Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110144/12/Gu/<< Pr>>

Linz, 11.09.2000

VwSen-110144/12/Gu/<< Pr>> Linz, am 11. September 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 4. Kammer (Vorsitzender: Mag. Alfred Kisch, Berichter: Dr. Hans Guschlbauer, Beisitzerin: Mag. Karin Bissenberger) über die Berufung des J. P. gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 28.3.2000, VerkGe96-29-2000, wegen Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes iVm der EG-Verordnung Nr. 3298/94 idF der EG-Verordnung Nr. 1524/96 nach der am 22. August 2000 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass das Kennzeichen des Sattelzugfahrzeuges "...." lautet.

Der Rechtsmittelwerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens den Betrag von 4.000 S (entspricht 290,69 €) zu bezahlen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 5, § 19, § 64 Abs.1 und 2 VStG, § 28 Abs.1 Z8 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 idF BGBl. I Nr.17/98, Art.1 Abs.1 lit.a und b und Art.5 Abs.1 EG-Verordnung Nr. 3298/94 idF EG-Verordnung Nr. 1524/96.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat den Rechtsmittelwerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis schuldig erkannt, am 18.2.2000, um 11.10 Uhr, auf der A bei StrKm 73,400, Gemeindegebiet St. M. b. Sch., als Fahrer des Lastkraftwagens mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 t, nämlich dem Sattelfahrzeug mit dem österreichischen Kennzeichen und dem Sattelanhänger mit dem österreichischen Kennzeichen (Zulassungsbesitzer L. M. und F. U. Transport GesmbH W.) gewerbsmäßig einen Straßengütertransitverkehr durch Österreich (Ausgangspunkt Italien, Zielpunkt England), für welche Ökopunkte benötigt wurden, durchgeführt zu haben, ohne ein ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular oder eine österreichische Bestätigung der Entrichtung von Ökopunkten für die betreffende Fahrt oder ein im Kraftfahrzeug eingebautes elektronisches Gerät, das eine automatische Entwertung der Ökopunkte ermöglichte und als Umweltdatenträger (ecotag) bezeichnet wird, mitgeführt zu haben.

Wegen Verletzung des § 23 Abs.1 Z8 des Güterbeförderungsgesetzes 1995, BGBl.Nr. 593 idF BGBl. I Nr. 17/1998 iVm Art.1 Abs.1 lit.a und b und Art.5 Abs.1 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 vom 21.12.1994 idF der Verordnung EG Nr. 1524/96 vom 30.6.1996 wurde ihm deswegen in Anwendung des § 23 Abs.1 Einleitungssatz und Abs.2 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 eine Geldstrafe von 20.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 67 Stunden und ein erstinstanzlicher Verfahrenskostenbeitrag von 2.000 S auferlegt.

In seiner dagegen erhobenen Berufung macht der Rechtsmittelwerber geltend, dass er den in Rede stehenden LKW bzw. Sattelzug am 18.2.2000 gegen 10.30 Uhr an der Autobahnraststelle S. übernommen habe und mit diesem nach Großbritannien, Harlow, abladen gefahren sei. Das Fahrzeug sei von einem anderen Fahrer beladen und dorthin abgestellt worden. Dies habe er bereits bei seiner ersten Rechtfertigung angegeben. Seines Wissens verfüge seine Firma über genügend Ökofahrten und wäre es ein Leichtes gewesen, die Auflage zu erfüllen. Es habe sich im gegenständlichen Fall um keine Transitfahrt durch Österreich gehandelt und seien aus diesem Grunde keine Ökopunkte abgebucht worden.

