Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110139/2/SR/Ri

Linz, 24.03.2000

VwSen-110139/2/SR/Ri Linz, am 24. März 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider über die Berufung des Herrn L B, H- S G., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. S H, H-L-Straße, W N gegen den Verfallausspruch des Bezirkshauptmannes von S, Zl. VerkGe96-129-1999, vom 25. November 1999, zu Recht erkannt.

I. Der Berufung wird stattgegeben und der Verfallsbescheid ersatzlos behoben.

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 164/1999 - AVG iVm § 24, § 37 Abs. 5, § 37a Abs. 5, 51c und § 51e Abs.2 Z1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl.Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 158/1998 - VStG.

zu II.: § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. In dem bezeichneten Straferkenntnis wurde der Berufungswerber (Bw) schuldig erkannt und bestraft (diesbezüglich erfolgt die Entscheidung durch die 1. Kammer des Oö. Verwaltungssenates). Darüber hinaus wurde in der angefochtenen Entscheidung mittels verfahrensrechtlichen Bescheides der Verfall ausgesprochen:

"Sie haben als Lenker des Lastkraftwagens mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von über 6 Tonnen, nämlich dem Sattelzugfahrzeug mit dem ungarischen Kennzeichen V und dem Sattelanhänger mit dem ungarischen Kennzeichen X (Zulassungsbesitzer: M es M T Kft. A u, G, U) am 30. August 1999 eine gewerbsmäßige Beförderung von Gütern (25.020 kg KFZ-Teile bzw Spaltbänder) von U nach Ö zum Grenzübergang S mit einem Zielort in D durchgeführt, ohne dass Sie bei dieser Güterbeförderung nach bzw. durch Ö am 30. August 1999 um 09.00 Uhr, auf dem Amtsplatz des Zollamtes S in S, eine hiefür erforderliche Bewilligung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr mitgeführt haben.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 23 Abs.1 Z.3 und § 7 Abs.1 und 3 des Güterbeförderungsgesetzes 1995, BGBl.Nr. 593/1995, idF. BGBl. I Nr. 17/1998.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über Sie eine Geldstrafe von 20.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe von 67 Stunden) gemäß § 23 Abs.1 Einleitungssatz und Abs.2 des Güterbeförderungsgesetzes 1995, BGBl.Nr. 593, i.d.F. BGBl. I Nr. 17/1998 verhängt."

Als "weitere Verfügung" wurde gemäß § 37 Abs.5 VStG die am 30. August 1999 von den Aufsichtsorganen des Zollamtes Wels eingehobene vorläufige Sicherheit nach § 37a Abs.1 und Abs.2 Z.2 VStG iVm. § 24 des Güterbeförderungsgesetzes 1995, BGBl.Nr. 593, i.d.F. BGBl. I Nr. 17/1998, im Betrag von 20.000 S für verfallen erklärt.

1.2. Gegen den Verfallsbescheid, der dem Bw zu eigenen Handen an den Rechtsvertreter am 1. Dezember 1999 zugestellt wurde, richtet sich die - rechtzeitig - am 15. Dezember 1999 zur Post gegebene und am 16. Dezember 1999 bei der Behörde erster Instanz eingelangte Berufung.

1.3. Im angefochtenen Bescheid hat die Behörde erster Instanz im Wesentlichen ausgeführt, dass die vorläufige Sicherheit für verfallen erklärt worden sei, da der Bw in U wohnen, die Strafverfolgung daher wesentlich erschwert sei, zwischen der Republik Ö und U kein Vertrag über Amts- und Rechtshilfen in Verwaltungsstrafsachen bestehen würde und auch hinsichtlich des Vollzuges von Verwaltungsstrafsachen kein Abkommen geschlossen worden wäre.

1.4. In der Berufung stellt der Bw den Antrag auf Aufhebung der Verfallsverfügung.

Am 21. Jänner 2000 wird mittels Antrag die Ausfolgung der Sicherheitsleistung begehrt, da die dreimonatige Frist des § 37a VStG nicht gewahrt worden wäre und daher die Sicherheit frei sei.

2. Aus der Aktenlage ergibt sich folgender Sachverhalt:

Am 30. August 1999 um 09.30 Uhr hat ein besonders geschultes und ermächtigtes Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß § 37a Abs. 2 Z1 VStG iVm. dem Güterbeförderungsgesetz eine Sicherheitsleistung von 20.000.-- eingehoben.

Die Behörde erster Instanz hat mittels Bescheid vom 25. November 1999 den Verfall ausgesprochen. Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 1. Dezember 1999.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft S, AZ.: VerkGe96-129-1999 und die in der Berufung beiliegenden Beweismittel.

Die mündliche Verhandlung hatte gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG zu entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben war.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist in diesem Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 51 Abs.1 VStG als Berufungsbehörde zuständig und entscheidet gemäß § 51c VStG durch Einzelmitglied.

4.2. Gemäß § 37a Abs.5 VStG wird die vorläufige Sicherheit frei, wenn nicht binnen drei Monaten gemäß § 37 Abs.5 der Verfall ausgesprochen wird.

Unstrittig ist, dass die vorläufige Sicherheitsleistung am 30. August 1999 durch besonders geschulte Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes eingehoben und der Verfall durch Bescheid vom 25. November 1999, zugestellt und somit erlassen am 1. Dezember 1999, ausgesprochen worden ist.

Gemäß § 32 Abs.2 AVG enden nach Monaten bestimmte Fristen mit Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Die Frist wäre nur dann gewahrt gewesen, wenn der Verfall mittels Bescheid bis spätestens 30. November 1999 ausgesprochen (dh erlassen) worden wäre. Da - wie bereits ausgeführt - der Verfall erst am 1. Dezember 1999 ausgesprochen worden ist, war eine behördliche Verfügung über die ex lege frei gewordene, vorläufige Sicherheit nicht mehr zulässig. Der angefochtene Bescheid war daher ersatzlos zu beheben.

5. Gemäß § 65 VStG entfällt damit auch die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Mag. Stierschneider

Beschlagwortung:

Verfall aussprechen, Bescheid erlassen

 

 

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