Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110119/13/BI/KM

Linz, 17.10.2000

VwSen-110119/13/BI/KM Linz, am 17. Oktober 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 4. Kammer (Vorsitzender: Mag. Alfred Kisch, Berichterin: Mag. Karin Bissenberger, Besitzer: Dr. Wolfgang Weiß) über die Berufung des Herrn G W, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. K W, vom 30. August 1999 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 25. Juni 1999, VerkGe96-86-1998, wegen Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes 1995, auf Grund des Ergebnisses der am 5. Oktober 2000 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung (samt mündlicher Verkündung der Berufungsentscheidung) zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich des Schuldspruches bestätigt, jedoch die Geldstrafe auf 16.000 S (entspricht 1.162,79 €) und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 55 Stunden herabgesetzt werden.

II. Der Verfahrenskostenbeitrag für das erstinstanzliche Verfahren ermäßigt sich auf 1.600 S (entspricht 116,27 €), ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i und 20 VStG,

zu II.: §§ 64 und 65 VStG

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit dem oben genannten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs.1 Z8 Güterbeförderungsgesetz iVm Artikel 1 Abs.1 lit.a und b und Artikel 5 Abs.1 der Verordnung (EG) Nr.3298/94 vom 21.12.1994 idFd Verordnung (EG) Nr.1524/96 vom 30.6.1996 eine Geldstrafe von 20.000 S (67 Stunden EFS) verhängt, weil er am 14. November 1998 um 15.00 Uhr auf der I bei StrKm 75.200, Gemeindegebiet S, als Fahrer des Lastkraftwagens mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 t, nämlich dem Sattelzugfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen und dem Sattelanhänger mit dem amtlichen Kennzeichen (Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges: G, gewerbsmäßig einen Straßengütertransitverkehr durch Österreich (Ausgangspunkt: U; Zielpunkt: D), für welchen Ökopunkte benötigt worden seien, durchgeführt habe, ohne

°) ein ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular oder eine österreichische Bestätigung der Entrichtung von Ökopunkten für die betreffende Fahrt oder

°) ein im Kraftfahrzeug eingebautes elektronisches Gerät, das eine automatische Entwertung der Ökopunkte ermöglicht habe und als "Umweltdatenträger" ("ecotag") bezeichnet werde,

mitgeführt zu haben.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 2.000 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber (Bw) fristgerecht Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige 4. Kammer zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 5. Oktober 2000 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Beschuldigtenvertreters RA Dr. G sowie der Zeugen BI H und BI F durchgeführt. Der Behördenvertreter hat seine Anwesenheit entschuldigt; der als Zeuge geladene K S ist ohne jede Begründung nicht erschienen (Zustellung des Ladungsbescheides durch Hinterlegung am 25.9.2000). Die Berufungsentscheidung wurde im Anschluss an die Verhandlung mündlich verkündet.

3. Der Rechtsmittelwerber macht im Wesentlichen geltend, es sei richtig, dass der Ausgangspunkt seiner Fahrt U gewesen sei. Zielpunkt sei aber nicht Deutschland gewesen, sondern S. Er habe eine Lieferung Weihnachtsbäume nach S zu bringen gehabt, die dort entladen worden seien. Dann habe er eine andere Ware erhalten und diese in der Folge nach Deutschland exportiert; dabei habe es sich um einen gänzlich anderen Transport gehandelt als bei jenem von U nach S. Es könne sich daher um keinen Straßengüterverkehr gemäß Artikel 1 des Protokolles Nr. 9 handeln, da der Ausgangs- und Zielpunkt außerhalb Österreichs liegen müsse. Er habe daher den ihm vorgeworfenen Tatbestand nicht verwirklicht und die Strafe sei zu Unrecht ausgesprochen worden.

Sein Einkommen sei bei weitem zu hoch geschätzt worden, er verdiene nicht 20.000 S sondern nur 7.000 S monatlich. Es lägen außerdem Milderungsgründe vor, die die Anwendung des § 20 VStG rechtfertigten. So sei er unbescholten, habe die von ihm bestrittene Tat nach Vollendung des 19. aber vor Vollendung des 21. Lebensjahres begangen und bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt, sodass die Tat mit seinem Verhalten in auffallendem Widerspruch stehe. Es ergebe sich daher ein Überwiegen von Milderungsgründen gegenüber Erschwerungsgründen, sodass die Mindeststrafe gemäß § 20 VStG zur Hälfte unterschritten werden könne.

Das Güterbeförderungsgesetz beziehe sich außerdem nur auf die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern. Jede gewerbliche Tätigkeit müsse aber selbständig ausgeübt werden dh auf eigene Rechnung und eigene Verantwortung. Er stehe mit der G in einem Arbeitsverhältnis dh seine Tätigkeit sei keine selbständige. Das Güterbeförderungsgesetz sei daher auf ihn nicht anwendbar.

Beantragt wird die Einstellung des Verfahrens, in eventu Anwendung des § 20 VStG und Unterschreitung der Mindeststrafe bis zur Hälfte.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, bei der der Beschuldigtenvertreter gehört sowie die anwesenden Gendarmeriebeamten zeugenschaftlich einvernommen wurden.

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Der Bw lenkte am 14.11.1998 um 15.00 Uhr das im Spruch genannte Sattelkraftfahrzeug auf der A8 aus Richtung W zum Grenzübergang S und wollte dort nach Deutschland ausreisen. Er wurde im Zuge einer an diesem Tag dort stattfindenden Schwerpunktaktion, bei der verstärkt Ökopunkte kontrolliert wurden, von BI F (Ml) angehalten, dem er auf Aufforderung sämtliche Papiere zur Kontrolle übergab. Er erklärte dem Ml gegenüber, er fahre Blaufichten von U nach M und sei der Meinung gewesen, Werkverkehr sei von Ökopunkten befreit. Er sagte bei der Kontrolle nichts davon, dass die aus U stammende Ladung in S deponiert worden sei.

Der Ml, ein Beamter der Landesgendarmeriekommando-Außenstelle Ried/I, schilderte bei der zeugenschaftlichen Befragung das mit dem Bw geführte Gespräch, wobei er nach Hinweis darauf, dass der Vorfall doch schon zwei Jahre zurückliege, ausführte, er habe sich handschriftliche Aufzeichnungen gemacht. Der Bw sei auch noch wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung angezeigt worden und weil er als Lenker eines KFZ mit über 7,5 t das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet gehabt habe. Er konnte nicht mehr sagen, ob der Lenker alleine im Fahrzeug gewesen sei; dieser habe ihm jedenfalls zwei Tachoscheiben vom 14.11.1998 vorgelegt. Die der Anzeige beigeschlossenen Unterlagen, nämlich die Tachoscheiben, die Zulassungsscheine des Zugfahrzeuges und des Anhängers, den internationalen Frachtbrief und eine Rechnung vom 12.1.1998 über 1.250 Stück Blaufichten im Container (Verkäufer E Kft, E, Käufer G), habe er kopiert. Hätte er einen Frachtbrief über die Ladung mit einem Empfänger in Deutschland gefunden, hätte er diesen sicher kopiert. Der Lenker habe ihm gesagt, er sei zu ca 10 % Miteigentümer der G. Im Frachtbrief seien links unten die beiden Kennzeichen der Fahrzeugkombination angeführt, woraus sich ergebe, dass dieselbe Kombination wie die bei der Kontrolle in S schon in U gelenkt worden sei.

Nach den Erläuterungen des Ml sei der Bw laut der mit seinem Namen bezeichneten Tachoscheibe um etwa 5.30 Uhr weggefahren; zwischen 6.30 und 8.00 Uhr habe wegen der nicht verzeichneten Fahrbewegung möglicherweise der Grenzübertritt von Ungarn nach Österreich stattgefunden. Von 8.00 bis 10.30 Uhr sei er durchgefahren. Dass kein Zielort auf der Tachoscheibe angeführt sei, sei für ihn, den Ml, ein Indiz dafür, dass die Fahrt noch nicht beendet gewesen sei. Möglicherweise sei ein zweiter Lenker dabei gewesen, weil auch auf der zweiten Tachoscheibe noch kein Zielort, möglicherweise in Deutschland, angeführt gewesen sei.

