Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110113/4/Kl/Rd

Linz, 13.07.1999

VwSen-110113/4/Kl/Rd Linz, am 13. Juli 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 8. Kammer (Vorsitzender: Dr. Konrath, Berichterin: Dr. Klempt, Beisitzer: Dr. Langeder) über die Berufung der S, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz beschlossen:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4, 10 Abs.1, 13 Abs.3 AVG iVm §§ 24 und 51 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 21.5.1999, VerkGe96-13-1999-Len, wurde gegen Frau V als das zur Vertretung nach außen berufene Organ der Fa. S, eine Geldstrafe von 20.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs.1 Z6 und § 8 GütbefG iVm der Verordnung des BM für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 30.12.1992 über die Verwaltungsvereinbarung zur Festlegung des Zeitpunktes und der Modalitäten der Einführung des im Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Österreich über den Güterverkehr im Transit auf der Schiene und der Straße vorgesehenen ÖKO-Punkte-Systems und der Verordnung (EG) Nr. 1524/96 bzw Verordnung (EG) Nr. 3298/94 über ein System von Ökopunkten für Lastkraftwagen im Transit durch Österreich verhängt.

2. Dagegen wurde fristgerecht von der S GesmbH Berufung mit folgendem Wortlaut erhoben: "Sehr geehrte Frau L! Wir teilen Ihnen höflich mit, daß für die Fuhrparkleitung Hr. Franz W, geb. am 31. März 1948 verantwortlich ist und nicht Frau V.

Mit freundlichen Grüßen

S

i.A. N".

3. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

Der S GesmbH wurde unter angemessener Fristsetzung die Vorlage einer Vollmacht sowie die Verbesserung der Berufung im Hinblick auf einen begründeten Berufungsantrag aufgetragen.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 51 Abs.1 VStG steht der Partei das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat zu.

Gemäß § 10 Abs.1 AVG können sich Beteiligte durch eigenberechtigte natürliche Personen oder juristische Personen vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen. Gemäß § 13 Abs.3 AVG hat die Behörde von Amts wegen unverzüglich die Behebung von Mängel schriftlicher Anbringen zu veranlassen und dem Einschreiter mit der Wirkung aufzutragen, daß das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird.

Die gegenständliche Berufung wurde nicht von der Beschuldigten als Partei des Verwaltungsstrafverfahrens eingebracht. Es wurde daher die einschreitende S GesmbH zur Vorlage einer schriftlichen Vollmacht in bestimmter angemessener Frist aufgefordert. Gleichzeitig wurde auch die Verbesserung der Berufung dahingehend aufgetragen, daß sie einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten hat.

Weil fristgerecht weder eine schriftliche Vollmacht vorgelegt noch eine verbesserte Berufung eingereicht wurde, war die Berufung gemäß § 13 Abs.3 AVG spruchgemäß zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Konrath

Beschlagwortung:

fehlende Vollmacht, Berufungsantrag fehlt, Verbesserungsauftrag, Frist verstrichen.

 

 

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