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des Landes Oberösterreich
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VwSen-110148/2/Ga/Fb

Linz, 21.06.2000

 

VwSen-110148/2/Ga/Fb Linz, am 21. Juni 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des J B, vertreten durch Dr. H V und Dr. G G, Rechtsanwälte in Linz, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis, VerkGe96-12-2000, wegen einer Verfallserklärung, zu Recht erkannt:

Soweit die Berufung ausdrücklich "die Einstellung des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens" beantragt, wird sie zurückgewiesen. Soweit die Berufung ausdrücklich die Aufhebung des mit Bescheid erklärten Verfalls der (vorläufigen) Sicherheitsleistung beantragt, wird ihr stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG.

Entscheidungsgründe:

Beim Berufungswerber wurde durch die Zollwacheabteilung O/M am 25. März 2000 eine vorläufige Sicherheit von 19.901 S (die Bescheinigung Block Nr. 030114 mit der fortlaufenden Zahl 14 weist einen Sicherheitsbetrag von 20.000 S aus) eingehoben. Mit bezeichnetem Bescheid vom 10. April 2000 der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis wurde diese, spruchgemäß "wegen Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes" eingehobene vorläufige Sicherheit für verfallen erklärt und hierfür als Rechtsgrundlage § 37a Abs.5 iVm § 37 Abs.5 VStG angegeben.

Über die dagegen erhobene Berufung hat der Oö.Verwaltungssenat, nach Einsicht in den zugleich vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde, erwogen:

Für den Ausspruch des Verfalls einer vorläufigen Sicherheit gilt zufolge der Verweisung in § 37a Abs.5 VStG die für den Verfall der Sicherheitsleistung getroffene Regelung des § 37 Abs.5 VStG. Danach aber ist als Voraussetzung der Rechtmäßigkeit des Verfallsausspruches jedenfalls gefordert, dass es einen Beschuldigten (iSd § 32 Abs.1 VStG) gibt.

Vorliegend jedoch kommt dem Berufungswerber keine Beschuldigtenstellung zu, weil nach Ausweis des Verfahrensaktes gegen den Berufungswerber nicht die hiefür unerlässliche behördliche Verfolgungshandlung (iSd § 32 Abs.2 VStG und der hiezu entwickelten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes) gesetzt wurde, weder wegen Verdachtes einer Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes noch wegen Verdachtes einer sonstigen Verwaltungsübertretung (auch dem angefochtenen Bescheid fehlt die inhaltliche Qualität einer Verfolgungshandlung).

Im Übrigen geht auch die höchstgerichtliche Rechtsprechung (vgl die unter E 7 zu § 37a VStG in HAUER/LEUKAUF, Handbuch des Österr. Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, auf Seite 951 wiedergegebene Judikatur) davon aus, dass die vorläufige Sicherheit nur für verfallen erklärt werden darf, sobald sich die Strafverfolgung des Beschuldigten als unmöglich erweist. Dies aber setzt voraus, dass, wie der Berufungswerber zu Recht eingewendet hat, die Strafverfolgung überhaupt begonnen bzw versucht wurde.

Aus diesen Gründen war wie im Spruch zu entscheiden.

Soweit jedoch die Berufung mit einem besonderen Antrag ausdrücklich die Einstellung des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens begehrt, war sie als unzulässig schon deswegen zurückzuweisen, weil ein Verwaltungsstrafverfahren, das eingestellt werden könnte, in diesem Fall gar nicht vorliegt.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Mag. Gallnbrunner

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