Laut Tachoscheibe hätten sich die beiden Fahrer zwischen 10.30 und 13.00 Uhr abgewechselt; diese Strecke könnte sich zwischen L (Abfahrtsort laut Eintragung auf der zweiten Tachoscheibe) und E, etwa 180 km laut Tachoscheibe, befunden haben. Um etwa 13.00 Uhr dürfte der Bw wieder gelenkt haben bis etwa 15.00 Uhr, was mit der Anhaltung in S übereinstimme, etwa 100 km, das wäre die Strecke vom Großraum E bis S. Eine Zeit für die angebliche Umladung ergebe sich aus den Tachoscheiben nicht. Es sei aber auch kein Wechsel-Container da gewesen, der auf ein anderes Fahrzeug gehoben worden sein könnte; es habe sich um einen Sattelanhänger, entweder mit Planen oder teilweise offen - das wisse er nicht mehr - gehandelt. Der Lenker, der Bw, habe angegeben, er komme aus U und wolle nach M. Eine besondere Rechtfertigung für das Nichtvorliegen einer Transitfahrt hätte sich der Ml nach eigenen Angaben sicher notiert. Normalerweise finde in S mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Grenzkontrolle mehr statt; die LKW-Fahrer rechneten nicht unbedingt damit, wohl aber bei der Einreise in den Bereich der EU von U nach Österreich. Um etwa 12.15 Uhr habe der Lenker angehalten - hier sei ein "Spitz" nach unten auf der Tachoscheibe zu sehen, das sei aber nur eine kurze Pause zB auf einem Parkplatz gewesen. Die Entfernung A-S betrage etwa 70 bis 75 km; hier sei auf dem Tachografenblatt des Bw eine Pause von 20 bis 25 Minuten zu erkennen. Das könnte nach der Entfernung gerechnet das Rasthaus in A gewesen sein.

BI H, ein Beamter des LGK in L, hat zeugenschaftlich bestätigt, er habe die Großaktion geleitet. Sein Kollege sei damals zu ihm gekommen und habe ihm den gegenständlichen Frachtbrief gezeigt, weil der Bw nur Papiere von U nach S mitgeführt habe und in S angehalten worden sei, was damit gar nicht übereinstimme. Auf Grund der Übereinstimmung der Kennzeichen und der vorgewiesenen Tachoscheiben hätten sie dann auf eine Transitfahrt geschlossen. Der Zeuge konnte sich nicht an den Anhänger erinnern, auch nicht an eine zweite Person im Fahrzeug. Er habe den Eindruck gehabt, dem Bw sei gar nicht bewusst gewesen, dass er Ökopunkte gebraucht hätte. Aus der Tachoscheibe habe sich keine Zeit für eine Umladung ergeben, aber nach den Frachtpapieren sei der Bw schon mit derselben Kombination aus U eingereist.

Der der Anzeige in Kopie angeschlossene Frachtbrief umfasst eine Lieferung bestehend aus 1.250 Stück Blaufichten im Container (6.800 kg) vom Absender Eurofarm/Ungarn zum Empfänger (gleichzeitig Frachtführer) G mit dem Fahrzeug LKW und . Der Stempel des Frachtführers ist mit "Wagner" unterschrieben und der Stempel des Absenders trägt die Unterschrift "S", ebenso wie auf der ebenfalls der Anzeige in Kopie angeschlossenen Rechnung über die genannten Blaufichten.

