Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110137/13/SR/Ri

Linz, 13.06.2000

VwSen-110137/13/SR/Ri Linz, am 13. Juni 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine sechste Kammer, Vorsitzende: Dr. Klempt, Berichter: Mag. Stierschneider, Beisitzer: Dr. Langeder, über die Strafberufung des E T, vertreten durch H und K, Rechtsanwälte, M, N, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von S vom 16. Februar 2000, Zl. VerkGe96-188-1999, wegen Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung gegen die Strafhöhe wird insoweit stattgegeben, als die Geldstrafe mit 10.000 S (entspricht  726,73 €), im Falle der Uneinbringlichkeit mit 2 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, festgesetzt wird.

II. Der Kostenbeitrag zum Strafverfahren vor der ersten Instanz wird auf 1.000 S (entspricht 72,67 €) reduziert. Ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren war nicht vorzuschreiben.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl.I Nr. 164/1999 - AVG iVm § 19 Abs.1 und 2, § 20, § 24, und § 51e Abs.3 Z2 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl.Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl.I Nr. 158/1998 - VStG

zu II.: §§ 64 Abs.1 und 2, 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"Sie haben am 15.10.1999 als Lenker des LKW mit dem deutschen Kennzeichen R und dem Anhänger mit dem deutschen Kennzeichen R (Zulassungsbesitzer: G Z, Fstr., D- R, D) eine gewerbsmäßige Beförderung von Gütern von N, D, nach T, Ö, durchgeführt, ohne dass Sie anlässlich der Rückfahrt (Leerfahrt) bei diesem grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr im Fahrzeug am 15.10.1999 um 13.30 Uhr auf dem Amtsplatz des Zollamtes S, auf der I-Autobahn A in S, eine auf den Namen des Transportunternehmens (G Z, Fstraße , D R) ausgestellte beglaubigte Abschrift der Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 mitgeführt haben.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§§ 23 Abs.1 Z8 des Güterbeförderungsgesetzes 1995, BGBl.Nr. 593/1995, idF. BGBl.I Nr. 17/1998 i.V.m. Art. 3 Abs.1 und Art. 5 Abs.4 Satz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26.3.1992 über den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft für Beförderungen aus oder nach einen Mitgliedstaat oder durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten.

Geldstrafe

falls diese uneinbringlich ist,Ersatzfreiheitsstrafe von

gemäß

S 20.000,--

67 Stunden

§ 23 Abs.1 Einleitungssatz und Abs.2 des Güterbeförderungsgesetzes 1995, BGBl.Nr. 593, i.d.F. BGBl. I Nr. 17/1998

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

S 2.000,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe und Kosten) beträgt daher:

S 22.000,-- Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54d VStG)."

2. Gegen dieses dem Bw am 25. Februar 2000 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 7. März 2000 - und damit rechtzeitig - bei der Erstbehörde eingebrachte Berufung. Über Ersuchen der Erstbehörde wurde eine Berufungsergänzung nachgereicht. Nachdem der Oö. Verwaltungssenat für den 9. Mai 2000 die mündliche Verhandlung ausgeschrieben hatte, teilte der Bw am 8. Mai 2000 telefonisch mit, dass er der mündlichen Verhandlung nicht beiwohnen werde und die Berufung auf die Strafhöhe einschränken möchte. Die schriftliche Bestätigung der Antragsänderung langte am 31. Mai 2000 ein.

2.1. Im angeführten Straferkenntnis führt die Behörde erster Instanz in der Strafbegründung im Wesentlichen aus, dass wegen Nichtvorliegens von Straferschwerungsgründen die Mindeststrafe verhängt worden sei. Mangels vorliegender beträchtlich überwiegender Milderungsgründe wäre die Anwendung des § 20 VStG nicht möglich gewesen.

