Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-110147/2/SR/Ri

Linz, 14.06.2000

VwSen-110147/2/SR/Ri Linz, am 14. Juni 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider über die Berufung des M R, verantwortlicher gewerberechtlicher Geschäftsführer der "K Transport GmbH", A-Straße, S, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von V vom 6. April 2000, VerkGe96-11-2000, wegen Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes (GütbefG), zu Recht erkannt:

I.  Das angefochtene Straferkenntnis wird wegen Unzuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck aufgehoben.

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 164/1999 - AVG iVm § 24, § 27 und § 51 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl.Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 158/1998 - VStG

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"Sie haben es gemäß § 370 Abs.2 Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994 als strafrechtlich verantwortlicher gewerberechtlicher Geschäftsführer der "K Transport GmbH" mit Sitz in E zu verantworten, dass bei einer am 5.11.1999 auf der W A Richtung S, auf dem Parkplatz D, Str. Km., Gemeindegebiet T, Bezirk V, Oberösterreich, durchgeführten Kontrolle des Kraftwagenzuges, LKW, amtliches Kennzeichen S, Anhänger S, Lenker M K festgestellt wurde, dass an dem im gewerbsmäßigen Güterfernverkehr eingesetzten LKW die nach dem Güterbeförderungsgesetz und der LKW-Tafel-Verordnung erforderliche Fernverkehrstafel, nämlich eine Tafel, auf der der Name des Gewerbetreibenden, der Standort des Gewerbebetriebes, die Art der Konzession sowie das Kennzeichen des Kraftfahrzeuges ersichtlich sind, nicht angebracht war.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 23 Abs. 1 Z. 2 i.V.m. § 6 Abs.1 Güterbeförderungsgesetz, BGBl. Nr. 593/1995 i.V.m. § 1 Abs.1 der LKW-Tafel-Verordnung, BGBl.Nr. 304/1995 i.d.g.F.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe falls diese un- Freiheits- gemäß §

von Schilling einbringlich ist, strafe von

Ersatzfreiheits-

strafe von

5.000,-- 120 Stunden ----- 23 Abs. 1 und 2

Güterbef.Ges.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

500,-- Schilling als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 200 S angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 5.500,-- Schilling. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54 d VStG).

5.500,00 Schilling (entspricht 399,70 Euro)."

2. Gegen dieses am 14. April 2000 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 20. April 2000 - und damit rechtzeitig - bei der Behörde erster Instanz eingebrachte Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis erachtet sich die Behörde erster Instanz ohne weitere Begründung für zuständig.

2.2. Der Bw weist sowohl in der Berufung als auch im erstinstanzlichen Verfahren auf ein Verfahren wegen desselben Deliktes bei der Bezirkshauptmannschaft S-U, Zahl 6/369-17978-1999, hin.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der BH V, VerkGe96-11-1999.

3.1. Aus der Aktenlage ergibt sich folgender Sachverhalt:

Der Berufungswerber ist der verantwortliche gewerberechtliche Geschäftsführer der "K Transport GmbH". Die bezeichnete GmbH. hat ihren Sitz in E, Bezirkshauptmannschaft S-U. Zulassungsbesitzer des Kraftwagenzuges (LKW Amtliches Kennzeichen: S, Anhänger: S ) ist die genannte GmbH.

Bei einer Verkehrskontrolle auf dem Parkplatz D, Kilometer, Gemeindegebiet T, Bezirk V, wurde festgestellt, dass am bezeichneten Kraftwagenzug keine Fernverkehrstafel im Sinne des Güterbeförderungsgesetzes angebracht war, obwohl ein gewerblicher Gütertransport durchgeführt worden ist. Auf Grund der Anzeige der Verkehrsabteilung des Landesgendarmeriekommandos für OÖ. vom 27. November 1999 wurde von der Bezirkshauptmannschaft V das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 27 VStG unter Hinweis auf den Firmensitz an die Bezirkshauptmannschaft S-L (richtigerweise: S-U) abgetreten.

Von der Bezirkshauptmannschaft S-U wurde am 27. Jänner 2000 die Anzeige gemäß § 27 Abs.1 VStG rückübertragen, da laut dortiger Rechtsansicht nicht der Standort des Unternehmens heranzuziehen sei, sondern Tatortbehörde jene Behörde wäre, in deren Wirkungsbereich die rechtswidrige Unterlassung bis zuletzt angedauert habe.

Die Behörde erster Instanz hat daraufhin das Ermittlungsverfahren geführt und das angefochtene Straferkenntnis erlassen.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist in diesem Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 51 Abs.1 VStG als Berufungsbehörde zuständig und entscheidet gemäß § 51c durch eines seiner Mitglieder, weil keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde.

4.2. § 9 Abs.1 VStG

Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftrage (Abs.2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

§ 27 Abs.1 VStG

Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist.

Für die örtliche Zuständigkeit ist grundsätzlich allein entscheidend, wo der Täter gehandelt hat oder hätte handeln sollen. Wird ein zur Vertretung nach außen befugtes Organ zur Verantwortung gezogen, wird als Tatort im Regelfall der Sitz der Unternehmensleitung anzusehen sein. Auf das betreffende Tatbild ist hierbei stets Bedacht zu nehmen (VwGH 15.1.1998, 97/07/0137).

Wie bereits festgestellt, befindet sich der Sitz des Unternehmens im Bundesland S, Bezirk S-U. Im Gegensatz zur Ansicht der Behörde erster Instanz, die sich der Rechtsmeinung der tatsächlich zuständigen Behörde -Bezirkshauptmann von S-U - angeschlossen hat, ist nicht der Ort der Anhaltung Tatort im Sinne des § 27 Abs1 VStG sondern der Sitz des Unternehmens. Auf das spezielle Tatbild bezogen hätte der Bw in E, N handeln müssen. Durch Unterlassen wurde zumindest der objektive Tatbestand in S, E, N, gesetzt.

Sowohl der Verwaltungsgerichtshof (VwGH vom 18.2.1998, 97/03/0298 und 24.9.1997, 97/03/0107) und der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Steiermark (E vom 16.10.1998, 30.4-81/98) sind bei vergleichbaren Sachverhalten von der örtlichen Zuständigkeit der Behörde ausgegangen, in der das Unternehmen den Sitz hatte.

Das angefochtene Straferkenntnis wurde somit von einer unzuständigen Behörde erlassen und war daher aufzuheben. Das Straferkenntnis stellt auf der Grundlage der Bestimmungen der §§ 31 Abs.2 iVm 32 Abs2 VStG eine taugliche Verfolgungshandlung dar. Gründe für eine Verfahrenseinstellung iSd § 45 Abs.1 VStG waren nicht zu finden. Erläuternd darf auf das bei der zuständigen Behörde (Bezirkshauptmann von S-U) anhängige, denselben Sachverhalt betreffende Verfahren, das Vorliegen eines Dauerdeliktes und die einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe beispielsweise Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, II. Band, 2. Auflage, Manz, Wien 2000, Seite 468) hingewiesen werden.

5. Verfahrenskostenbeiträge waren nicht vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Mag. Stierschneider

Beschlagwortung: Tatörtlichkeit, strafrechtlicher Verantwortlicher

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum