Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110134/9/Kon/Pr

Linz, 11.12.2000

VwSen-110134/9/Kon/Pr Linz, am 11. Dezember 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 7. Kammer (Vorsitzender: Mag. Gallnbrunner, Berichter: Dr. Konrath, Beisitzer: Dr. Grof) über die Berufung des Herrn S. H., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Mag. S. H., S., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 4.2.2000, VerkGe96-126-1999, wegen Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes, nach öffentlicher Verhandlung am 28.11.2000 zu Recht erkannt:

  1. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.
  2. Der Berufungswerber hat 20 % der gegen ihn verhängten Geldstrafe, ds 4.000 S (entspricht 290,69 Euro) als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu zahlen.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG,

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Im angefochtenen Straferkenntnis wird der Beschuldigte der Verletzung der Bestimmungen des § 23 Abs.1 Z8 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 idF BGBl. I Nr. 17/1998 iVm Art. I Abs.1 lit.a und b und Art. V Abs.1 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 vom 21.12.1994, idF der Verordnung (EG) Nr. 1524/96 vom 30.6.1996 für schuldig erkannt und über ihn gemäß § 23 Abs.1, Einleitungssatz und Abs.2 des Güterbeförderungsgesetzes eine Geldstrafe in der Höhe von 20.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 67 Stunden) verhängt.

Ferner wurde der Bestrafte gemäß § 64 VStG verpflichtet, 2.000 S als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, ds 10 % der Strafe zu zahlen.

Dem Schuldspruch liegt nachstehender Tatvorwurf zu Grunde:

"Sie haben am 13.8.1999 um 09.50 Uhr auf der A , bei StrKm 75,200, Gemeindegebiet S., als Fahrer des Lastkraftwagens mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von über 7,5t, nämlich dem Sattelzugfahrzeug mit dem deutschen Kennzeichen und dem Sattelanhänger mit dem deutschen Kennzeichen (Zulassungsbesitzer des Zugfahrzeuges: L. Speditions GmbH, D-B.), gewerbsmäßig einen Straßengütertransitverkehr durch Österreich (Ausgangspunkt: Kroatien; Zielpunkt: Niederlande), für welchen Ökopunkte benötigt wurden, durchgeführt, ohne

  • ein ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular oder eine österreichische Bestätigung der Entrichtung von Ökopunkten für die betreffende Fahrt oder
  • ein im Kraftfahrzeug eingebautes elektronisches Gerät, das eine automatische Entwertung der Ökopunkte ermöglichte und als "Umweltdatenträger" ("ecotag") bezeichnet wird, mitgeführt zu haben (der im Lastkraftwagen mitgeführte "Umweltdatenträger" ("ecotag") mit der Identifikationsnummer 12342631 war nicht vorschriftsmäßig an der Windschutzscheibe montiert, sondern lag lose auf dem Armaturenbrett, sodass keine automatische Entwertung der Anzahl von Ökopunkten, die den auf dem Umweltdatenträger des Fahrzeugs gespeicherten Angaben über die NOx-Emissionen entspricht, ermöglicht wurde)."

Hiezu führt die belangte Behörde nach Wiedergabe der Beschuldigtenverantwortung begründend im Wesentlichen aus, dass aufgrund der Aktenlage erwiesen sei, dass der Beschuldigte den im Spruch angeführten gewerbsmäßigen Straßengütertransitverkehr durch Österreich, für welchen Ökopunkte benötigt worden wären, mit dem in Deutschland zugelassenen Lastkraftwagen durchgeführt habe. Es gäbe nämlich keine Anhaltspunkte dafür, dass beim Grenzeintritt in das österreichische Hoheitsgebiet nicht festgestanden wäre, dass der Zielpunkt außerhalb Österreichs gelegen sei. Zu ergänzen sei, dass es nicht maßgebend sei, ob bei der Fahrt ein Teil der Strecke in Österreich unbeladen zurückgelegt oder ob die Fahrt kurzfristig unterbrochen worden wäre.

