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des Landes Oberösterreich
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VwSen-110105/2/Kl/Rd

Linz, 04.04.2000

VwSen-110105/2/Kl/Rd Linz, am 4. April 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des Miroslav B, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Verfallsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 8.2.1999, VerkGe96-22-1999-Len, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 37a Abs.5, 37 Abs.5 und 51 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 8.2.1999, VerkGe96-22-1999-Len, wurde die am 29.1.1999 wegen des Verdachts einer Verwaltungsübertretung nach dem GütbefG eingehobene vorläufige Sicherheit von 20.000 S gemäß §§ 37a und 37 Abs.5 VStG für verfallen erklärt. Dem Bw wurde vorgeworfen, am 28.1.1999 eine gewerbsmäßige Beförderung von Gütern durch das Bundesgebiet Österreich durchgeführt zu haben, ohne dass eine Bewilligung des BM für Wissenschaft und Verkehr vorlag.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Bw keinen Wohnsitz im Inland habe, kein Abkommen über die Vollstreckung von Verwaltungsstrafen mit seinem Heimatstaat bestehe und sich daher der Vollzug der angeführten Strafe als unmöglich erweist. Weitere Ermittlungen zur Sachverhaltsfeststellung seien nicht erforderlich.

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und diese damit begründet, dass der Vorwurf nach § 23 GütbefG verfehlt sei, weil im GütbefG nur der Transportunternehmer, nicht die einzelnen Kraftfahrer betroffen sind. Der Kraftfahrer könnte allenfalls nur wegen Nichtmitnahme entsprechender Papiere verpflichtet werden. Im Übrigen liege für den entsprechenden Transport auch die notwendige Bewilligung vor. Ohne Tatvorwurf könne auch nicht über den Verfall der Sicherheit entschieden werden. Die Voraussetzungen für den Verfall der Sicherheit sind nicht gegeben.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt.

Weil sich die Berufung gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und im Übrigen bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist, entfällt eine öffentliche mündliche Verhandlung (§ 51e Abs.2 Z1 und Abs.3 Z4 VStG).

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 24 Güterbeförderungsgesetz 1995 - GütbefG, BGBl.Nr. 593/1995 idF BGBl. I Nr. 17/1998, kann als vorläufige Sicherheit iSd § 37a VStG bei Verdacht einer Übertretung der Vorschriften über den grenzüberschreitenden Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen (§§ 7 bis 9) oder einer Zuwiderhandlung gemäß § 23 Abs.1 Z3 sowie 7 bis 9 ein Betrag von 20.000 S festgesetzt werden.

Gemäß § 37a Abs.5 VStG wird die vorläufige Sicherheit frei, wenn das Verfahren eingestellt wird oder die gegen den Beschuldigten verhängte Strafe vollzogen ist oder wenn nicht binnen drei Monaten gemäß § 37 Abs.5 der Verfall ausgesprochen wird.

Gemäß § 37 Abs.5 VStG kann die Sicherheit für verfallen erklärt werden, sobald sich die Strafverfolgung des Beschuldigten oder der Vollzug der Strafe als unmöglich erweist. § 17 ist sinngemäß anzuwenden.

Dies bedeutet, dass die vorläufige Sicherheit nur dann für verfallen erklärt werden kann, wenn sich die Strafverfolgung des Beschuldigten oder der Vollzug der Strafe als unmöglich erweist, also etwa, wenn dem Beschuldigten keine Ladung zugestellt werden kann (vgl. Hauer-Leukauf, Handbuch des österr. Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, S. 948 Anm.8).

Gemäß § 32 Abs.1 VStG ist Beschuldigter die im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehende Person von dem Zeitpunkt der ersten von der Behörde gegen sie gerichteten Verfolgungshandlung bis zum Abschluss der Strafsache.

Aus dem vorgelegten Akt ist eine Verfolgungshandlung der belangten Behörde nicht ersichtlich. Es liegt daher noch keine Strafverfolgung gegen einen (bestimmten) Beschuldigten vor Erlassung des Verfallsbescheides vor.

