Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-280329/14/Ga/Km

Linz, 07.08.1998

VwSen-280329/14/Ga/Km Linz, am 7. August 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des Arbeitsinspektorates für den 19. Aufsichtsbezirk gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 12. Dezember 1996, Ge96-12-1996, betreffend die Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens wegen Übertretung des Arbeitszeitgesetzes (AZG), zu Recht erkannt: I.  Der Berufung wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. II. Herr A A ist schuldig, er hat es als nach außen vertretungsbefugtes Organ der A A Gesellschaft m.b.H., Sitz in der Gemeinde H, zu verantworten, daß der im Güterbeförderungsbetrieb der Gesellschaft beschäftigte Arbeitnehmer C R W, geb. 4.4.1973, als Lenker des Kraftfahrzeuges , das der Güterbe-förderung dient und dessen höchstzulässiges Gesamtgewicht 3,5 t übersteigt, nach Beendigung der Tagesarbeitszeit am 13. April 1995 um 02.00 Uhr nicht die vorgeschriebene tägliche Ruhezeit (das ist innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden mindestens elf zusammenhängende Stunden), sondern nur eine Ruhezeit bis 07.35 Uhr desselben Tages, somit lediglich fünf Stunden 35 Minuten gewährt bekam. Dadurch wurde Art. 8 Abs.1 der Verordnung des Rates über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (EG-VO 3820/85) iVm § 28 Abs.1a Z2 AZG verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über ihn gemäß § 28 Abs.1a AZG eine Geldstrafe von 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Stunden) verhängt. Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG. §§ 24; 16, 19, 51 Abs.1, 51c, 51e Abs.2 VStG. BVGPersFreiheit: Art. 3 Abs.3.

Entscheidungsgründe: 1. Nach Anzeige und Strafantrag (2.000 S) durch das Arbeitsinspektorat für den 19. Aufsichtsbezirk in Wels (AI) wurde gegen A A als nach außen vertretungsbefugtes Organ der A A Gesellschaft m.b.H., Sitz in der Gemeinde H, mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 8. Februar 1996 das Verwaltungsstrafverfahren wegen Verdachtes der Übertretung des AZG eingeleitet. Der Tatvorwurf dieser ersten Verfolgungshandlung lautete:

"Sie haben es ... zu verantworten, daß der im Güterbeförderungsbetrieb der Gesellschaft beschäftigte Arbeitnehmer C R W, geb. am 4.4.1973, als Lenker des Kraftfahrzeuges , das der Güterbeförderung dient und dessen höchstzulässiges Gesamtgewicht 3,5 Tonnen übersteigt, nach Beendigung der Tagesarbeitszeit am 13.4.1995 um 02.00 Uhr lediglich eine Ruhezeit bis 07.35 Uhr desselben Tages, somit lediglich 5 Stunden 35 Minuten gewährt bekam, obwohl innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden zu gewähren ist, ...".

Damit habe er Art. 8 Abs.1 der Verordnung des Rates über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (EG-VO 3820/85) iVm § 28 Abs.1a Z2 AZG verletzt.

