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des Landes Oberösterreich
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VwSen-110116/2/Kl/Rd

Linz, 06.07.2000

VwSen-110116/2/Kl/Rd Linz, am 6. Juli 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 8. Kammer (Vorsitzender: Dr. Konrath, Berichterin: Dr. Klempt, Beisitzer: Dr. Langeder) über die Berufung des J, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 28.6.1999, VerkGe96-37-1999, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag von 20 % der verhängten Strafe, ds 4.000 S (entspricht 290,69 €) zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19 und 51 VStG.

zu II.: § 64 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 28.6.1999, VerkGe96-37-1999, wurde über den Bw eine Geldstrafe von 20.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 67 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs.1 Z8 GütbefG 1995 iVm Art.5 Abs.4 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 verhängt, weil er am 22.3.1999 als Lenker des LKW mit dem deutschen Kennzeichen und dem Anhänger mit dem deutschen Kennzeichen (Zulassungsbesitzer: F GmbH, Spedition und Logistik) eine gewerbsmäßige Beförderung von Gütern von G, Deutschland, nach G, Österreich, durchgeführt hat, ohne dass er anlässlich der Rückfahrt (Leerfahrt) bei diesem grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr im Fahrzeug am 22.3.1999 um 14.15 Uhr auf dem Amtsplatz des Zollamtes Suben, auf der Innkreisautobahn A8 in Suben, eine auf den Namen des Transportunternehmens (F GmbH, Spedition und Logistik) ausgestellte beglaubigte Abschrift der Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 mitgeführt hat.

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und ausgeführt, dass es durchaus richtig sei, dass anlässlich der Kontrolle am 22.3.1999 für das Fahrzeug mit dem Kennzeichen lediglich eine beglaubigte Abschrift der Gemeinschaftslizenz der Fa. E Spedition GmbH vorgelegt werden konnte. Das Fahrzeug wurde aufgrund einer Firmenzusammenlegung am 5.10.1998 umgemeldet. Die neue Gemeinschaftslizenz wurde am 21.12.1998 ausgestellt. Es wurde übersehen, dass die Gemeinschaftslizenz und die Versicherungsbestätigung der Fa. O getauscht werden müssen.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

Weil in der Berufung nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird und eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht ausdrücklich beantragt wurde, konnte von der öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 51e Abs.3 Z1 VStG abgesehen werden.

Weil eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war nach der geltenden Geschäftsverteilung die 8. Kammer zur Entscheidung zuständig.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Die Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26.3.1992 über den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft für Beförderungen aus oder nach einem Mitgliedsstaat oder durch einen oder mehrere Mitgliedsstaaten gilt für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr auf den im Gebiet der Gemeinschaft zurückgelegten Wegstrecken (Art.1 Abs.1).

Gemäß Art.3 der zitierten Verordnung unterliegt der grenzüberschreitende Verkehr einer Gemeinschaftslizenz.

Gemäß Art.5 Abs.2 der zit. Verordnung händigen die Mitgliedsstaaten dem Inhaber das Original der Gemeinschaftslizenz, das von dem Transportunternehmen aufbewahrt wird, sowie so viele beglaubigte Abschriften aus, wie dem Inhaber der Gemeinschaftslizenz Fahrzeuge als volles Eigentum oder aufgrund eines anderen Rechts, insbesondere aus Ratenkauf-, Miet- oder Leasingvertrag, zur Verfügung stehen.

Gemäß Art.5 Abs.4 der Verordnung wird die Gemeinschaftslizenz auf den Namen des Transportunternehmers ausgestellt. Sie darf von diesem nicht an Dritte übertragen werden. Eine beglaubigte Abschrift der Gemeinschaftslizenz muss im Fahrzeug mitgeführt werden und ist dem Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuzeigen.

Gemäß Art.15 der Verordnung ist diese Verordnung in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedsstaat.

Gemäß § 23 Abs.1 Z8 Güterbeförderungsgesetz 1995 idF BGBl. I Nr. 17/1998, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 100.000 S zu ahnden ist, wer unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße verletzt, sofern dies nicht nach anderen Vorschriften zu bestrafen ist. Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs.1 Z8 hat dabei die Geldstrafe mindestens 20.000 S zu betragen (§ 23 Abs.2 leg.cit.).

