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VwSen-110150/2/Ga/La

Linz, 29.06.2000

VwSen-110150/2/Ga/La Linz, am 29. Juni 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 5. Kammer unter dem Vorsitz von Dr. Grof, dem Berichter Mag. Gallnbrunner und dem Beisitzer Dr. Schön über die Berufung des G C in Budapest gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 20. April 2000, Verk Ge96-36-2000, wegen Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes 1995 - GütbefG und des damit zusammenhängenden Ausspruchs des Verfalls einer vorläufigen Sicherheit, zu Recht erkannt:

I. Hinsichtlich der Schuld wird die Berufung abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass als verletzte Rechtsvorschrift (§ 44a Z2 VStG) anzuführen ist: § 23 Abs.1 Z6 und § 7 Abs.3 des Güterbeförderungsgesetzes 1995, BGBl.Nr. 593, idF BGBl. I Nr. 17/1998.

Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung hingegen stattgegeben: Die verhängte Geldstrafe wird auf 5.000 S (entspricht 363,36 €), die Ersatzfreiheitsstrafe auf 15 Stunden, der auferlegte Kostenbeitrag auf 500 S (entspricht 36,34 €) herabgesetzt.

II. Der gleichzeitig gemäß § 37 Abs.5 VStG ausgesprochene Verfall einer im Zusammenhang mit der Tat gemäß I. am 2. März 2000 eingehobenen vorläufigen Sicherheit (§ 37a VStG) wird dem Grunde nach bestätigt, der Verfallsbetrag wird jedoch auf 5.500 S herabgesetzt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: Mit bezeichnetem Straferkenntnis vom 20. April 2000 wurde der Berufungswerber einer Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes für schuldig befunden. Als erwiesen wurde ihm angelastet, er habe als Lenker eines bestimmten Lastkraftwagens am 29. Februar 2000 eine gewerbsmäßige Beförderung von bestimmten Gütern von Ungarn nach Österreich zum Grenzübergang S mit einem Zielort in Frankreich durchgeführt und bei dieser Güterbeförderung nach bzw durch Österreich die hiefür erforderliche Bewilligung des Bundesministers für WuV gegen 13.30 Uhr im Gemeindegebiet S auf der I A bei Strkm 75,500 den Aufsichtsorganen auf deren Verlangen nicht vorgewiesen.

Dadurch habe er § 23 Abs.1 Z3 und § 7 Abs.1 und 3 GütbefG verletzt. Über ihn wurde gem § 23 Abs.1 Einleitung und Abs.2 GütbefG eine Geldstrafe von 20.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 67 Stunden) kostenpflichtig verhängt.

Über die gegen dieses Straferkenntnis erhobene Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat, nach Einsicht in den zugleich vorgelegten Strafverfahrensakt, erwogen:

Tatseitig bestreitet der Berufungswerber die wesentlichen Sachverhaltsele-

mente nicht: Tatzeit, Tatort, seine Lenkereigenschaft hinsichtlich des bezeichneten Lastkraftwagens bei der in Rede stehenden Güterbeförderung nach bzw durch Österreich sind ebenso als erwiesen festzustellen wie der Umstand, dass die Aufsichtsorgane die Vorweisung der für diese Durchbeförderung erforderlichen Bewilligung von ihm verlangt hatten, er jedoch diese Bewilligung nicht vorweisen konnte (arg: ".... vergessene Genehmigung ...."; "Ich habe diese lediglich nicht bei mir gehabt"). Ob der Berufungswerber bei der Kontrolle, wie er angibt, nicht im Fahrzeug gesessen, sondern auf der Straße gestanden ist, hat hier auf die Tatbestandsmäßigkeit keinen Einfluss. Auch mit dem übrigen Vorbringen zeigt er keine Fakten auf, welche die Tatbestandsmäßigkeit des ihm zur Last gelegten Verhaltens oder sein Verschulden ausschließen könnten. Die Erörterung dieses Vorbringens in einer mündlichen Verhandlung vor dem Oö. Verwaltungssenat hätte daher an der Strafbarkeit des Berufungswerbers nichts zu ändern vermocht.

