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VwSen-110101/3/Kl/Rd

Linz, 10.03.2000

VwSen-110101/3/Kl/Rd Linz, am 10. März 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 8. Kammer (Vorsitzender: Dr. Konrath, Berichterin: Dr. Klempt, Beisitzer: Dr. Langeder) über die Berufung des Eduard G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 11.2.1999, VerkGe96-162-1998, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z1 und 51 VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 11.2.1999, VerkGe96-162-1998, wurde über den Bw eine Geldstrafe von 20.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 67 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs.1 Z8 GütbefG iVm Art.1 Abs.1 lit.a und b und Art.5 Abs.1 der Verordnung (EG) Nr. 3238/94 idFd Verordnung (EG) Nr. 1524/96 verhängt, weil er am 17.12.1998 um 9.40 Uhr auf der Innkreisautobahn A8, bei Strkm 75,400, Gemeindegebiet Suben, als Fahrer des Lastkraftwagens mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von über 7,5t, nämlich dem Sattelzugfahrzeug mit dem deutschen Kennzeichen und dem Sattelanhänger mit dem deutschen Kennzeichen (Zulassungsbesitzer: L.), gewerbsmäßig einen Straßengütertransitverkehr durch Österreich (Ausgangspunkt: Ungarn; Zielpunkt: Deutschland) für welchen Ökopunkte benötigt wurden, durchgeführt hat, ohne

- ein ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular oder eine österreichische Bestätigung der Entrichtung von Ökopunkten für die betreffende Fahrt oder

- ein im Kraftfahrzeug eingebautes elektronisches Gerät, das eine automatische Entwertung der Ökopunkte ermöglichte und als "Umweltdatenträger" ("ecotag") bezeichnet wird, mitgeführt zu haben (der im Lastkraftwagen eingebaute "Umweltdatenträger" ("ecotag") mit der Identifikationsnummer verfügte nicht über die für diese Transitfahrt erforderliche Anzahl von Ökopunkten (TAG-Status: Frächter gesperrt), sodass keine automatische Entwertung der Anzahl von Ökopunkten, die den auf dem Umweltdatenträger des Fahrzeuges gespeicherten Angaben über die NOx-Emissionen entspricht, ermöglicht wurde.

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und darin ausgeführt, dass es einen Bedienungsfehler gegeben haben muss, sodass die Punkte beim Grenzübertritt nicht abgebucht wurden. Da das Gerät erst kürzlich eingebaut wurde, könnte es auch zu einem Irrtum seitens des Lenkers gekommen sein. Ein Vorsatz war aber nicht gegeben. Die Strafe sei zu hoch und wird daher um eine Herabsetzung ersucht.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

Weil eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war nach der geltenden Geschäftsverteilung die 8. Kammer zur Entscheidung zuständig.

Weil bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, dass der Bescheid aufzuheben ist, war eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG nicht durchzuführen.

Seitens der belangten Behörde wurde ein Ausdruck des Zentralcomputers der Fa. K vorgelegt, wonach das genannte Unternehmen vom 3.12.1998 bis 11.12.1998 gesperrt war, weil das Konto überzogen wurde. Mit Stand vom 16.12.1998 standen 16 Punkte offen. Die gegenständliche Einfahrt nach Österreich wurde nicht erfasst und wurden daher keine Punkte abgebucht; die Ausfahrt wurde am 17.12.1998 erfasst.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß Art.1 Abs.1 lit.b der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 idF Verordnung (EG) Nr. 1524/96 hat der Fahrer eines LKW im Hoheitsgebiet Österreich ein im Kraftfahrzeug eingebautes elektronisches Gerät, das eine automatische Entwertung der Ökopunkte ermöglicht und als Umweltdatenträger (ecotag) bezeichnet wird, mitzuführen und auf Verlangen den Aufsichtsbehörden zur Prüfung vorzulegen.

Nach § 23 Abs.1 Z8 Güterbeförderungsgesetz 1995 idF BGBl. I Nr. 17/1998, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 100.000 S zu ahnden ist, wer unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße verletzt, sofern dies nicht nach anderen Vorschriften zu bestrafen ist. Gemäß Abs.2 hat dabei die Geldstrafe mindestens 20.000 S zu betragen.

4.2. Aufgrund der Aktenlage steht fest, dass die letzte Kommunikation mit dem Abbuchungsgerät am 3.12.1998 bei der Ausfahrt Kefersfelden stattgefunden hat. An diesem Tage bis zum 11.12.1998 war das Unternehmen gesperrt. Allerdings zeigt das Kontrollzertifikat vom 17.12.1998, dass bei der Einfahrt eine Transitdeklaration durchgeführt wurde und auch zum Zeitpunkt der Anhaltung eine Transitdeklaration eingeschaltet war. Allerdings wurden die erforderlichen 8 Ökopunkte nicht abgebucht. Dies stimmt auch mit den Ausführungen des angehaltenen Lenkers überein, welcher angab, dass er bei der Einreise nach Österreich den Knopf beim ecotag gedrückt habe und das rote Licht auch aufgeleuchtet habe.

Amtsbekannt ist, dass beim Grenzübergang Nickelsdorf (auch die gegenständliche Fahrt wurde aus Richtung Ungarn kommend über Nickelsdorf und Suben Richtung Deutschland durchgeführt) technische Probleme mit der Abbuchung durch das Abbuchungsgerät auftraten. Auch ist bekannt, dass die nicht genaue Einhaltung der Fahrspur zu einer mangelhaften oder zu gar keiner Abbuchung führt. Auch ist bekannt, dass die Fahrspur zur Abbuchung umgangen werden kann.

Es hat daher der Bw mit seinem Vorbringen berechtigte Zweifel bei der Behörde erweckt, dass ihn an der Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft. Aus den genannten Schwierigkeiten anlässlich der Einführung des elektronischen Abbuchungssystems speziell am Grenzübergang Nickelsdorf aus Richtung Ungarn kommend in Richtung Deutschland konnten daher diese Mängel dem Bw nicht angelastet werden. Es lag daher ein Verschulden des Bw nicht vor bzw konnte aus der mangelnden Kontaktnahme nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit darauf geschlossen werden, dass eine Deklaration als Transitfahrt vor Einfahrt nach Österreich durch den Lenker nicht stattgefunden hat. Dies wird auch daraus bekräftigt, dass die Sperre des Unternehmens mit 11.12.1998 aufgehoben ist und noch 16 Ökopunkte zur Verfügung standen. Es ist daher der Vermerk im Kontrollzertifikat auch insofern widersprüchlich und nicht aktuell, als die Sperre zum Kontrollzeitpunkt nicht mehr aufrecht war.

Im Grunde dieser Feststellungen konnte nicht mit Sicherheit erwiesen werden, ob der Lenker tatsächlich die Tat begangen hat, nämlich dass er nicht ein elektronisches Gerät mitgeführt hat, das eine automatische Entwertung der Ökopunkte ermöglicht. Es war daher im Zweifel das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

5. Weil die Berufung Erfolg hatte, war ein Verfahrenskostenbeitrag nicht zu leisten (§ 66 Abs.1 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht  181,68 €) zu entrichten.

Dr. Konrath

Beschlagwortung:

Abbuchungsmängel, kein Verschulden, keine Tatbegehung.

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