Der Berufung legt er ein Schreiben des seinerzeitigen Dienstgebers und Transportunternehmens L. M. und F. U., Transport GesmbH W., vor, woraus hervorgeht, dass das Fahrzeug von Italien kommend in Wels ent- bzw. zu beladen war und das Fahrzeug zur Weiterfahrt an die Raststätte S. gestellt worden sei. Möglicherweise habe es bei der Fahrzeugübergabe Verwechslungen mit den Frachtpapieren gegeben. Für die Fahrt von Wels nach Harlow wird eine Fotokopie mitgesandt, welche den Transport von A nach GB bestätigen solle. In der << Beilage>> wird eine Ablichtung des auf das Schreiben Bezug habenden Frachtbriefes, in dem W. U., Wels, als Absender bezeichnet wird und als Empfänger THE HORIZON BISCUIT CO LTD BARROWS in Harlow, GB, eingetragen ist, übermittelt.

Aufgrund der Berufung wurde am 22.8.2000 die öffentliche mündliche Verhandlung in Gegenwart des Beschuldigten durchgeführt und in deren Rahmen der Beschuldigte vernommen. Darüber hinaus wurde der vom Beschuldigten bei seiner Kontrolle vorgewiesene Frachtbrief sowie der vom Unternehmen Ungar im Berufungsverfahren beigebrachte Frachtbrief, beide mit dem Absender IMAFORNI INT'L SPA, VIA STRA' 158 Z.I., 37030 COLOGNOLA AI COLLI VERONA ITALY und als Empfänger THE HORIZON BISCUIT CO LTD BARROWS ROAD, THE PINNACLES HARLOW, ESSEX CM19 5 AU ENGLAND mit der Bezeichnung des Auslieferungsortes HARLOW ESSEC CM19 5 AU ENGLAND und der Bezeichnung von Ort und Tag der Übernahme des Gutes COLOGNOLA AI COLLI VERONA ITALY 17.2.00, lautend auf 4 pkgs. parts of cooling system mit einem Bruttogewicht von 7.450 kg zur Erörterung gestellt. Weiters wurde in dem der Berufung beigehefteten Frachtbrief, lautend auf den Absender Wolfgang Unger, Negrellistraße, 4600 Wels, mit dem Namen des Empfängers THE HORIZON BISCUIT CO LTD BARROWS ROAD, THE PINNACLES HARLOW, ESSEX CM19 5 AU ENGLAND den Auslieferungsort Harlow, GB, Ort und Tag der Übernahme des Gutes Wels ohne Datum, bezeichnet mit 4 Colli Maschinenteile und ebenfalls einem Bruttogewicht von 7.540 kg zur Erörterung gestellt. Alle drei Frachtbriefe lauten auf Fahrzeuge des Frachtführers mit Kennzeichen des KFZ mit und des Anhängers mit.

Demnach ist folgender Sachverhalt erwiesen:

Am 18.2.2000 gegen 11.00 Uhr, wurde das Sattelkraftfahrzeug mit dem Kennzeichen des Zugfahrzeuges (A) und der Sattelanhänger, Kennzeichen (A) am Parkplatz der Shell-Tankstelle S., Höhe Kilometer 73,400 der A, Gemeindegebiet St. M., von Beamten des Landesgendarmeriekommandos für Oö., Aussenstelle R., kontrolliert. Der Beschuldigte befand sich im Fahrzeug. Es wurde im Zuge der Lenker- und Fahrzeugkontrolle von den Beamten auch in dem mitgeführten Frachtbrief Einsicht genommen, woraus sich ein Beladeort in Italien und ein Entladeort in England ergab, sohin, dass es sich um eine Transitfahrt handelte. Im Sattelkraftfahrzeug war weder ein Umweltdatenträger (exotag) angebracht, noch konnte ein Dokument (cop-Dokument) vorgewiesen werden, welches auf die Abbuchung von Ökopunkten hinwies. Außer diesen für den spruchgegenständlichen Sachverhalt maßgeblichen Feststellungen fiel den Beamten auch auf, dass vom Beschuldigten die Diagrammscheiben der laufenden Woche und des letzten Arbeitstages der Vorwoche nicht vorgelegt wurden und auch eine etwaige Urlaubsbestätigung nicht mitgeführt wurde. Ferner fiel auf, dass am Sattelzugfahrzeug keine Fernverkehrstafel angebracht war, was dadurch erklärt wird, dass das Zugfahrzeug nur für den Werkverkehr zugelassen war und es sich daher bezüglich des Unternehmens L. M. und F. U. Transport GesmbH um einen illegalen gewerblichen Gütertransport gehandelt hat, zumal auf den Frachtbriefen eine CMR-Nummer fehlte und das Unternehmen Ungar im Berufungsverfahren zur Aufklärung des Sachverhaltes verhalten unter Vorlage des wie oben aufgezeigten beigelegten Briefes dartat, dass die Fa. L. M. und F. U. Transport GesmbH vom Unternehmen U. den Auftrag als Subunternehmer erhalten hatte, Teile eines Kühlsystems am 17.2.2000 in Colognola Ai Colli Verona zu laden und nach Großbritannien, Harow Essex zu bringen.