Das mit "W G" ausgefüllte Tachografenblatt des Bw vom 14.11.1998 zeigt die Eintragung des Abfahrtsortes "K". Fahrbewegungen des LKW sind ab kurz vor 5.30 Uhr zu erkennen; außerdem eine "Stehzeit" von ca 6.30 bis 8.00 Uhr, eine weitere von kurz vor 8.30 bis kurz nach 9.00 Uhr. Um 10.30 Uhr endet die Fahreintragung; dafür beginnt die auf dem zweiten mit unleserlichem Namen (erkennbar ist nur "J") und dem Abfahrtsort "L" ausgefüllten Schaublatt verzeichnete Fahrbewegung desselben LKW, zeigt um etwa 12.15 Uhr einen kurzen Stillstand und endet kurz nach 13.00 Uhr. Um diese Zeit sind wieder auf dem Schaublatt des Bw Fahrbewegungen verzeichnet, die von etwa 13.20 bis etwa 13.50 Uhr einen Stillstand erkennen lassen und um 15.00 Uhr enden.

Der unabhängige Verwaltungssenat vermag in den schlüssigen und glaubwürdigen Aussagen der beiden Zeugen, insbesondere des Ml, keinen Widerspruch in sich oder zu den vorliegenden Unterlagen zu erkennen. Der Ml hat seine handschriftlichen Aufzeichnungen, ohne die ihm eine Erinnerung an Einzelheiten der gegenständlichen Amtshandlung - nach über zwei Jahren verständlicherweise - nicht mehr möglich gewesen wäre, bei seiner Aussage erläutert und auch die von ihm dargelegten Schlüsse aus den auf den Tachoblättern verzeichneten Fahrbewegungen bzw -unterbrechungen sind nachvollziehbar.

Die G wurde mit Schreiben vom 18. Juli 2000 seitens des UVS ersucht, binnen einer gesetzten Frist entsprechende, die Verantwortung des Bw, es habe sich um keine Transitfahrt gehandelt, weil die Ladung in S umgeladen worden sei, sodass die nach Deutschland transportierten Blaufichten andere gewesen seien als die von U importierten, untermauernde Unterlagen, insbesondere einen entsprechenden Frachtbrief, vorzulegen. Das Schreiben wurde an den mittlerweile geänderten Unternehmenssitz in H im L nachgesendet; eine Reaktion ist aber nicht erfolgt. Aus diesem Grund wurde der damalige Geschäftsführer der G, K S, als Zeuge zur mündlichen Verhandlung geladen; der Ladungsbescheid wurde am 26.9.2000 hinterlegt und offenbar vom Adressat auch abgeholt; dieser ist aber ohne jede Begründung der Verhandlung ferngeblieben.

Dem Beweisantrag des Parteienvertreters in der Verhandlung auf Beischaffung und Vorlage der Zoll- und Frachtpapiere war nicht Folge zu geben, weil die Beischaffung dieser Unterlagen zum einen erfolglos versucht wurde und zum anderen, weil es dem Bw im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht oblag, seine Verantwortung entsprechend durch Beweismittel zu untermauern.

Der unabhängige Verwaltungssenat vertritt auf Grund der Ergebnisse des Beweisverfahrens die Auffassung, dass die vom Bw anlässlich der Anhaltung gemachten Angaben, wonach er Blaufichten von U nach D fahren wolle, richtig waren, wobei auch die vorliegenden Tachoscheiben eindrucksvoll bestätigen, dass eine Umladung in S schon zeitlich nicht erfolgt sein kann. Auch wenn die Frachtpapiere auf einen Empfänger in S hindeuten, ist auf Grund der Verantwortung des Bw bei seiner Anhaltung in Verbindung mit den vorgewiesenen Schaublättern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es sich um dieselbe Ladung gehandelt hat, die von U über österreichisches Hoheitsgebiet nach D transportiert werden sollte. Es besteht daher kein Zweifel, dass es sich dabei um eine Transitfahrt gehandelt hat. Auf Grund der genannten Beweisergebnisse war eine zeugenschaftliche Einvernahme von K S entbehrlich.

In rechtlicher Hinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Das Protokoll Nr.9 zur Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens (BGBl.Nr.45/1995) enthält eine spezielle Regelung über den Transit von Lastkraftwagen durch österreichisches Hoheitsgebiet, gestützt auf ein System von Transitrechten (Ökopunkten).