Ebenso stehe fest, dass der Beschuldigte kein ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular für eine österreichische Bestätigung für die Entrichtung von Ökopunkten betreffend diese Fahrt mitgeführt habe.

Sehr wohl habe er aber im Kraftfahrzeug ein als "Umweltdatenträger" ("ecotag") bezeichnetes elektronisches Gerät mitgeführt, welches jedoch nicht eine automatische Entwertung der Ökopunkte ermöglich hätte, weil das Gerät nicht vorschriftsmäßig an der Windschutzscheibe montiert, sondern lose auf dem Armaturenbrett gelegen wäre.

Da er somit keine für diesen Straßengüterverkehr geeigneten Unterlagen mitgeführt habe, sei der strafbare Tatbestand einwandfrei erwiesen.

Zu seinen Angaben hinsichtlich der Beschädigung des "ecotag" sei festzustellen, dass diese nicht geeignet seien, ihn zu entlasten. Die Standardeinstellung des "ecotag" sei nämlich immer eine ökopunktpflichtige Fahrt und wäre, selbst wenn er bei der letzten Einreise nach Österreich eine bilaterale Fahrt gebucht hätte, die Einstellung bei der Ausfahrt aus Österreich von der entsprechenden Ökopunktestation automatisch auf die Standardeinstellung zurückgesetzt worden. Laut einem Auszug aus dem Ökopunkte-Zentralrechner sei aber die letzte Fahrt vom Walserberg nach Spielfeld am 10.8.1999 ohnehin als eine ökopunktpflichtige Transitfahrt deklariert worden.

Der Beschuldigte hätte somit bei der Einreise nach Österreich in Spielfeld am 13.8.1999 am "ecotag" nichts verändern müssen, sodass erwiesen sei, dass die Plastikhalterung des "ecotag" entweder schon früher beschädigt worden sei, oder er durch das Drücken des Tasters am "ecotag" seine ökopunktepflichtige Transitfahrt als bilaterale Fahrt hätte deklarieren wollen.

Da er sich nicht spätestens bei der Einreise nach Österreich am 13.8.1999 ein neues "ecotag" angeschafft habe bzw. sich nicht ausreichend über die Funktionsweise des "ecotag" informiert habe, sei der Beschuldigte seiner berufsgebotenen Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen, weshalb von einem schuldhaften und zwar fahrlässigen Verhalten auszugehen gewesen wäre.

In Bezug auf die Strafbemessung hält die belangte Behörde in ihrer Begründung fest, dass wegen des Nichtvorliegens von Straferschwerungsgründen lediglich die gesetzliche Mindeststrafe verhängt worden sei. Diese hätte gemäß § 20 VStG nicht bis zur Hälfte unterschritten werden können, weil lediglich die bisherige Unbescholtenheit strafmildernd hätte gewertet werden können und die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe sohin nicht beträchtlich überwögen.

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte Berufung erhoben und zu deren Begründung zunächst mit näheren Ausführungen verfahrensrechtliche Mängel geltend gemacht.

Unter anderem bringt er hiezu vor, dass dem Spruch des angefochtenen Bescheides nicht zu entnehmen wäre, wofür der Beschuldigte bestraft werde und wann und wo er die vermeintliche Verwaltungsübertretung begangen hätte.

Im Weiteren wird in der Berufung die materiell-rechtliche Beurteilung der belangten Behörde gerügt. So sei die Behörde erster Instanz ohne nähere Begründung von einer Transitfahrt ausgegangen. Die Fahrt eines LKW durch österreichisches Hoheitsgebiet könne aber nur dann als Transitfahrt angesehen werden, wenn bereits beim Grenzeintritt in das österreichische Hoheitsgebiet feststehe, dass der Zielpunkt außerhalb Österreichs läge. Von diesem Begriff des "Straßengütertransitverkehrs durch Österreich" seien jene Fahrten zu unterscheiden, die unter den Begriff des "bilateralen Verkehrs" zu subsumieren seien.