Der Beschuldigte war bei der Übergabe der vorgewiesenen Diagrammscheibe jedenfalls seit 10.30 Uhr im Besitze und in der Herrschaft über das gegenständliche Sattelfahrzeug und führte auch nach der Beanstandung die Fahrt nach England durch. Er war somit der Fahrer des Sattelzuges. Ob er nicht auch bereits vorher von Italien kommend bis zur Raststätte S. das Fahrzeug gelenkt und wegen Problemen mit arbeitszeitrechtlichen Vorschriften unzulässigerweise um 10.35 Uhr eine zweite Diagrammscheibe eingelegt hat und die vorgängige vernichtet bzw. nicht vorgewiesen hat, konnte nicht erwiesen werden. Dies war für das spruchgegenständliche Delikt nicht von entscheidungsrelevanter Bedeutung.

Bei der Würdigung der Beweise kam der Oö. Verwaltungssenat zur Überzeugung, dass der vom Beschuldigten anlässlich der Beanstandung vorgewiesene Frachtbrief den Beweis für die Transitfahrt erbrachte, zumal auch der von der auftraggebenden Firma U. vorgelegte Frachtbrief den gleichen Ladeort, nämlich in Italien, und einen Entladeort in England aufwies und sich auch bezüglich Gewicht und geladenem Gut, Anzahl der Packstücke und Bezeichnung des Gutes sowie dem Wert des Gutes und schließlich auch bezüglich der verwendeten Transportfahrzeuge deckte. Demgegenüber erwies sich der im Berufungsverfahren, wie der Beschuldigte angab, von ihm selbst ausgestellte Frachtbrief mit der Bezeichnung des Absenders als W. U., Wels, und einem Entladeort wie in den vorgenannten Frachtbriefen mit gleicher Fahrzeugbezeichnung und gleichem Gewicht wie die vorgenannten Frachtbriefe es auswiesen, als glattes Falsifikat.

Da wie vorhin erwähnt, die Fa. L. M. und F. U. die Redlichkeit des gesamten gewerblichen Transportes nicht für sich buchen konnten und auch sonst die hintergründige Absicht bei der Wahl des Wunschkennzeichens, bei dem nur im Werkverkehr zugelassenen Fahrzeug die Bezeichnung GT einzuflechten, was bei Kennen der Kontrollorgane den flüchtigen Eindruck vermitteln soll, dass sich das Fahrzeug im zugelassenen gewerblichen Güterverkehr befindet, weil, wie bekannt, die Wiener Zulassungsbehörden in den amtlichen Kennzeichen im gewerblichen Güterverkehr nach dem Buchstaben "W" und der Ziffern "rechts" am Ende die Buchstaben "GT" vergeben, auffällt, erschien das Ablenkungsmanöver der "Bestätigung" der Arbeitgeberin des Beschuldigten vom 10. April 2000 als bloße List und konnte nicht überzeugen.