Im Sinne dieses Protokolls gelten gemäß Artikel 1 als

- "Transitverkehr durch Österreich" jeder Verkehr durch österreichisches Hoheitsgebiet, bei dem der Ausgangs- und Zielpunkt außerhalb Österreichs liegen;

- "Lastkraftwagen" als jedes zur Beförderung von Gütern oder zum Ziehen von Anhängern in einem Mitgliedsstaat zugelassene Kraftfahrzeug mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 Tonnen, einschließlich Sattelzugfahrzeuge, sowie Anhänger mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 Tonnen, die von einem in einem Mitgliedsstaat zugelassenen Kraftfahrzeug mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 7,5 Tonnen oder weniger gezogen werden;

- "Straßengütertransitverkehr durch Österreich" jeder Transitverkehr durch Österreich, der mit Lastkraftwagen durchgeführt wird, unbeschadet ob diese beladen oder unbeladen sind.

Artikel 14 des Protokolls Nr.9 sieht die Aufrechterhaltung nicht diskriminierender physischer Kontrollen an der Grenze zwischen Österreich und anderen Mitgliedsstaaten zur Überprüfung der gemäß Artikel 11 zugeteilten Ökopunkte und der bestehenden Kontingente für bilaterale Fahrten nach Artikel 12 des Protokolls Nr.9 nur bis 31.12.1996 vor.

Die Durchführung von Artikel 11 des Protokolls Nr.9 (Fahrten, die einem Straßengütertransitverkehr durch Österreich einschließen) kann nach dem 31.12.1996 neben anderen Kontrollmethoden durch ein elektronisches Kontrollsystem gewährleistet werden. Wie in der gemeinsamen Erklärung Nr.18 zur Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens vorgesehen, sollte die Kommission detaillierte Maßnahmen für die noch offenen technischen Fragen im Zusammenhang mit dem Ökopunktesystem erlassen. Die Verordnung (EG) Nr.3298/94 wurde daher durch die Verordnung (EG) Nr.1524/96 entsprechend geändert und erhielt der Titel folgende Fassung: "Verordnung (EG) Nr.3298/94 der Kommission vom 21.12.1994 über ein System von Ökopunkten für Lastkraftwagen im Transit durch Österreich".

Gemäß Artikel 1 Abs.1 dieser Verordnung hat der Fahrer eines Lastkraftwagens im Hoheitsgebiet Österreichs die nachstehend angeführten Unterlagen mitzuführen und diese auf Verlangen den Aufsichtsorganen zur Prüfung vorzulegen, entweder:

a) ein ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular oder eine österreichische Bestätigung der Entrichtung von Ökopunkten für die betreffende Fahrt; ein Muster dieser als "Ökokarte" bezeichneten Bestätigung ist im Anhang A) enthalten; oder

b) ein im Kraftfahrzeug eingebautes elektronisches Gerät, das eine automatische Entwertung der Ökopunkte ermöglicht und als "Umweltdatenträger" ("ecotag") bezeichnet wird; oder

c) die in Artikel 13 aufgeführten geeigneten Unterlagen zum Nachweis darüber, dass es sich um eine Fahrt gemäß Anhang C) handelt, für die keine Ökopunkte benötigt werden; oder

d) geeignete Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass es sich nicht um eine Transitfahrt handelt und, wenn das Fahrzeug mit einem Unweltdatenträger ausgestattet ist, dass dieser für diesen Zweck eingestellt ist.

Ist das Fahrzeug gemäß Artikel 2 Abs.2 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 mit einem Umweltdatenträger versehen, wird nach Bestätigung einer anrechnungspflichtigen Transitfahrt vom Ökopunkteguthaben des Mitgliedsstaates, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, die Anzahl von Ökopunkten abgezogen, die den auf dem Umweltdatenträger des Fahrzeuges gespeicherten Ausgaben über die NOx-Emissionen entspricht. Die hiefür erforderliche Infrastruktur wird von den österreichischen Behörden zur Verfügung gestellt und unterhalten.

