Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110130/7/Le/La

Linz, 27.11.2000

VwSen-110130/7/Le/La Linz, am 27. November 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung des G K jun., G Straße 87, W, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. E D, M-T-Straße 19/15, W, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 8.2.2000, Zl. MA 2-Pol-6007-2000, wegen Übertretung des Gelegenheitsverkehrsgesetzes, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16.11.2000 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z1, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 8. 2.2000 wurde über den nunmehrigen Berufungswerber wegen Übertretung des § 7 VStG iVm § 15 Abs.1 Z6 und § 2 Abs.1 Gelegenheitsverkehrsgesetz (im Folgenden kurz: GelVerkG) eine Geldstrafe in Höhe von 8.000 S (Ersatzfreiheits-strafe in der Dauer von 27 Stunden) verhängt; gleichzeitig wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10 % der verhängten Strafe verpflichtet.

Im Einzelnen wurde ihm vorgeworfen, er habe seinen Omnibus WE- an H K für den Termin 28.11.1999 vermietet und so vorsätzlich die Durchführung einer in Flugzetteln angebotenen Ausflugsfahrt mit Fahrgästen nach W am 28.11.1999 (Abfahrt um 10.30 Uhr vor dem Hauptbahnhof W) und damit die Ausübung der gewerbsmäßigen Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen erleichtert, obwohl diese nicht über die entsprechende Konzession verfügte.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 21.2.2000, mit der beantragt wird, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu die verhängte Geldstrafe herabzusetzen.

3. Der Bürgermeister der Stadt Wels hat die Berufung und den zu Grunde liegenden Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

Zur vollständigen Klärung der Sachlage wurde am 16.11.2000 eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt, an der der Berufungswerber teilnahm. Die Vertreterin der Erstbehörde war verhindert.

Festgestellt wird, dass im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Tatvorwurf auch Strafverfahren gegen Frau H K und Herrn G K sen. geführt wurden, die ebenfalls mit Berufungen bekämpft worden waren. Die öffentlichen mündlichen Verhandlungen über diese Berufungen fanden zeitlich unmittelbar vor der gegenständlichen Verhandlung statt.

Anlässlich der Berufungsverhandlung schilderte der Berufungswerber die Situation so, dass seine Mutter H K zuvor das Reisebürogewerbe innegehabt hätte und er in dieser Branche praktisch aufgewachsen war. Im April 1999 habe er dann selbst die Reisebürokonzession beantragt und etwa im Juni oder Juli auch bekommen. Geschäftsführerin für das Reisebüro war Frau K K, die das Reisebüro auch geführt hätte. Er selbst habe sich darum nicht mehr recht gekümmert, sondern habe er einen anderen Beruf ergriffen. Im Herbst 1999 sei Frau K plötzlich schwer erkrankt und mit 31.10.1999 einvernehmlich gekündigt worden. Darufhin habe er die Konzession zurückgelegt.

Er habe auch das Gewerbe des Vermietens angemeldet und lautet der Gewerbeschein auf "Vermietung von Motorrädern, Personenkraftwagen und Omnibussen". Um diese Vermietungen habe er sich jedoch selbst nie gekümmert, sondern habe dies seine Mutter H K für ihn getan. Er selbst hätte bereits vorher einen anderen Beruf ergriffen, weil das Reisebüro nicht sonderlich ertragreich gewesen wäre.

Er habe lediglich einen einzigen Autobus und hätte die Vermietung dieses Busses immer seine Mutter organisiert.

Von der nunmehr verfahrensgegenständlichen Vermietung vom 28.11.1999 habe er erst nachher erfahren, und zwar durch das eingeleitete Strafverfahren.

4. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates.

Dieser hatte, da eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG).

4.2. Gemäß § 2 Abs.1 GelVerkG darf die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen im Umfang des § 1 Abs.1 nur auf Grund einer Konzession ausgeübt werden.

Nach § 15 Abs.1 Z6 GelVerkG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 100.000 S zu ahnden ist, wer

6. andere als die in Z1 bis 5 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält.

§ 7 VStG normiert, dass, wer vorsätzlich veranlasst, dass ein anderer eine Verwaltungsübertretung begeht oder wer vorsätzlich einem anderen die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert, der auf diese Übertretung gesetzten Strafe unterliegt und zwar auch dann, wenn der unmittelbare Täter selbst nicht strafbar ist.

