Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110154/2/Le/Km

Linz, 10.07.2000

VwSen-110154/2/Le/Km Linz, am 10. Juli 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung des A K, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. W O, Lederergasse 21, 4020 Linz, gegen den Bescheid über den Erlag einer Sicherheitsleistung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 8. Juni 2000, VerkGe96-70-2000/Ew, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF, iVm §§ 24, 37, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.3 Z4 Verwaltungs-strafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid über den Erlag einer Sicherheitsleistung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 8. Juni 2000 wurde dem nunmehrigen Berufungswerber zur Sicherung der Strafverfolgung gemäß § 37 Abs.1 VStG iVm § 24 Güterbeförderungsgesetz aufgetragen, unverzüglich einen Betrag von 20.000 S als Sicherheit zu erlegen.

Im Einzelnen wurde dem Berufungswerber vorgehalten, dass er von Organen der Zollwacheabteilung L/MÜG am 23.5.2000 um 11.40 Uhr auf der Autobahn A, Parkplatz A-Süd, anlässlich einer Kontrolle betreten wurde, dass er am selben Tage mit einem (näher bezeichneten Sattelkraftfahrzeug einen gewerblichen Gütertransport von der Türkei über Italien nach Österreich durchgeführt habe, ohne eine entsprechende Bewilligung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr gemäß § 7 Abs.1 Güterbeförderungsgesetz 1995 für den Verkehr nach Österreich erhalten zu haben, obwohl gemäß § 7 Abs.1 Güterbeförderungsgesetz 1995 die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland außer Inhabern einer Konzession gemäß § 2 nur Unternehmern gestattet sei, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden Vorschriften zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen befugt sind und eine Bewilligung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr für den Verkehr nach, durch oder aus Österreich erhalten haben.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 28.6.2000, mit der beantragt wird, der Berufung Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid zu beheben und den erlegten Betrag zurückzuzahlen.

Zur Begründung brachte der Berufungswerber vor, dass er unbestrittenermaßen zum Zeitpunkt der Kontrolle durch die Organe der Zollwacheabteilung L/MÜG, dass "Green Lorry"-Zertifikat nicht habe vorweisen können. Da er das Fehlen dieses Zertifikates bereits vor dem Zeitpunkt der Kontrolle bemerkt hätte, hätte er am Vormittag des Tages der Kontrolle mit seinem Arbeitgeber telefonisch Kontakt aufgenommen und wäre das Zertifikat durch einen Boten eingeflogen worden. Dieser sei am Flughafen L-H am selben Tage um 18.05 Uhr angekommen und wäre versucht worden, der Zollwache in Linz das Original des Zertifikates zu übergeben. Dies wäre jedoch aus organisatorischen Gründen seitens der Zollwache erst am nächsten Tag um 08.30 Uhr möglich gewesen.

Die Begründung des angefochtenen Bescheides, dass die "Green Lorry"-Genehmigung nicht gültig gewesen wäre, da das Zertifikat als Teil der Genehmigung anzusehen sei, dies jedoch zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht vorgewiesen werden konnte, entbehre jeder gesetzlichen Grundlage. Es könne kein Zweifel daran bestehen, dass gegenständlich eine gültige Bewilligung für den gegenständlichen Gütertransport zu jedem denkbaren Zeitpunkt vorgelegen habe.

Darüber hinaus sei die bescheidmäßig vorgeschriebene Sicherheitsleistung an ihn persönlich unrechtmäßig, weil nicht er die Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs.1 Z3 Güterbeförderungsgesetz 1995 begangen habe, da er lediglich der Lenker des Sattelzugfahrzeuges und des Sattelanhängers gewesen wäre. § 7 leg.cit. stelle unzweifelhaft auf "Unternehmer" ab.

Darüber hinaus entspreche die Höhe der Sicherheitsleistung im Betrag von 20.000 S nicht den Bestimmungen des im Spruch genannten § 37 Abs.1 VStG iVm § 24 Güterbeförderungsgesetz, da dieses auf § 37a VStG verweise, das wiederum eine vorläufige Sicherheit bis zum Betrag von 2.500 S bestimme.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung und den zu Grunde liegenden Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

Da aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ein für die spruchgemäße Entscheidung ausreichend ermittelter Sachverhalt hervorgeht und die Voraussetzungen des § 51e Abs.3 Z4 VStG vorliegen, konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates.

4.2. § 37 Abs.1 VStG bestimmt Folgendes:

"(1) Besteht begründeter Verdacht, dass sich der Beschuldigte der Strafverfolgung oder dem Vollzug der Strafe entziehen werde, so kann ihm die Behörde durch Bescheid auftragen, einen angemessenen Betrag als Sicherheit zu erlegen oder durch Pfandbestellung oder taugliche Bürgen, die sich als Zahler verpflichten, sicherzustellen. Ebenso kann die Behörde vorgehen, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Strafverfolgung oder der Vollzug der Strafe aus Gründen, die in der Person des Beschuldigten liegen, unmöglich oder wesentlich erschwert sein werde.

(2) Die Sicherheit darf 30.000 S nicht übersteigen und keinesfalls höher sein als das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe. ..."

Nach § 24 Güterbeförderungsgesetz 1995 kann als vorläufige Sicherheit im Sinne des § 37a VStG bei Verdacht einer Übertretung der Vorschriften über den grenzüberschreitenden Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen (§§ 7 bis 9) oder einer Zuwiderhandlung gemäß § 23 Abs.1 Z3 sowie Z7 bis 9 ein Betrag von 20.000 S festgesetzt werden.

4.3. Der Berufungswerber wurde am 23.5.2000 von der Zollwacheabteilung L/MÜG, wegen des Verdachtes einer Übertretung des § 7 Abs.1 iVm § 23 Abs.1 Z3 Güterbeförderungsgesetz 1995 (im Folgenden kurz: GütBefG) angezeigt. Er war am selben Tage anlässlich einer Zollkontrolle am Autobahnrastplatz A-Süd dabei betreten worden, als er das "Green Lorry"-Zertifikat entsprechend der CEMT Resolution Nr. 91/2 nicht vorlegen konnte.

Die Organe der Zollwache hoben als vorläufige Sicherheit einen Betrag von 20.000 S ein und stellten dem nunmehrigen Berufungswerber darüber eine Bestätigung aus.

Die Erstbehörde hat gegen den nunmehrigen Berufungswerber mit der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 8.6.2000 dazu ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet. Der Strafrahmen für das angelastete Delikt reicht von 20.000 S bis 100.000 S.

Die formalen Voraussetzungen für den Auftrag zum Erlag einer Sicherheitsleistung gemäß § 37 VStG sind somit erfüllt; tatsächlich hat der Berufungswerber diesen Betrag bereits bei der Anhaltung erlegt.

Der Lenker eines Lastkraftwagens ist gemäß § 7 Abs.3 GütBefG verpflichtet, den Nachweis über die Erteilung einer Bewilligung nach Abs.1 leg.cit. bei jeder Güterbeförderung über die Grenze mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen vorzuweisen. Dies war dem Berufungswerber anlässlich der Kontrolle am 23.5.2000 auf dem Parkplatz der A1 Westautobahn nicht möglich. Er wurde somit auf frischer Tat betreten, sodass zu Recht eine vorläufige Sicherheit gemäß § 37a VStG eingehoben wurde.

In welcher Weise das Nachsenden des fehlenden Zertifikates durch den Arbeitgeber zu berücksichtigen ist, wird im laufenden Verwaltungsstrafverfahren zu klären sein.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. Leitgeb

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