Bei Fahrzeugen, die mit einem Umweltdatenträger versehen sind und im bilateralen Verkehr eingesetzt werden, muss der Umweltdatenträger so eingestellt werden, dass ersichtlich wird, dass vor der Einfahrt in österreichisches Hoheitsgebiet keine Transitfahrt durchgeführt wird.

Gemäß Artikel 5 Abs.1 der Verordnung (EG) Nr.3298/94 sind Zuwiderhandlungen eines Lastkraftwagenfahrers oder eines Unternehmens gegen das Protokoll Nr. 9 oder diese Verordnung nach den jeweiligen einzelstaatlichen Vorschriften zu ahnden.

Gemäß § 23 Abs.1 Z8 Güterbeförderungsgesetz begeht abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der Gewerbeordnung 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße verletzt, sofern dies nicht nach anderen Vorschriften zu bestrafen ist.

Auf Grund des Beweisverfahrens steht für den unabhängigen Verwaltungssenat zweifelsfrei fest, dass der Bw als Fahrer (gleichgültig ob im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses oder als Teilhaber der GmbH) des in Österreich zugelassenen Sattelkraftfahrzeuges einen gewerbsmäßigen Straßengüterverkehr durch Österreich, für den Ökopunkte benötigt wurden, durchgeführt hat. Der Bw hat für diese Fahrt zweifellos kein ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular oder eine österreichische Bestätigung der Entrichtung von Ökopunkten und auch kein im Kraftfahrzeug eingebautes als Umweltdatenträger (ecotag) bezeichnetes elektronisches Gerät, das eine automatische Entwertung der Ökopunkte ermöglichte, mitgeführt.

Er hat daher zweifellos den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten.

Zur Strafbemessung:

Der Strafrahmen des § 23 Abs.1 Güterbeförderungsgesetz reicht bis zu 100.000 S Geldstrafe. Gemäß Abs.2 hat die Geldstrafe bei Verwaltungsübertretungen gemäß Z8 mindestens 20.000 S zu betragen.

Gemäß § 16 Abs.2 VStG darf die Ersatzfreiheitsstrafe, wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen.

Der Bw ist laut vorliegendem Verfahrensakt verwaltungsstrafrechtlich unbescholten und hatte am Vorfallstag, dem 14.11.1998, das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet (geb.5.8.1978). Beide Umstände sind als strafmildernd zu werten. Nach Mitteilung seines Rechtsvertreters bei der mündlichen Verhandlung ist der Bw arbeitslos und erhält monatlich ca 7.000 S Arbeitslosenunterstützung, er hat keine Sorgepflichten.

Gemäß § 20 VStG kann, wenn die Milderungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist, die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden.

Da im gegenständlichen Fall keinerlei Erschwerungsgründe zu finden waren - auch aus der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses ergibt sich dazu nichts - ist nach Ansicht des unabhängigen Verwaltungssenates auf der Grundlage der oben genannten Milderungsgründe von deren beträchtlichem Überwiegen auszugehen. Es war daher ein Strafrahmen von 10.000 S bis 100.000 S den Überlegungen zur Strafbemessung zugrunde zu legen.

Die nunmehr verhängte Strafe entspricht sowohl den bei der Strafzumessung zu beachtenden Kriterien als auch ist sie geeignet, den Bw künftig zur genauesten Beachtung der für ihn geltenden Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes anzuhalten. Es steht im frei, bei der Erstinstanz um Bezahlung der Geldstrafe in Raten anzusuchen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Mag. K i s c h

Beschlagwortung:

Schuldspruch bestätigt, weil Transitfahrt; § 20 VStG angewendet, weil BW unbescholten und unter 21. Lebensjahr, Mindeststrafe 20.000 S à Strafrahmen 10.000 S à Geldstrafe 16.000 S bis 100.000 S (55 Stunden EFS).

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