen Grund für eine Bestrafung, weil Rechtsvorschriften nicht verletzt wurden. Es werde um ein Absehen von der Bestrafung ersucht.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

Eine für den 29.2.2000 anberaumte mündliche Verhandlung wurde wieder abberaumt, zumal der Bw und die belangte Behörde auf eine öffentliche mündliche Verhandlung verzichtet haben. Im Übrigen wurde nur unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht (§ 51e Abs.3 Z1).

Der Bw bringt in einem weiteren Schriftsatz vom 14.2.2000 vor, dass am 23.9.1998 vormittags von der Bezirkshauptmannschaft die Fernverkehrstafel abgeholt wurde und hiefür eine Bestätigung in Kopie beigelegt werde. Die Bestellung einer Fernverkehrstafel dauere sechs bis acht Wochen. Weil das Fahrzeug unterwegs war, konnte eine Fernverkehrstafel erst abends montiert werden. Leider wurde am Nachmittag kontrolliert.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 6 Abs.1 Güterbeförderungsgesetz 1995 - GütbefG idF BGBl. I Nr. 17/1998 müssen die zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendeten Kraftfahrzeuge außen an der rechten Längsseite mit einer Tafel versehen sein, auf der der Name des Gewerbetreibenden, der Standort des Gewerbebetriebes, die Art der Konzession (§ 2 Abs.2) sowie das Kennzeichen des Kraftfahrzeuges ersichtlich sind.

Gemäß § 1 Abs.1 der LKW-Tafel-Verordnung, BGBl.Nr. 304/1995, müssen die zur Ausübung einer Konzession für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern verwendeten und auf den Konzessionsinhaber zugelassenen Kraftfahrzeuge außen an der rechten Längsseite mit einer Tafel gemäß Anlage 1 versehen sein.

Gemäß § 23 Abs.1 GütbefG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 100.000 S zu ahnden ist, wer

Z2. § 6 zuwiderhandelt.

Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs.1 Z2 hat die Geldstrafe mindestens 5.000 S zu betragen (§ 23 Abs.2 leg.cit.).

4.2. Sowohl aus der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses als auch aus der Rechtfertigung des Bw vom 14.11.1998, wie aus der Berufung und dem ergänzenden Schriftsatz vom 14.2.2000 geht unbestritten hervor, dass das Fahrzeug mit dem Kennzeichen am 23.9.1998 um 14.50 Uhr zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern, nämlich für die Fa. S, verwendet wurde, ohne dass eine Fernverkehrstafel an der rechten Längsseite des Kraftfahrzeuges montiert war. Es hat daher der Bw als Konzessionsinhaber für das Güterbeförderungsgewerbe die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung gemäß § 6 Abs.1 iVm § 23 Abs.1 Z2 GütbefG begangen.

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Ungehorsamsdelikten, zu welchen auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung zählt, dann ohne weiteres anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Ein solcher Entlastungsnachweis ist dem Bw nicht gelungen. Wenngleich auch sein Vorbringen, dass die Bestellung der Fernverkehrstafel ca. sechs bis acht Wochen dauert, eine solche auch tatsächlich bestellt wurde und am selben Tag von der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck ausgestellt und abgeholt wurde, so hebt dies nicht das Verschulden des Bw auf. Er hat sich nämlich anzulasten, dass er ohne die erforderliche Tafel am Kraftfahrzeug den LKW zur Güterbeförderung verwendet hat. Allerdings ist sein Bemühen um den Erhalt der Tafel bei der Bemessung der Strafe zu berücksichtigen. Schließlich war auch noch zu berücksichtigen, dass gemäß § 6 Abs.4 der LKW-Tafel-Verordnung die Tafeln gemäß Anlage 2 Z2 oder 3 dem Güterkraftverkehrsunternehmer für die Dauer von höchstens sechs Wochen zu überlassen sind, wenn die erforderlichen Tafeln gemäß Abs.1 wegen der Gestehungsdauer nicht unmittelbar bei Erteilung der Konzession oder bei Vermehrung der Anzahl der Kraftfahrzeuge ausgefolgt werden können. Hierüber ist von der Behörde eine Bestätigung auszustellen, die im Fahrzeug mitzuführen und den Kontrollorganen auf Verlangen vorzuweisen ist. Es ist daher beim Verschulden des Bw auch jene Sorgfaltsverletzung zu berücksichtigen, dass er für die Zwischenzeit der Ausstellung der Fernverkehrstafel sich nicht um die genannten Tafeln gemäß Anlage 2 Z3 (Fernverkehrstafel für Mietfahrzeuge) für die Zwischenzeit gekümmert hat und sich keine Bestätigung der Behörde hiefür ausstellen lassen hat.