Darüber hinaus habe die erkennende Behörde keinerlei Feststellungen dahingehend getroffen, ob und inwieweit der Umweltdatenträger im LKW nicht ordnungsgemäß installiert gewesen wäre, er daher nicht funktionsfähig gewesen wäre, seit wann dies der Fall gewesen wäre und inwieweit dies dem Beschuldigten erkennbar gewesen wäre.

Auch an dieser Stelle würden diese Unterlassungen als Feststellungsmängel gerügt.

In der Berufung wurde ausdrücklich die Durchführung einer öffentlich mündlichen Berufungsverhandlung beantragt.

Nach Einsichtnahme in den Verfahrensakt und Durchführung einer öffentlichen Berufungsverhandlung am 28.11.2000 hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes der gegenständlichen Verwaltungsübertretung erweist sich allein schon anhand der Aktenlage als erwiesen und wurde deren Vorliegen im Übrigen auch vom Beschuldigtenvertreter in der Berufungsverhandlung als unstrittig erklärt.

Aus diesem Grunde erübrigen sich nähere begründende Ausführungen über deren Erwiesenheit.

Aufrecht erhalten wurde in der Berufungsverhandlung vom Beschuldigtenvertreter lediglich das Bestreiten der subjektiven Tatseite.

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, für Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Dies bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine "Glaubhaftmachung" iSd § 5 Abs.1 VStG nicht aus (siehe VwGH 24.2.1993, 92/03/0011 ua.). Den Beschuldigten trifft hinsichtlich der Glaubhaftmachung seines Unverschuldens auch eine Mitwirkungspflicht.

Aufzuzeigen ist, dass der Beschuldigte weder in seiner Berufung noch im Zuge der öffentlich mündlichen Berufungsverhandlung konkret auf Umstände verwiesen hat, denen zu Folge sein Verschulden auszuschließen oder zumindest in Zweifel zu ziehen gewesen wäre.

Auch das im Rahmen des Berufungsverfahrens durchgeführte Beweisverfahren, welches im Wesentlichen in der zeugenschaftlichen Einvernahme des Meldungslegers RI J. B. bestand, erbrachte kein den Beschuldigten entlastendes Ergebnis.

Da den Unabhängigen Verwaltungssenat als Berufungsinstanz auch keine Verpflichtung trifft, in seiner Entscheidung darzutun, wie der Beschuldigte etwa das Fehlen seines Verschuldens hätte glaubhaft machen können (VwGH 24.5.1989, 89/02/0017), erweist sich die vorliegende Berufung gegen den Schuldspruch als unbegründet, weshalb sie abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis aus seinen zutreffenden Gründen zu bestätigen war.

In Bezug auf das ebenfalls zu bestätigende Strafausmaß erübrigen sich begründende Ausführungen deshalb, weil ohnehin nur die gesetzlich nicht unterschreitbare Mindeststrafe verhängt wurde. Der belangten Behörde ist dahin beizupflichten, dass die Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung nicht in Erwägung zu ziehen war. Ebenso trifft dies auch auf die Anwendung des § 21 VStG zu, weil das tatbildmäßige Verhalten des Beschuldigten dem typisierten Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat voll entspricht.

Es war daher auch der Schuldspruch zu bestätigen.

zu II. Der Ausspruch über die Kosten des Berufungsverfahrens ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 Euro) zu entrichten.

Mag. G a l l n b r u n n e r

Beachte:

Vorstehende Entscheidung wurde hinsichtlich des Ausspruches über dieverhängte Strafe und die diesbezüglichen Kosten des Berufungsverfahrens wegenRechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im Übrigen wurde die Beschwerdeals unbegründet abgewiesen.

VwGH vom 01.07.2005, Zl.: 2001/03/0033-5

 

 

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