Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-280368/31/Ga/Pe

Linz, 31.07.2002

VwSen-280368/31/Ga/Pe Linz, am 31. Juli 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

(Ersatzerkenntnis)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des OP, vertreten durch Dr. AM, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 21. April 1997, Zl. Ge96-269-1995/Ew, wegen Übertretung des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 (ArbIG), zu Recht erkannt:

Hinsichtlich der Schuld wird die Berufung abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass a) der Schuldspruch in seiner unteren Hälfte wie folgt zu lauten hat: ".... vom 16. April 1995 bis 21. April 1997 unterlassen, dafür zu sorgen, dass dem Arbeitsinspektorat Linz in Befolgung dessen schriftlicher Aufforderung (gemäß § 8 Abs.3 ArbIG) vom 29. März 1995 die angeforderten Arbeitsaufzeichnungen (Diagrammblätter der mechanischen Kontrollgeräte aller im Betrieb beschäftigten Lenker und Beifahrer für den Zeitraum Oktober, November und Dezember 1994 und Jänner 1995) zur Einsichtnahme übermittelt wurden, obwohl gemäß § 8 Abs.3 erster Satz ArbIG Arbeitgeber/innen dem Arbeitsinspektorat auf Verlangen die in Abs.1 genannten Unterlagen oder Ablichtungen, Abschriften sowie Auszüge dieser Unterlagen zu übermitteln haben."; b) die im Spruchabschnitt gemäß § 44a Z2 VStG als verletzt angeführten Rechtsvorschriften wie folgt richtiggestellt werden: ".... § 24 Abs.1 Z1 lit.d iVm § 8 Abs.3 ArbIG."

Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung hingegen stattgegeben und die verhängte Geldstrafe auf 360 € ,die Ersatzfreiheitsstrafe auf 24 Stunden und der auferlegte Kostenbeitrag auf 36 € herabgesetzt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG. § 24 VStG; § 19 VStG iVm § 34 Abs.2 StGB, § 51 Abs.1, § 51c, § 64 f VStG.

Entscheidungsgründe:

Das bezeichnete Straferkenntnis vom 21. April 1997 - über den Berufungswerber wurde wegen Verstoßes gegen die Übermittlungspflicht nach § 8 Abs.3 ArbIG eine Geldstrafe von 15.000 öS kostenpflichtig verhängt - wegen Bestimmtheitsmängel aufhebende h. Erkenntnis vom 17. November 1997, VwSen-280368/21/GU/Km, hat - nach dagegen erhobener Amtsbeschwerde der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales (nunmehr Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) - der Verwaltungsgerichtshof nun seinerseits mit Erkenntnis vom 17. Mai 2002, 98/02/0035, eingelangt beim Unabhängigen Verwaltungssenat am 27. Juni 2002, aufgehoben.

Zu den für die Aufhebung maßgeblichen Gesichtspunkten führte der VwGH aus:

"Aus dem im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides angeführten Schreiben des Arbeitsinspektorates Linz vom 29. März 1995 ergibt sich, dass damit das Unternehmen, dessen verantwortlicher Beauftragter der Mitbeteiligte unbestritten ist, aufgefordert worden war, die näher umschriebenen Arbeitsaufzeichnungen "bis spätestens 15. April 1995" vorzulegen. Den Umstand, dass die mitbeteiligte Partei dieser Aufforderung innerhalb der eingeräumten Frist nicht nachkam und dass somit die Strafbarkeit des der mitbeteiligten Partei vorgeworfenen Verhaltens mit Ablauf des 15. April 1995 begann, hat die Behörde erster Instanz im Spruch ihres Straferkenntnisses durch die Wendung "zumindest bis zum 15. April 1995 unterlassen" mit gerade noch hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht. Somit ist im Beschwerdefall der Beginn des vom Straferkenntnis umfassten Zeitraums im Sinne des § 44a Z.1 VStG hinreichend konkretisiert. Im Straferkenntnis ist allerdings das Tatzeitende nicht durch Angabe eines Datums bestimmt. Da nach der hg. Rechtssprechung davon auszugehen ist, dass mangels einer kalendermäßigen Anführung des Tatzeitendes die Tatzeit mit der Schöpfung des Straferkenntnisses endete (vgl. die bei Walter-Thienel, aaO, S 815ff zitierte Judikatur), liegt auch insoweit eine ausreichende Konkretisierung der Tatzeit vor."