Indem er für die ordnungsgemäße Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge nicht Sorge getragen hat, hat er eine Sorgfaltspflichtverletzung begangen und daher schuldhaft gehandelt.

4.3. Hinsichtlich der Strafbemessungsgründe gemäß § 19 VStG hat die belangte Behörde auf den Unrechtsgehalt der Tat Bedacht genommen. Straferschwerend hat sie gewertet, dass gegen den Bw bereits ein Strafverfahren und eine Ermahnung wegen derselben Verwaltungsübertretung durchgeführt wurde. Wenngleich eine Ermahnung keine Strafe ist und daher nicht als einschlägige Vorstrafe iS eines Straferschwerungsgrundes gewertet werden kann, so war dieser Aspekt aber im Rahmen des Verschuldens, das ebenfalls zur Strafbemessung heranzuziehen ist, zu berücksichtigen. Da bereits wegen derselben Verwaltungsübertretung ein Strafverfahren gegen den Bw anhängig war, war ihm die Tat bewusst und hat er daher bei der nunmehrigen Tatbegehung zumindest fahrlässig gehandelt. Es kann jedenfalls von einem geringfügigen Verschulden nicht mehr ausgegangen werden. Stellt die Ermahnung auch keine Strafe dar und scheint sie nicht in der Liste der rechtskräftigen Vormerkungen auf, so ist Unbescholtenheit des Bw vorgelegen, was einen Strafmilderungsgrund darstellt. Im Übrigen hat der Bw keine Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen gemacht. Es wird daher von durchschnittlichen Einkommensverhältnissen ausgegangen.

Gemäß § 23 Abs.2 GütbefG ist für die gegenständliche Verwaltungsübertretung eine Mindeststrafe von 5.000 S vorgesehen und wurde diese Strafe gegen ihn von der Behörde erster Instanz verhängt. Aufgrund der Unbescholtenheit und des Umstandes, dass der Bw noch am selben Tag die Güterfernverkehrstafel erhalten hat und am Fahrzeug montiert hat, was mildernd zu berücksichtigen ist, ist ein Überwiegen der Milderungsgründe festzustellen, sodass gemäß § 20 VStG die festgesetzte Mindeststrafe um die Hälfte unterschritten werden kann. Ein weiteres Herabsetzen der Strafe ist jedoch gesetzlich nicht vorgesehen.

Im Grunde der weiteren Ausführungen war aber ein geringfügiges Verschulden nicht anzunehmen, sodass vom gänzlichen Absehen der Strafe gemäß § 21 VStG nicht Gebrauch gemacht werden konnte. Es war daher die verhängte Geldstrafe spruchgemäß herabzusetzen. Auch war entsprechend dem gesetzlichen Strafrahmen für den Fall der Uneinbringlichkeit die Ersatzfreiheitsstrafe herabzusetzen. Die nunmehr festgesetzte Strafe ist tat- und schuldangemessen und geeignet und erforderlich, den Bw von einer weiteren Tatbegehung abzuhalten. Sie ist im Übrigen aber auch erforderlich, um gleichgelagerte Verwaltungsübertretungen hintanzuhalten (Generalprävention).

4.4. Die Spruchberichtigung war gemäß § 44a VStG zur näheren Tatumschreibung erforderlich. Das nähere Tatverhalten war aus der Begründung des Straferkenntnisses noch während der Verfolgungsverjährungsfrist ersichtlich. Es hat daher keine Abänderung der Tat stattgefunden.

5. Weil die Strafe herabgesetzt wurde, musste auch im Verhältnis der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz spruchgemäß auf 10 % der neu festgesetzten Strafe herabgesetzt werden. Weil aber die Berufung Erfolg hatte, war ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren nicht vorzuschreiben (§ 65 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

 

Dr. Klempt

Beschlagwortung:

Fernverkehrstafel, Verschulden, Ersatztafel und Bestätigung; Ermahnung ist keine Strafe, keine Vorstrafe.

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