Bei der rechtlichen Würdigung hat bereits die erste Instanz Zutreffendes ausgeführt:

Demnach enthält das Protokoll Nr. 9 zur Akte über den Beitritt Österreichs, Finnland und Schwedens, welches unter BGBl.Nr. 45/1995 kundgemacht wurde, eine spezielle Regelung für den Transit von Lastkraftwagen durch österreichisches Hoheitsgebiet, gestützt auf ein System von Transitrechten (Ökopunkten).

Im Sinne dieses Protokolls gelten gemäß Artikel 1 als



"Transitverkehr durch Österreich" jeder Verkehr durch österreichisches Hoheitsgebiet, bei dem der Ausgangs- und Zielpunkt außerhalb Österreichs liegen:



"Lastkraftwagen" jedes zur Beförderung von Gütern oder zum Ziehen von Anhängern in einem Mitgliedstaat zugelassene Kraftfahrzeug mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 Tonnen, einschließlich Sattelzugfahrzeuge, sowie Anhänger mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 Tonnen, die von einem in einem Mitgliedstaat zugelassenen Kraftfahrzeug mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 7,5 Tonnen oder weniger gezogen werden;



"Straßengütertransitverkehr durch Österreich" jeder Transitverkehr durch Österreich, der mit Lastkraftwagen durchgeführt wird, unbeschadet ob diese beladen oder unbeladen sind.



Artikel 14 des Protokolls Nr. 9 sieht die Aufrechterhaltung nichtdiskriminierender physischer Kontrollen an der Grenze zwischen Österreich und anderen Mitgliedstaaten zur Überprüfung der gemäß Artikel 11 zugeteilten Ökopunkte und der bestehenden Kontingente für bilaterale Fahrten nach Artikel 12 des Protokolls Nr. 9 nur bis zum 31.12.1996 vor.

Die Durchführung von Artikel 11 des Protokolls Nr. 9 (Fahrten, die einen Straßengütertransitverkehr durch Österreich einschließen) kann nach dem 31.12.1996 neben anderen Kontrollmethoden durch ein elektronisches Kontrollsystem gewährleistet werden. Wie in der gemeinsamen Erklärung Nr. 18 zur Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens vorgesehen, sollte die Kommission detaillierte Maßnahmen für die noch offenen technischen Fragen im Zusammenhang mit dem Ökopunktesystem erlassen. Die Verordnung (EG) Nr. 3298/94 wurde daher durch die Verordnung (EG) Nr. 1524/96 entsprechend geändert und erhielt der Titel folgende Fassung: "Verordnung (EG) Nr. 3298/94 der Kommission vom 21.12.1994 über ein System von Ökopunkten für Lastkraftwagen im Transit durch Österreich".

Gemäß Artikel 1 Abs.1 dieser Verordnung hat der Fahrer eines Lastkraftwagens im Hoheitsgebiet Österreichs die nachstehend angeführten Unterlagen mitzuführen und diese auf Verlangen den Aufsichtsorganen zur Prüfung vorzulegen, entweder:



Ein ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular oder eine österreichische Bestätigung der Entrichtung von Ökopunkten für die betreffende Fahrt; ein Muster dieser als "Ökokarte" bezeichneten Bestätigung ist im Anhang A) enthalten; oder



ein im Kraftfahrzeug eingebautes elektronisches Gerät, das eine automatische Entwertung der Ökopunkte ermöglicht und als "Umweltdatenträger" ("ecotag") bezeichnet wird; oder



die in Artikel 13 aufgeführten geeigneten Unterlagen zum Nachweis darüber, dass es sich um eine Fahrt gemäß Anhang C) handelt, für die keine Ökopunkte benötigt werden; oder



geeignete Unterlagen aus denen hervorgeht, dass es sich nicht um eine Transitfahrt handelt und, wenn das Fahrzeug mit einem Umweltdatenträger ausgestattet ist, dass dieser für diesen Zweck eingestellt ist.