Und weiters: "Soweit im angefochtenen Bescheid die Auffassung vertreten wurde, die Behörde erster Instanz habe bei der Beschreibung des Tatvorwurfes in Wahrheit zwei verschiedene Delikte, nämlich jenes gemäß § 8 Abs.3 ArbIG und gleichzeitig auch jenes gemäß Abs.1 dieses Paragrafen vorgeworfen, ist festzuhalten, dass die Bestrafung des Mitbeteiligten im erstinstanzlichen Straferkenntnis auf "§ 24 Abs.1 Z 1 lit. d in Verb. mit § 8 Abs.1 und 3" ArbIG gestützt wurde. Da § 24 Abs.1 Z 1 lit. d leg. cit. ausschließlich die Unterlassung des in § 8 Abs.3 leg. cit. angeordneten Verhaltens mit Strafe bedroht, kann der Anführung auch von § 8 Abs.1 leg.cit. im Spruch des Straferkenntnisses - auch im Hinblick darauf, dass in § 8 Abs.3 leg. cit. selbst auf Abs.1 dieses Paragraphen Bezug genommen wird - nicht die Bedeutung beigemessen werden, dass dem Mitbeteiligten auch eine Unterlassung des in dieser Bestimmung normierten - und in § 24 Abs.1 Z 2 lit. c. leg. cit. pönalisierten - Verhaltens vorgeworfen werden sollte.

Ausgehend von diesem Verständnis bestand entgegen der Auffassung der belangten Behörde auch keine Notwendigkeit für eine so weitreichende Korrektur des Tatvorwurfes, die als Auswechslung der Tat hätte angesehen werden können."

An diese Rechtsansicht des VwGH ist der Unabhängige Verwaltungssenat bei der Erlassung seines Ersatzerkenntnisses gemäß § 63 Abs.1 VwGG gebunden.

Für dieses Ersatzerkenntnis wird der mit dem angefochtenen Schuldspruch zugrunde gelegte Lebenssachverhalt - hinsichtlich der Tatzeit modifiziert durch die Klarstellung des VwGH - als maßgebender Sachverhalt festgestellt. Ausgehend davon aber war der belangten Behörde in der Annahme der objektiven und subjektiven Tatbestandsmäßigkeit nicht entgegen zu treten und die Berufung insoweit zu verwerfen. Die gleichzeitig verfügten Richtigstellungen des Schuldspruchs hinsichtlich des Tatzeitraumes und der abstrakten Wiedergabe des gebotenen Verhaltens ergaben sich aus dem VwGH-Erkenntnis zwar nicht zwingend, sie waren aus Zweckmäßigkeitsgründen - Präzisierung des Tatvorwurfs - dennoch vorzunehmen. Sinngemäß gilt dies auch für die Richtigstellung des Spruchabschnittes iSd § 44a Z2 VStG.

Was hingegen die Strafbemessung anbelangt, hatte das Tribunal auf die mittlerweile erflossene Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (vgl Erk. vom 5.12.2001, B 4/01) Bedacht zu nehmen. Aus der daher gebotenen Anwendung des § 34 Abs.2 StGB ("Ein Milderungsgrund ist es auch, wenn das gegen den Täter geführte Verfahren aus einem nicht von ihm oder seinem Verteidiger zu vertretenden Grund unverhältnismäßig lange gedauert hat.") war für die Überprüfung der Angemessenheit der verhängten Strafe nun beachtlich, dass der Beschwerdefall beim VwGH nahezu viereinviertel Jahre anhängig gewesen ist (Einlangen der Beschwerde beim VwGH am 28.1.1998; Einlangen des aufhebenden VwGH-Erkenntnisses samt Akt beim UVS am 27.06.2002). Die daraus abzuleitende (und nach der Aktenlage nicht vom Berufungswerber zu vertretende) überlange, den Art.6 Abs.1 MRK daher verletzende Verfahrensdauer gebietet - iSd Judikatur des VfGH - eine nicht bloß marginale Herabsetzung der Strafe.

Dabei war auch zu berücksichtigen, dass der von der belangten Behörde in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses erwähnte Erschwerungsgrund als solcher nach der Aktenlage nicht vorliegt. Die von der belangten Behörde erwähnte rechtskräftige Vortat wegen Übertretung des Arbeitszeitgesetzes ist nicht einschlägig iSd § 33 Z2 StGB ("gleiche schädliche Neigung"). Das Faktum der erwähnten Vortat ist im vorgelegten Strafverfahrensakt aber auch nicht nachgewiesen; es könnte daher ihr Wegfall durch Zeitablauf vom Tribunal nicht überprüft werden.

Im Ergebnis befand der Unabhängige Verwaltungssenat das nun festgesetzte Ausmaß der Geldstrafe - immerhin noch das zehnfache der gesetzlich vorgesehenen Mindeststrafe (gemäß ArbIG idF Art.38 BGBl. I Nr.136/2001) - als in gleicher Weise tat- und täterangemessen. Einer noch weiteren Herabsetzung stand jedoch der nicht unbeträchtliche Unrechtsgehalt der Tat, der in diesem Fall aus der langen Zeitdauer des verpönten Verhaltens erfließt, entgegen.

Bei diesem Verfahrensergebnis war auch der auferlegte Kostenbeitrag dem Gesetz entsprechend zu mindern; ein Beitrag zu den Kosten zum Tribunalverfahren war nicht aufzuerlegen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 € zu entrichten.

Mag. Gallnbrunner

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VwGH vom 18.02.2005, Zl.: 2002/02/0229-9

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