Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110153/2/Ga/La

Linz, 30.06.2000

VwSen-110153/2/Ga/La Linz, am 30. Juni 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des M C in G-I gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 18. Jänner 2000, Zl. VerkGe96-1-2000/Poe, betreffend den Erlag einer Sicherheitsleistung, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird stattgegeben; der angefochtene Bescheid wird aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18. Jänner 2000 wurde dem Berufungs-werber, von dem schon am 30. Dezember 1999 eine vorläufige Sicherheit gemäß

§ 37a Abs.1 VStG von 20.096 S (2.900 DEM) eingehoben worden war, zur Siche-

rung der Strafverfolgung gemäß § 37 Abs.1 VStG aufgetragen, einen Betrag in eben dieser Höhe als Sicherheit zu erlegen.

Die gegen diesen Bescheid von M C - im Zweifel (am Int. Rückschein ist das Zustelldatum nicht eindeutig festgehalten) - rechtzeitig und auch sonst zulässig erhobene Berufung hat die belangte Behörde, bei der der Berufungsschriftsatz bereits am 29. Februar 2000 eingelangt ist, dem Oö. Verwaltungssenat ohne Angabe von Gründen erst am 29. Juni 2000 vorgelegt.

Über diese Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat, nach Einsicht in den zugleich vorgelegten Verfahrensakt, erwogen:

Dem angefochtenen Bescheid liegt - wortident mit der gleichzeitig hinausgege-

benen und zugestellten Aufforderung zur Rechtfertigung (AzR) vom 18. Jänner 2000 als erste Verfolgungshandlung - der Tatvorwurf zu Grunde, der Berufungswerber habe am 30. Dezember 1999 als Fahrer mit einem bestimmten Sattelkraftfahrzeug einen näher beschrieben gewerblichen Gütertransport von Deutschland in die Türkei im Transit durch Österreich durchgeführt, ohne die hiefür gemäß § 7 Abs.1 des Güterbeförderungsgesetzes (GütbefG) erforderliche Bewilligung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr erhalten zu haben. Dadurch sei er verdächtig, eine Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs.1 Z3 iVm § 7 Abs.1 GütbefG begangen zu haben.

Weil er aber nicht österreichischer Staatsbürger sei und über keinen Wohnsitz in Österreich verfüge und daher nicht ausgeschlossen werden könne, dass er sich der Strafverfolgung oder dem Vollzug der Strafe entziehen werde, sei ihm aufzutragen gewesen, als Sicherheitsleistung einen Betrag von 20.096 S zu erlegen.

Der Tatvorwurf, die für den durchgeführten Gütertransport erforderliche Bewilli-

gung überhaupt nicht erhalten (= erwirkt) zu haben, kann aus der Aktenlage nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit abgestützt werden. In der Berufung behauptete der Beschuldigte, er habe die "Lizenz" nur vergessen und habe sie "bei Zolleintritt" nachträglich aushändigen wollen. Dieser Verantwortung kann immerhin ein gewisser Gleichklang mit seinen unmittelbar bei der Anhaltung gegenüber den Aufsichtsorganen gemachten Angaben nicht abgesprochen werden (laut Anzeige des LGK für Oö., Verkehrsabteilung, Außenstelle H, vom 31.12. 1999: "M C gab an, er habe die Fahrt ohne Genehmigung durchgeführt, da eine entsprechende Genehmigung am Grenzübergang N bei einer Spedition aufliegen würde."). Dass diese - nicht von vornherein als völlig lebensfremd und daher als unbeachtlich zu verwerfen gewesene - Verantwortung in irgendeiner Weise auf ihren Wahrheitsgehalt überprüft worden wäre, ist weder der Anzeige noch sonst dem Akt zu entnehmen. Offenbar wurde der Angehaltene nicht einmal befragt, um welche Spedition es sich denn handle, um sodann mittels einfachem Telefonat odgl der Behauptung auf den Grund gehen zu können.

Im Ergebnis gelangte der Tatvorwurf, zu dem laut Aktenlage keine Recherchen geführt wurden, über die Qualität einer Vermutung nicht hinaus. Andererseits jedoch hatte der Angehaltene selbst zugegeben, die erforderliche Bewilligung (bloß) nicht mitgeführt zu haben, welches Fehlverhalten somit als erwiesen hätte angenommen und, ohne dass es noch weiterer Feststellungen bedurft hätte, zum Tatvorwurf hätte erhoben werden können. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht wäre damit die Übertretung gemäß § 7 Abs.3 (erster Fall) iVm § 23 Abs.1 Z6 GütbefG festgestanden. Für diese Übertretung ist allerdings seit Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 17/1998 mit 10. Jänner 1998 nicht mehr die hohe Mindeststrafe von 20.000 S, sondern nur noch die Mindeststrafe von 5.000 S angedroht. Es hätte daher jedenfalls die mit dem nun angefochtenen Bescheid auferlegte Sicherheit den Betrag von 5.000 S nicht überschreiten dürfen.

Abgesehen davon, dass der Oö. Verwaltungssenat schon von Verfassungs wegen nicht Anklagebehörde ist (vgl VwGH 26.4.1999, 97/17/0334; mit Hinweisen auf weiterführende Judikatur des EGMR und des VfGH) und es sich im übrigen beim angefochtenen Bescheid nicht um ein Straferkenntnis, sondern um einen verfahrensrechtlichen Bescheid handelt, würde vorliegend eine Auswechslung des Tatvorwurfs (auf "nicht mitgeführt" statt "ohne Bewilligung") überdies auch daran scheitern, dass die Verfolgungsverjährungsfrist in diesem Fall schon abgelaufen ist, weshalb aus allen diesen Gründen wie im Spruch zu entscheiden war.

Die vom Berufungswerber eingehobene vorläufige Sicherheit ist durch diese Entscheidung gemäß § 37a Abs.5 VStG frei geworden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Mag. Gallnbrunner

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