2.1. Der solcherart Beschuldigte beeinspruchte die Strafverfügung und rechtfertigte sich mit dem Vorbringen, daß er den involvierten Lenker nicht beauftragt habe, die Einsatzzeit zu überschreiten; der Lenker hätte private Gründe gehabt und sei daher schon nach einer Pause von fünf Stunden 35 Minuten wieder weitergefahren. Daraufhin wurde im ordentlichen Ermittlungsverfahren der - im übrigen vom dt. Bundesamt für Güterverkehr, Außenstelle Bayern, wegen Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Tagesruhezeit mit Geldbuße in der Höhe von 600 DM belegte - Lenker C W von der belangten Behörde förmlich als Zeuge vernommen. Seine wesentliche Aussage bestand in der Erklärung: "Ich habe eigenmächtig die vorgeschriebene Ruhezeit nicht eingehalten, um zeitgerecht wieder in Österreich zu sein und meinen Führerschein bei der BH. R abzuholen. Diesbezüglich lege ich heute auch diesen Führerschein vor, aus dem ersichtlich ist, daß er am 11.4.1995 als Duplikat ausgestellt wurde. Jedenfalls hatte ich keinerlei Anweisungen seitens der Fa. A, die Ruhezeit nicht einzuhalten, um so wieder früher in Österreich zu sein." 2.2. Die schließliche Einstellung des Strafverfahrens begründend hielt die belangte Behörde fest, es hätten keine Anhaltspunkte festgestellt werden können, wonach der Fahrtauftrag so disponiert worden sei, daß dem Lenker W durch Nichteinhalten der Ruhezeit die Möglichkeit zur Abholung des Führerscheines geboten werden sollte; weil daher der Lenker die gesetzlich vorgeschriebene Ruhezeit jedenfalls eigenmächtig nicht eingehalten habe, um rechtzeitig das beantragte Führerscheinduplikat bei der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. beheben zu können, mangele es im Ergebnis an einem schuldhaft-fahrlässigen Verhalten des Beschuldigten, sodaß ihm die angelastete Übertretung nicht zum Vorwurf gemacht werden könne, weshalb die Einstellung zu verfügen gewesen sei. 3.1. Die Sache des Berufungsverfahrens ist dem Spruch des Einstellungsbescheides zwar nicht unmittelbar zu entnehmen, weil darin das eingeleitet gewesene Verwaltungsstrafverfahren konkret nicht bezeichnet ist. Aber immerhin erschließbar aus dem Zusammenhalt mit dem übrigen Bescheidinhalt ist Sache im Sinne des § 66 Abs.4 AVG (§ 24 VStG) der nicht weiter zu verfolgen gewesene, in der zit Strafverfügung formulierte Tatvorwurf, wonach die Beschuldigtenpartei verantwortlich sei, daß der bezeichnete Lenker die tägliche Ruhezeit nicht im normierten Mindestausmaß "gewährt bekam" (oben 1.).

3.2.1. Die belangte Behörde hat das Ergebnis ihres Ermittlungsverfahrens, sich dabei maßgebend auf die Zeugenaussage des Lenkers stützend, dahin beurteilt, daß zwar die objektive Tatseite erfüllt, dem Beschuldigten jedoch kein Verschulden anzulasten und daher eine Strafe nicht auszusprechen sei. 3.2.2. Dagegen hat das AI Berufung eingelegt. In der Begründung führt die Amtspartei aus, daß sehr wohl Verschulden vorliege, weil es iS der Judikatur zu § 5 Abs.1 VStG darauf angekommen wäre, der - unstrittigen - Eigenmacht des Lenkers durch ein entsprechendes, im Detail darzustellendes Kontrollsystem entgegenzuwirken und weil im übrigen alle Maßnahmen zu treffen gewesen wären, die erforderlich sind, die Einhaltung der Arbeitszeitbestimmungen sicherzustellen; daß dergleichen der Beschuldigte in seinem Betrieb vorgekehrt hätte, habe er schon nicht behauptet und sei ihm daher die Glaubhaftmachung seiner Schuldlosigkeit nicht gelungen, weshalb die Einstellung gerade nicht hätte verfügt werden dürfen. Gleichfalls nur erschließbar begehrt die Berufungswerberin die Aufhebung des Einstellungsbescheides. Ausdrücklich hingegen wiederholt sie ihren schon an die belangte Behörde gestellten Strafantrag.

3.3. Mit dem h. Erkenntnis vom 23. September 1997, Zl. VwSen-280329/5/Ga/Ha, wurde diese Berufung abgewiesen.

Begründend vertrat der O.ö. Verwaltungssenat die Auffassung, unter dem in § 28 Abs.1a Z2 AZG unter Strafe gestellten "Nichtgewähren" könne - nach gänzlicher Neufassung der Strafbestimmungen zufolge Anpassung des AZG an die Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und der dadurch bewirkten Abkehr vom System des bis dahin geltenden Blankettstraftatbestandes - nur ein zielgerichtetes, vorsätzliches Verhalten des Arbeitgebers verstanden werden, welches dem Beschwerdeführer nicht angelastet worden sei.

3.4. Gegen dieses Erkenntnis hat die Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben und darin den Standpunkt vertreten, daß nach wie vor von einem Ungehorsamsdelikt, für das Fahrlässigkeitsschuld genüge, ausgegangen werden müsse; zur näheren Begründung wurde auf die sogenannte Kontrollsystem-Judikatur des VwGH, die allerdings zur Rechtslage vor der Novelle BGBl.Nr. 446/1994 entwickelt wurde, hingewiesen.