Soweit jedoch der Berufungswerber auch die Strafhöhe bekämpft, ist er im Ergebnis erfolgreich, weil die belangte Behörde in der rechtlichen Beurteilung aus Versehen einen falschen Strafsatz (mit Mindeststrafe von 20.000 S) herangezogen hat.

Das vorliegend inkriminierte Verhalten durfte nicht unter den Straftatbestand des § 23 Abs.1 Z3 GütbefG subsumiert werden, weil ja der Vorwurf nicht lautete, die Beförderung ohne die hiefür erforderliche Bewilligung durchgeführt zu haben, sondern ausdrücklich (nur), diese Bewilligung nicht auf Verlangen vorgewiesen zu haben. Dieser - einen gänzlich anderen Lebenssachverhalt beschreibende, von der Aktenlage allerdings gedeckte - Vorwurf aber ist vom Straftatbestand gemäß § 23 Abs.1 Z6 GütbefG erfasst (wer "andere als die in Z1 bis 5 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes .... nicht einhält"; das entsprechende - andere - Gebot ist im § 7 Abs.3 leg.cit. niedergelegt). Der zwar nuanciert abweichend formulierte Tatvorwurf der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 10. März 2000 als diesfalls erste Verfolgungshandlung (".... die Bewilligung nicht mitgeführt ....") drückt im Kern jedoch denselben Vorwurf wie das angefochtene Straferkenntnis aus und unterliegt daher derselben Beurteilung.

Zwar war gemäß § 23 Abs.2 GütbefG bis zum Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 17/1998 für eine Übertretung gemäß § 23 Abs.1 Z6 leg.cit. tatsächlich eine Mindeststrafe von 20.000 S angeordnet, seit dem Inkrafttreten der genannten Novelle mit 10. Jänner 1998 ist hiefür jedoch nur mehr eine Mindeststrafe von 5.000 S vorgesehen (vgl. Änderungsanordnung Z24 der Novelle).

War aus diesen Gründen daher der Schuldspruch zu bestätigen und - ohne Verletzung der Bindung an den Tatabspruch - die von der belangten Behörde herangezogene Rechtsgrundlage zu berichtigen, so war gleichzeitig auch die rechtswidrig herangezogene hohe Mindeststrafe durch die geltende niedrigere Mindeststrafe zu ersetzen.

In der Verhängung der Mindeststrafe als solche kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden. Ihre diesbezügliche Ermessensentscheidung hat sie nachvollziehbar anhand der Kriterien des § 19 VStG vorgenommen und begründet und dabei erschwerend keinen Grund, mildernd jedoch die (absolute) Unbescholtenheit des Berufungswerbers gewertet. Weitere Milderungsgründe wurden nicht vorgebracht und waren auch vom Oö. Verwaltungssenat nicht aufzugreifen.

Bei diesem Verfahrensergebnis war der auferlegte Kostenbeitrag entsprechend herabzusetzen; Kosten des Berufungsverfahrens waren nicht aufzuerlegen.

Zu II.: Obgleich der im angefochtenen Straferkenntnis (Seite 2, "Weitere Verfügungen") auch enthaltene Verfallsausspruch vom Berufungswerber konkret in keiner Weise bekämpft wurde, ist er als von der Berufungserklärung miterfasst zu sehen. Dem Grunde nach ist an diesem Verfallsausspruch in Anbetracht der hier vorliegenden Umständen nicht zu rütteln. Der Höhe nach allerdings erzwingt die zu verfügen gewesene Herabsetzung der Geldstrafe auf die geringere Mindeststrafe des § 23 Abs.2 GütbefG die damit korrespondierende Herabsetzung des Verfallsbetrages auf 5.500 S (somit abgedeckt: 5.000 S Geldstrafe + 500 S Kostenbeitrag). Der Restbetrag auf die am 2. März 2000 eingehobene vorläufige Sicherheit von 20.000 S ist gemäß §37a Abs.5 VStG frei geworden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. G r o f

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