Entgegen der Bescheidbegründung der belangten Behörde weist aber bloß die Tatsache, dass ein "Beschuldigter" (ein solcher liegt konkret noch nicht vor) den Wohnsitz im Ausland hat, nicht nach, dass die Strafverfolgung sowie der Vollzug der Strafe unmöglich sind. Vielmehr ist aufgrund eines bestimmten Vorganges der belangten Behörde tatsächlich nachzuweisen, dass die Strafverfolgung bzw der Strafvollzug nicht möglich ist, so zB durch eine erfolglose Zustellung, Ladung udgl. Im Gegensatz zur Bestimmung des § 37a Abs.2 Z2 VStG über die Einhebung einer vorläufigen Sicherheit, wonach die Strafverfolgung "offenbar unmöglich oder wesentlich erschwert sein wird" - danach ist eine Prognose, dass ein Wohnsitz im Ausland die Strafverfolgung in Österreich wesentlich erschwert, berechtigt -, verlangt aber der Verfall als endgültige Entscheidung den Nachweis der Unmöglichkeit der Strafverfolgung bzw des Strafvollzuges (arg. "als unmöglich erweist" in § 37 Abs.5 VStG). Eine Prognose der Behörde reicht für einen Verfallsbescheid nicht aus (vgl. Erk. des Oö. Verwaltungssenates vom 5.9.1997, VwSen-110078/2/Kl/Rd, vom 28.1.1999, VwSen-230700/2/Gf/Km, 110085/3/Kl/Rd vom 12.7.1999 ua).

Zum Einwand der mangelnden Zustellung wird auf § 11 Abs.1 Zustellgesetz hingewiesen, wonach Zustellungen im Ausland nach den bestehenden internationalen Vereinbarungen oder allenfalls auf dem Weg, den die Gesetze oder sonstigen Rechtsvorschriften des Staates, in dem zugestellt werden soll oder die internationale Übung zulassen, erforderlichenfalls unter Mitwirkung der österreichischen Vertretungsbehörden, vorzunehmen sind. Im Zusammenhalt mit der Eigenhand-Zustellung nach § 21 Abs.1 Zustellgesetz, wonach dem Empfänger zu eigenen Handen zuzustellende Sendungen nicht an einen Ersatzempfänger zugestellt werden dürfen, ist eine eingeschriebene Postsendung, die vom Empfänger persönlich übernommen wird und dies durch Unterschrift auf dem Zustellnachweis ausgewiesen wird, möglich. Wie nämlich die Zustellung des Verfallsbescheides und die dagegen erhobene Berufung hervorbringen, ist in der Praxis eine geordnete Zustellung grundsätzlich möglich.

Sinngemäße Erwägungen gelten auch für die Strafvollstreckung, deren Erfolglosigkeit ebenfalls nachgewiesen werden muss, bevor ein Verfallsbescheid erlassen werden darf (§ 37 Abs.5 VStG "oder der Vollzug der Strafe als unmöglich erweist").

Im Hinblick auf die weiteren Berufungsausführungen wird angemerkt, dass die vorläufige Sicherheit der Sicherung des Strafverfahrens dient und nicht der Sicherung der Verfallsstrafe, wie zB die vorläufige Beschlagnahme. Es ist daher der Nachweis einer Verwaltungsübertretung und die Erlassung eines Straferkenntnisses für die Einhebung einer vorläufigen Sicherheit und für den Verfall dieser eingehobenen Sicherheit keine Voraussetzung. Zur vorgeworfenen Verwaltungsübertretung allerdings sind die Berufungsausführungen insofern berechtigt, als zwar die belangte Behörde richtig vom Nichtmitführen und Nichtvorweisen der Bewilligung ausgegangen ist - dies ist nach dem Zweck des § 7 GütbefG eindeutig eine Pflicht des Lenkers -, aber gleichzeitig übersehen hat, dass dies eine Übertretung nach § 23 Abs.1 Z6 GütbefG darstellt, wofür aber gemäß § 24 GütbefG eine vorläufige Sicherheit nicht vorgesehen ist. Die gewerbsmäßige Güterbeförderung ohne Bewilligung wurde hingegen nicht als Übertretung angeführt. Das tatsächliche Bestehen einer Bewilligung war daher für den gegenständlichen Vorwurf nicht von Relevanz.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. Klempt

Beschlagwortung:

Nachweis, unmögliche Strafverfolgung, Sicherung des Strafverfahrens, Nichtmitführen, keine vorläufige Sicherheit.

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