3.5. Der Verwaltungsgerichtshof hat der Beschwerde mit Erkenntnis vom 21. April 1998, Zl. 97/11/0316, stattgegeben und das angefochtene h Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Begründend wird darin - unter Hinweis auf die Entscheidungsgründe des in einer vergleichbaren Beschwerdesache gefällten Erkenntnisses, Zl. 97/11/0284 vom gleichen Tag - im wesentlichen ausgeführt, daß sich die durch die AZG-Novelle BGBl.Nr. 446/1994 geschaffene Rechtslage von jener vor dieser Novelle nicht in der vom O.ö. Verwaltungssenat entwickelten Interpretation unterscheide. Nach § 28 Abs.1 AZG in der Fassung vor jener Novelle waren Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zuwiderhandelten, zu bestrafen. Der Gerichtshof hat zu dieser Bestimmung in Verbindung mit den verschiedensten Übertretungsnormen des AZG die Auffassung vertreten, daß es sich um Ungehorsamsdelikte handle. Ein Zuwiderhandeln im Sinne des § 28 Abs.1 AZG erfordere kein tätiges Verhalten des Arbeitgebers, sondern könne auch in Unterlassungen bestehen, hinsichtlich welcher ihm bloß Fahrlässigkeit vorgeworfen werden könne. Diese Rechtsauffassung habe der Verwaltungsgerichtshof auch bei Verstößen gegen § 12 AZG vertreten. Nach dieser Bestimmung ist den Arbeitnehmern nach Beendigung der Tagesarbeitszeit eine näher umschriebene Mindestruhezeit "zu gewähren". Der Verwaltungsgerichtshof hat demnach für das "Zuwiderhandeln" gegen das Gebot "zu gewähren" kein zielgerichtetes, vorsätzliches Verhalten gefordert, sondern die Ansicht vertreten, daß dafür auch fahrlässiges Verhalten, das im Unterlassen entsprechender Kontrollen und Maßnahmen bestehen kann, ausreicht. Zwischen dem "Zuwiderhandeln" gegen ein Gebot, etwas "zu gewähren", und dem "Nichtgewähren" sei ein Unterschied in dem vom O.ö. Verwaltungssenat erblickten Sinn aber nicht zu erkennen, sodaß kein Grund bestehe, nunmehr die Auffassung zu vertreten, das "Nichtgewähren" könne nur durch ein zielgerichtetes, vorsätzliches Verhalten verwirklicht werden, dies umso weniger, als die Gesetzesmaterialien zu BGBl.Nr. 446/1994 nicht den geringsten Anhaltspunkt für eine derartige Absicht des Gesetzgebers böten.

3.6. An diese - wenngleich vom h. Tribunal nicht geteilte - Rechtsansicht ist der O.ö. Verwaltungssenat bei der Erlassung des nunmehrigen Ersatzbescheides gemäß § 63 Abs.1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 gebunden. Für diesen Ersatzbescheid wird jener im Tatvorwurf der ersten Verfolgungshandlung (oben 1.) geschilderte "und im übrigen vom Berufungswerber auch nicht bestrittene" Hergang als maßgebender Sachverhalt festgestellt.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß Art.8 Abs.1 der EG-VO 3820/85 hat der Fahrer innerhalb jedes Zeitraumes von 24 Stunden eine tägliche Ruhezeit von mindestens elf zusammenhängenden Stunden einzulegen, die höchstens dreimal pro Woche auf nicht weniger als neun zusammenhängende Stunden verkürzt werden darf, sofern bis zum Ende der folgenden Woche eine entsprechende Ruhezeit zum Ausgleich gewährt wird. Gemäß § 28 Abs.1a AZG sind Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 1.000 S bis 25.000 S zu bestrafen, wenn sie gemäß Z2 dieser Vorschrift die tägliche Ruhezeit gemäß Art.8 Abs.1 EG-VO 3820/85 nicht gewähren. 4.2. Vor diesem Hintergrund steht fest, daß im Berufungsfall die vorgeschriebene tägliche Ruhezeit durch den involvierten Lenker nicht eingehalten wurde und der Beschuldigte als verantwortliches Organ im Sinne des § 9 Abs.1 VStG für diese Übertretung - gemäß der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofes - verwaltungsstrafrechtlich auch einzustehen hat.