Ist das Fahrzeug gemäß Artikel 2 Abs.2 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 mit einem Umweltdatenträger versehen, wird nach Bestätigung einer anrechnungspflichtigen Transitfahrt von Ökopunkteguthaben des Mitgliedstaates, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, die Anzahl von Ökopunkten abgezogen, die den auf dem Umweltdatenträger des Fahrzeuges gespeicherten Ausgaben über die NOx-Emissionen entspricht. Die hiefür erforderliche Infrastruktur wird von den österreichischen Behörden zur Verfügung gestellt und unterhalten.

Bei Fahrzeugen, die mit einem Umweltdatenträger versehen sind und im bilateralen Verkehr eingesetzt werden, muss der Umweltdatenträger so eingestellt werden, dass ersichtlich wird, dass vor der Einfahrt in österreichisches Hoheitsgebiet keine Transitfahrt durchgeführt wird.

Gemäß Artikel 5 Abs.1 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 sind Zuwiderhandlungen eines Lastkraftwagenfahrers oder eines Unternehmens gegen das Protokoll Nr. 9 oder diese Verordnung nach den jeweiligen einzelstaatlichen Vorschriften zu ahnden.

Nach § 23 Abs.1 Z8 des Güterbeförderungsgesetzes begeht, abgesehen von den gemäß dem V. Hauptstück der Gewerbeordnung zu ahndenden Verwaltungsübertretungen eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu S 100.000,-- zu ahnden ist, wer unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße verletzt, sofern dies nicht nach anderen Vorschriften zu bestrafen ist. Gemäß Abs.2 hat dabei die Geldstrafe mindestens S 20.000,-- zu betragen.

Aufgrund des Beweisverfahrens steht fest, dass der Beschuldigte jedenfalls zum Zeitpunkt der Kontrolle als Fahrer des in Österreich zugelassenen Lastkraftwagens fungierte, mit welchem ein gewerbsmäßiger Straßengütertransitverkehr durch Österreich, für welchen Ökopunkte benötigt wurden, durchgeführt wurde.

Ebenso steht fest, dass der Beschuldigte für die betreffende Fahrt kein ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular oder eine österreichische Bestätigung der Entrichtung von Ökopunkten und auch kein im Kraftfahrzeug eingebautes als Umweltdatenträger (ecotag) bezeichnetes elektronisches Gerät, das eine automatische Entwertung der Ökopunkte ermöglichte, mitgeführt hat.

Damit ist die objektive Tatseite erwiesen.

Auch bezüglich der subjektiven Tatseite kommt der Oö. Verwaltungssenat wie die erste Instanz zur Überzeugung, dass der Beschuldigte die berufsgebotene Sorgfaltspflicht beträchtlich verletzt hat, wenn er dartat, er habe bei der Übernahme des Fahrzeuges zwar ein Tachografenschaublatt eingelegt, sich aber nicht um den Frachtbrief gekümmert und zuerst durch die Kontrolle auf diesen gestoßen worden sei.

Zur Strafbemessung:

Unter Bedachtnahme auf § 19 VStG hat die erste Instanz ein unterdurchschnittliches Einkommen angenommen. Zwischenzeitig steht der Beschuldigte wieder im Verdienen. Auf die Vermögenslosigkeit einerseits und auf die Sorgepflicht für ein Kind hat die erste Instanz bereits Bedacht genommen.

Aufgrund des festgestellten beträchtlichen Verschuldens kam daher weder die Anwendung des § 20 VStG (außerordentliches Milderungsrecht) noch ein Absehen von einer Bestrafung in Betracht.

Da der Berufung ein Erfolg zu versagen war, trifft ihn gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG die Pflicht, den gesetzlichen Hebesatz von 20 % der bestätigten Geldstrafe als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens leisten zu müssen.

Aus all diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.



Mag. K i s c h

Beschlagwortung: Beweiswürdigung


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