4.2. Aufgrund des erstbehördlichen Ermittlungsverfahrens sowie der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses sowie auch den Berufungsausführungen steht fest, dass eine grenzüberschreitende gewerbsmäßige Beförderung von Gütern durch den Bw als Lenker eines LKW mit deutschem Kennzeichen durchgeführt wurde und die erforderliche Gemeinschaftslizenz insofern nicht mitgeführt und auf Verlangen vorgewiesen werden konnte, als die Abschrift der vorgewiesenen Gemeinschaftslizenz auf ein anderes Unternehmen lautete. Die vorgezeigte Lizenz lautete auf E Spedition GesmbH, während das betretene Fahrzeug und der Transport für die F GmbH durchgeführt wurde. Schon bei der Betretung gab der Bw an, dass ihm diese EU-Genehmigung von der Firma mitgegeben wurde und daher seiner Meinung nach genüge. In der Berufung wurde eine gültige Gemeinschaftslizenz für die F GmbH, beglaubigt am 21.12.1998 und gültig vom 1.1.1998 bis 31.12.2001, und ein Fahrzeugbrief ua für das gegenständliche Fahrzeug mit dem Kennzeichen mit Zulassungsdatum 5.10.1998 vorgelegt. Es hat sich daher der Bw in seinen Berufungsausführungen darauf gestützt, dass aufgrund einer Firmenzusammenlegung das gegenständliche Fahrzeug am 5.10.1998 umgemeldet wurde und eine neue Gemeinschaftslizenz (gemeint wohl Abschrift) am 21.12.1998 ausgestellt wurde. Allerdings wurde übersehen, die Gemeinschaftslizenz und Versicherungsbestätigung auszutauschen.

Den Berufungsausführungen ist entgegenzuhalten, dass die zitierte EU-Verordnung dem Lenker eindeutig und ausschließlich die Pflicht auferlegt, diese Gemeinschaftslizenz mitzuführen und auf Verlangen den Organen vorzuweisen. Aus dieser Bestimmung ist ableitbar, dass den Fahrzeuglenker jeweils eine Sorgfaltspflicht dafür trifft, dass die erforderlichen Papiere, darunter auch die Gemeinschaftslizenz, im Fahrzeug vorhanden sind, mitgeführt und auf Verlangen den Kontrollorganen vorgewiesen werden. Es ist daher die Rechtfertigung des Bw, dass die vorgewiesene Gemeinschaftslizenz irrtümlicherweise nicht ausgetauscht worden sei, in der Firma aber eine gültige Gemeinschaftslizenz für das gegenständliche Fahrzeug und das gegenständliche Transportunternehmen bestanden habe, nicht geeignet, sein Verhalten zu entschuldigen und damit das Verschulden auszuschließen. Vielmehr hätte der Bw als Lenker vor Antritt der Fahrt neben der Kontrolle des Fahrzeuges auch die für die Fahrt erforderlichen Papiere kontrollieren und einfordern müssen. Die mangelnde Nachschau und Kontrolle ist hingegen eine Sorgfaltsverletzung, die zumindest ein fahrlässiges Verschulden begründet. Weil aber die gegenständliche Verwaltungsübertretung ein Ungehorsamsdelikt bildet, ist Fahrlässigkeit ohne weiteres anzunehmen, wenn der Bw nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Genau diese Glaubhaftmachung iSd § 5 Abs.1 VStG ist dem Bw mit seinen Ausführungen nicht gelungen. Vielmehr hat er durch das von ihm eingestandene Verhalten genau jenes Unrecht begangen, das unter Verwaltungsstrafe gestellt ist. Es wurde daher die Tat auch schuldhaft begangen.

4.3. Die Höhe der Geldstrafe wurde in der Berufung nicht angefochten. Gemäß § 23 Abs.2 GütbefG unterliegen Verwaltungsübertretungen gemäß § 23 Abs.1 Z8 GütbefG einer Mindeststrafe von 20.000 S. Die belangte Behörde hat rechtsrichtig iSd § 19 VStG festgestellt, dass Erschwerungsgründe nicht vorliegen, und unter den Milderungsgründen bereits die Unbescholtenheit gewertet. Sie hat daher unter Zugrundelegung des § 20 VStG festgestellt, dass die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe nicht erheblich überwiegen, weshalb eine Strafmilderung bzw Herabsetzung der Mindeststrafe um die Hälfte nicht möglich war. Die belangte Behörde hat auf die übrigen Strafbemessungsgründe gemäß § 19 VStG Bedacht genommen. Die verhängte Strafe ist daher tat- und schuldangemessen und auch den persönlichen Verhältnissen des Bw angepasst.

Hingegen war vom nur geringfügigen Verschulden nicht auszugehen, weil durch die Außerachtlassung der erforderlichen Sorgfalt genau jener Unrechts- und Schuldgehalt der Tat erfüllt wurde, welcher in der Verwaltungsvorschrift unter Strafdrohung gestellt wurde. Es war daher von einer Strafe nicht abzusehen.

5. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte, war ein Verfahrenskostenbeitrag zum Berufungsverfahren in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe gemäß § 64 VStG aufzuerlegen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht  181,68 €) zu entrichten.

Dr. Konrath

Beschlagwortung:

Gemeinschaftslizenz, anderes Transportunternehmen, Kontrolle, Lenkerpflicht.

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