Schuldseitig ist nämlich nunmehr davon auszugehen, daß der Regelverstoß dem Beschuldigten im Grunde des § 5 Abs.1 VStG wegen eines ihm aus Fahrlässigkeit unterlaufenen Sorgfaltsmangels zurechenbar ist, weil er das von der Judikatur geforderte System von wirksamen Maßnahmen zur Hintanhaltung eigenmächtiger (gegen das AZG verstoßender) Verhaltensweisen seiner Lenker schon behauptungsmäßig nicht dargetan hat. Die mit Schriftsatz vom 31. Jänner 1997 vom Beschuldigten an den unabhängigen Verwaltungssenat gerichtete Beschreibung der Eintrittsmodalitäten eines Fahrers in die bezeichnete Gesellschaft (der Fahrer muß mit eigenhändiger Unterschrift bestätigen, daß er über alle maßgeblichen Verkehrs- und Arbeitszeitvorschriften unterrichtet worden ist und er sich verpflichtet, diese Gesetze einzuhalten) und die weiters beschriebene Abrechnungsweise (es werde nicht nach Touren, sondern nach Stundenlohn bezahlt und sei es daher weder im Interesse des Fahrers noch im Interesse des Arbeitgebers, daß die Fahrer die Ruhezeiten nicht einhalten) vermögen die vom Verwaltungsgerichtshof in solchen Fällen verlangte detaillierte Schilderung des zur Sicherung der Einhaltung der Ruhezeiten durch die Fahrer eingerichteten und wirksam auch gehandhabten Systems von Kontrollen und (internen) Sanktionen nicht zu ersetzen. Aus allen diesen Gründen war daher der angefochtene Bescheid aufzuheben und der Schuldspruch zu fällen. 5. Was hingegen die Höhe der zu verhängenden Geldstrafe anbelangt, ist im Sinne des § 19 Abs.1 VStG der Unrechtsgehalt, der dem Nichteinrichten eines wirksamen Kontrollsystems zur Verhinderung von Lenker-Eigenmacht zu eigen ist, als nicht bloß unbeträchtlich zu werten. Andererseits aber ist im Sinne des § 19 Abs.2 VStG strafbemessend auch zu würdigen, daß der Beschuldigte nach den Umständen dieses Falles als ein den Anliegen des Arbeitnehmerschutzes durchaus verbundener Arbeitgeber zu gelten hat einerseits und das ihm zurechenbare Verschulden zufolge des selbstgefährdend-eigenmächtigen Verhaltens seines Lenkers als nur geringfügig zu bewerten ist andererseits. Aus diesem Grund sieht sich der O.ö. Verwaltungssenat veranlaßt, dem Strafantrag der Amtspartei nicht zu folgen, sondern vielmehr die im Spruch bezifferte Geldstrafe, das ist hier die Mindeststrafe, als tat- und schuldangemessen zu verhängen, wobei überdies berücksichtigt wurde, daß die in Rede stehende Übertretung nunmehr schon mehr als drei Jahre zurückliegt.

6. Die gleichzeitig für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe festzusetzen gewesene Ersatzfreiheitsstrafe kann wegen der Besonderheit des Berufungsfalles nicht allein auf § 16 Abs.1 VStG gestützt werden, sondern ist in der vorliegenden Konstellation vielmehr auch Art. 3 Abs.3 BVGPersFreiheit, BGBl.Nr. 684/1988, heranzuziehen. Weil nämlich dieses Erkenntnis keinem Rechtszug mehr unterliegt, sondern nur durch Beschwerde an den VwGH/VfGH angefochten werden kann, ist damit weder eine Anfechtung in vollem Umfang noch mit aufschiebender Wirkung gewährleistet, sodaß im Einklang mit der zitierten Verfassungsvorschrift die erstmalige Verhängung einer Ersatzfreiheitsstrafe hier überhaupt nur deswegen statthaft ist, weil sie durch den O.ö. Verwaltungssenat und somit von einem iSd Art.6 Abs.1 MRK unabhängigen und unparteiischen Tribunal verhängt wurde (vgl h. Erk 20.5.1997, VwSen-280181; mit Vorjudikatur).

7. Obgleich auf Grund der Berufung der Amtspartei erstmals (und insoweit gestützt auf § 51 Abs.6 VStG) eine Geldstrafe zu verhängen war, bewirkt die besondere Fallkonstellation, daß entgegen § 64 und § 65 VStG der nunmehr Bestrafte zu keinen Kostenbeiträgen zu verpflichten ist (vgl VwGH 19.5.1993, 92/09/0031).

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Mag. Gallnbrunner

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