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des Landes Oberösterreich
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VwSen-110118/2/Kl/Rd

Linz, 14.07.2000

VwSen-110118/2/Kl/Rd Linz, am 14. Juli 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 8. Kammer (Vorsitzender: Dr. Konrath, Berichterin: Dr. Klempt, Beisitzer: Dr. Langeder) über die Berufung des G, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 16.7.1999, VerkGe96-60-1999, (Strafausmaß) wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz zu Recht erkannt:

I. Der Strafberufung wird keine Folge gegeben und der angefochtene Strafausspruch vollinhaltlich bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zum Verfahren erster Instanz einen Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, ds 4.000 S (entspricht 290,69 €), zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19 und 51 VStG.

zu II.: § 66 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 16.7.1999, VerkGe96-60-1999, wurde über den Bw eine Geldstrafe von 20.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 67 Stunden, gemäß § 23 Abs.1 Einleitungssatz und Abs.2 GütbefG verhängt, weil er eine auf den Namen des Transportunternehmens ausgestellte beglaubigte Abschrift der Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 nicht mitgeführt hat.

2. Dagegen wurde fristgerecht Strafberufung eingebracht und ausdrücklich erklärt, das Straferkenntnis dem Grunde nach nicht zu bekämpfen. Zur Strafe wurde ausgeführt, dass § 21 VStG in beiden Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sei, weil sowohl das Verschulden geringfügig sei und auch keine negativen Folgen eingetreten seien. Jedenfalls aber liegen die Milderungsgründe der Unbescholtenheit sowie auch des Geständnisses, das zur Wahrheitsfindung wesentlich beigetragen hat, vor und sei daher von der außerordentlichen Milderung Gebrauch zu machen.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

Weil eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war nach der geltenden Geschäftsverteilung die 8. Kammer zur Entscheidung zuständig.

In der Berufung wurde nur die Höhe der Strafe angefochten und die Durchführung einer Verhandlung nicht beantragt, weshalb von einer Verhandlung gemäß § 51e Abs.3 Z2 VStG abgesehen wird.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Im Sinn dieser Bestimmung hat die belangte Behörde zu Recht auf das Tatverhalten hingewiesen und in der Begründung dargelegt, dass das strafbare Verhalten genau jenem Unrechtsgehalt entspricht, der unter Strafe gestellt wurde. Es wurden genau jene Interessen der Kontrolle und Transparenz verletzt, deren Schutz die Strafdrohung dient. Darüber hinaus hat die belangte Behörde auf sämtliche vorliegende Milderungsgründe, nämlich die Unbescholtenheit des Bw Bedacht genommen. Ein Milderungsgrund des qualifizierten Geständnisses war dagegen nicht anzunehmen, zumal sich der Bw anlässlich seiner Betretung damit rechtfertigte, dass er noch nie etwas von einer Genehmigungspflicht bzw Gemeinschaftslizenz gehört habe und er schon sehr oft ohne Genehmigung nach Österreich gefahren sei und noch keine Probleme gehabt hätte. Es kann darin kein Geständnis erblickt werden, zumal vom Bw nur jener Sachverhalt dargelegt wird, der ihm schon anlässlich der Betretung vorgeworfen wurde. Das Nichtabstreiten eines strafbaren Verhaltens ist nach der Judikatur des VwGH nicht als qualifiziertes Geständnis zu werten. Erschwerungsgründe wurden von der belangten Behörde nicht zu Grunde gelegt und traten auch im Berufungsverfahren nicht hervor. Die belangte Behörde ist weiters von den vom Bw angegebenen bzw geschätzten persönlichen Verhältnissen ausgegangen. Diese wurden in der Berufung nicht bestritten und wurden dazu keine weiteren Äußerungen vorgebracht. Weil es sich bei der festgelegten Strafe um die gesetzliche Mindeststrafe handelt, ist sie nicht überhöht und daher tat- und schuldangemessen und zur Abhaltung des Bw vor einer weiteren Tatbegehung erforderlich.

4.2. Hingegen liegen die Voraussetzungen des § 21 VStG für ein Absehen von der Strafe nicht vor. Es ermangelt bereits an der Voraussetzung des geringfügigen Verschuldens, weil das strafbare Verhalten nicht erheblich hinter dem in der festgelegten Strafdrohung zum Ausdruck kommenden Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt. Schon mangels einer der kumulativ erforderlichen Voraussetzungen war daher von § 21 Abs.1 VStG nicht Gebrauch zu machen. Darüber hinaus liegen auch nicht die Gründe für eine außerordentliche Milderung der Strafe gemäß § 20 VStG vor, weil nur der Milderungsgrund der Unbescholtenheit vorliegt und daher ein Überwiegen der Milderungsgründe über die Erschwerungsgründe nicht beträchtlich ist. Es hat daher die belangte Behörde zu Recht auch nicht von dieser Bestimmung Gebrauch gemacht.

Es war daher das verhängte Strafausmaß spruchgemäß zu bestätigen.

5. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte, war gemäß § 64 VStG zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ein Kostenbeitrag in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, ds 4.000 S, vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht  181,68 €) zu entrichten.

Dr. Konrath

Beschlagwortung:

geringes Verschulden, qualifiziertes Geständnis, außerordentliche Milderung

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