2.2. Dagegen bringt der Bw vor, dass die Anlastung den Tatsachen entsprechen würde und er die Gemeinschaftslizenz nicht vorgewiesen bzw. nicht mitgeführt habe. Daher möchte er die Berufung lediglich auf die Strafhöhe einschränken. Als Milderungsgründe würden die absolute verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit in Ö als auch in D, der Umstand, die Fahrt nach Ö nur kurzfristig wegen der Erkrankung des vorgesehenen Fahrers angetreten zu haben, die mangelndene Auslandserfahrung als LKW-Lenker, Sorgepflicht für zwei Kinder, ein Monatseinkommen von ca. 20.000 Schilling, Schulden in der Höhe von DM 50.000 und erhebliche monatliche Ratenbelastung vorgebracht.

3. Die Bezirkshauptmannschaft S als Behörde erster Instanz hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates.

Die Unabhängigen Verwaltungssenate entscheiden gemäß § 51c VStG über Berufungen durch Kammern, die aus drei Mitgliedern bestehen, wenn aber im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eines ihrer Mitglieder.

Da im vorliegenden Verfahren der Bw mit einer Geldstrafe in der Höhe von 20.000 S bestraft wurde, war zur Durchführung des Verfahrens nach der Geschäftsverteilung die 6. Kammer berufen.

Gemäß § 51e Abs.3 Z2 VStG kann der Unabhängige Verwaltungssenat von einer Berufungsverhandlung absehen, wenn sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Hinsichtlich der jeweils verhängten Strafe ist der Bw darauf hinzuweisen, dass deren höhenmäßige Festsetzung eine Ermessensentscheidung der Strafbehörde darstellt, die sie unter Bedachtnahme auf die objektiven und subjektiven Strafbemessungskriterien des § 19 VStG vorzunehmen hat. Die Begründung der belangten Behörde in Bezug auf das von ihr festgesetzte Strafausmaß erweist sich grundsätzlich als nachvollziehbar und mit den Strafzumessungskriterien des § 19 VStG voll im Einklang stehend, sodass der Unabhängige Verwaltungssenat auf Grund der der Behörde erster Instanz zum Entscheidungszeitpunkt bekannten Gründe keine fehlerhafte Ermessensausübung bei der Strafzumessung festzustellen vermochte. Im Berufungsverfahren sind jedoch weitere und vor allem wesentliche Milderungsgründe hervorgekommen.

4.2. Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder wenn der Beschuldigte ein Jugendlicher ist.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis vom 23. Mai 1991, Zl. 91/19/0037) kommt es für die Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung nach § 20 VStG nicht bloß auf das Vorliegen von Milderungsgründen an, vielmehr allein darauf, dass solche Gründe die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen, und zwar nicht der Zahl, sondern dem Gewicht nach. Entscheidend ist ausschließlich deren Bedeutung im Rahmen des konkretgegebenen Sachverhaltes (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1989, Zl. 89/09/0100; 27.2.1992, 92/02/0095).

Im gegenständlichen Verfahren sind keine Erschwerungsgründe hervorgekommen. Aus der Tatsache, dass der Bw eine absolute und nicht nur eine einschlägige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit aufweist, ist ein Indiz für ein rechtskonformes Verhalten abzuleiten. Durch das Schuldeingeständnis in Verbindung mit den Umständen im Vorfeld der Verwaltungsübertretung - Erkrankung des vorgesehenen Fahrers, kurzfristige Übernahme der Auslandsfahrt und Unmöglichkeit einer Vorbereitung auf die Auslandsfahrt - , die auf geringfügiges Verschulden schließen lassen, bedarf es für die zukünftige Einhaltung der Verwaltungsvorschrift nicht einer derartigen einschneidenden und hohen Mindeststrafe. In Zusammensicht der genannten Milderungsgründe mit dem wichtigen Kriterium der Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse (diese mussten im Berufungsverfahren nach unten revidiert und nunmehr bei der Strafbemessung neu berücksichtigt werden) ist davon auszugehen, dass deren Bedeutung bei der Beurteilung dieses Sachverhaltes beträchtlich überwiegen.

Die vorgesehene Mindeststrafe war daher um die Hälfte zu unterschreiten. Eine weitere Reduzierung der Strafe ist gesetzlich nicht vorgesehen.

5. Der Kostenbeitrag zum Strafverfahren vor der ersten Instanz war auf 1.000 S (entspricht  72,67 €) zu reduzieren. Ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren war gemäß § 65 VStG nicht vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. Klempt

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