Dem Berufungswerber wurde vorgeworfen, er habe einen Omnibus an Frau H K vermietet und hätte ihr so vorsätzlich die Durchführung einer Ausflugsfahrt und damit die Ausübung der gewerbsmäßigen Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen erleichtert.

Ohne auf die Tatbestandsmäßigkeit dieses Vermietens, das auch durch die Rechnung vom 29.11.1999 über 9.600 S bewiesen ist, näher einzugehen, war zunächst die subjektive Tatseite einer näheren Untersuchung zu unterziehen, weil die Tatform der Beihilfe iSd § 7 VStG die Verschuldensform des Vorsatzes erfordert.

Die Erstbehörde nahm zumindest bedingten Vorsatz an und begründete dies damit, dass auf Grund der familiären Zusammenhänge von einer Kenntnis des Beschuldigten darüber, dass seine Mutter H K über keine Konzession für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen verfügt, auszugehen sei und er ihr trotzdem einen Autobus für 30 Personen zur Verfügung gestellt hätte, weshalb er die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbildes jedenfalls ernstlich für möglich gehalten haben musste und sich damit abgefunden hätte.

Der Berufungswerber legte dagegen in der mündlichen Berufungsverhandlung glaubwürdig dar, dass er mit dem Ausscheiden der bisherigen Geschäftsführerin K K, die bisher das ganze Unternehmen geleitet hätte, am 31.10.1999 die Konzession mit diesem Datum zurückgelegt hätte. Wegen der geringen Ertragsaussichten hätte er bereits vorher einen anderen Beruf ergriffen und in diesem gearbeitet. Die verbleibenden Fahrzeuge, nämlich einen VW-Bus und den gegenständlichen Reisebus, habe er im Rahmen des angemeldeten Gewerbes "Vermietung von Motorrädern, Personenkraftwagen und Omnibussen" noch vermietet. Um die Ausübung dieser Vermietung habe er sich jedoch nicht selbst gekümmert, sondern habe dies seine Mutter H K für ihn erledigt. Deshalb habe er auch erst im Nachhinein von dieser Vermietung erfahren, als das Strafverfahren eingeleitet worden war.

Es ist dem Berufungswerber sicherlich vorzuwerfen, dass er sich als Gewerbeinhaber um die Ausübung seines Gewerbes nicht gekümmert hat, sondern dies offenbar ohne nähere Weisungen und Kontrollen seiner Mutter H K überlassen hat.

Für den Tatvorwurf aber, dass er vorsätzlich die Durchführung einer gewerbsmäßigen Personenbeförderung ohne entsprechende Konzession erleichtert hätte, ergaben sich im Ermittlungsverfahren jedoch keine Anhaltspunkte. Die von der Erstbehörde als Begründung der vorsätzlichen Tatbegehung angeführten familiären Zusammenhänge sind zwar sicherlich gegeben, weil Frau H K die Mutter des Berufungswerbers ist, doch beweist dies nicht, dass der Berufungswerber ihr vorsätzlich die Begehung einer Verwaltungsübertretung nach dem Gelegenheitsverkehrsgesetz erleichtern wollte. Es gibt dafür keinen objektiven Beweis.

Entgegen der gesetzlichen Verschuldensfiktion in Form der Fahrlässigkeit nach  § 5 Abs.1 VStG ist die Behörde bei Vorsatzdelikten verpflichtet, die Verschuldensform der vorsätzlichen Tatbegehung nachzuweisen. Dieser Nachweis ist im gegenständlichen Fall jedoch nicht gelungen, zumal die Verantwortung des Berufungswerbers glaubwürdig und plausibel ist und weder durch objektive Beweise noch durch Zeugen widerlegt werden kann.

Damit entfällt die subjektive Tatseite, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Zu II.:

Wird ein Strafverfahren eingestellt, so sind gemäß § 66 Abs.1 VStG die Kosten des Verfahrens von der Behörde zu tragen.

Damit war der Verfahrenskostenausspruch der belangten Behörde aufzuheben.

Die Kosten des Berufungsverfahrens sind gemäß § 65 VStG dem Berufungswerber nicht aufzuerlegen, weil der Berufung Folge gegeben wurde.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. L e i t g e b

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