Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-110155/8/Gu/<< Pr>>

Linz, 22.08.2000

VwSen-110155/8/Gu/<< Pr>> Linz, am 22. August 2000

DVR.0690392



E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch seine 4. Kammer (Vorsitzender: Mag. Alfred Kisch, Berichter: Dr. Hans Guschlbauer, Beisitzerin: Mag. Karin Bissenberger) über die per Telefax am 30.5.2000 eingebrachte Berufung gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 16.3.2000, VerkG96-17-2000, wegen Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes iVm Art. 3 Abs.1 und Art.5 Abs.4, Satz 3, der Verordnung EWG Nr. 881/92 des Rates vom 26.3.1992 über den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft für Beförderungen aus oder nach einem Mitgliedstaat oder durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten, zu Recht:

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 32 Abs.2, § 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Schärding am Inn hat den Rechtsmittelwerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis schuldig erkannt, am 4.2.2000 als Lenker des Lastkraftwagens mit dem deutschen Kennzeichen (Zulassungsbesitzer J. M., München) eine gewerbsmäßige Beförderung mit Gütern (26 Paletten Boxen bzw. 26 Stk. Motoren) von Steyr zum Grenzübergang S. mit einem Zielort in Südafrika durchgeführt zu haben, ohne dass er bei diesem grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr im Fahrzeug auf der A bei StrKm 75,400, Gemeindegebiet S., um 13.15 Uhr, eine auf den Namen des Transportunternehmens ausgestellte beglaubigte Abschrift der Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung EWG Nr. 881/92 mitgeführt habe.

Wegen Verletzung des § 23 Abs.1 Z8 des Güterbeförderungsgesetzes 1995, BGBl.Nr. 593/95 idF BGBl. I Nr. 17/1998 iVm Art.3 Abs.1 und Art.5 Abs.4, Satz 3, der Verordnung EWG Nr. 881/92 des Rates vom 26.3.1992 über den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft für Beförderungen aus oder nach einem Mitgliedstaat oder durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten wurde ihm deswegen eine Geldstrafe von 20.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 67 Stunden und ein erstinstanzlicher Verfahrenskostenbeitrag von 2.000 S auferlegt.

Dieses Straferkenntnis wurde ihm am 23.3.2000 nachweislich zugestellt. Mit Telefax vom 30.5.2000 übersandte der Rechtsmittelwerber - offenbar nach Zahlungsaufforderung durch die Bezirkshauptmannschaft - in der << Beilage>> eine Berufung datiert mit 24.3.2000.

Eine solche Berufung mit dem letzterwähnten Datum ist jedoch bei der Bezirkshauptmannschaft Schärding vorgängig nicht eingelangt sondern, wie erwähnt, erst mit Telefax vom 30.5.2000 eingebracht worden.

Von dieser Tatsache wurde der Rechtsmittelwerber bereits von der Bezirkshauptmannschaft Schärding mit Schreiben vom 7.6.2000 in Wahrung des Parteiengehörs verständigt, worauf der Berufungswerber erklärte, dass die Berufung am 24.3.2000 im normalen Postwege an die Bezirkshauptmannschaft Schärding versendet worden sei.

Nach Aktenvorlage hat der Oö. Verwaltungssenat die Bezirkshauptmannschaft Schärding um Nachschau ersucht, ob die mit 24.3.2000 datierte Berufung nicht doch bei ihr (vor Übersendung im Anhang des Telefax vom 30.5.2000) eingelangt ist.

Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat daraufhin mitgeteilt, dass gegen den zur Außenvertretung des Unternehmens Berufenen kein Verfahren anhängig war und ist und dass das Schreiben (die Berufung) auf dem Geschäftspapier der Fa. K & M Transport, unterfertigt von einem Unternehmensvertreter und dem Beschuldigten, datiert mit 24.3.2000 (gemeint im Postwege) nie bei der Bezirkshauptmannschaft Schärding eingelangt ist.

Von diesem Sachverhalt wurde der Rechtsmittelwerber von Seiten des Oö. Verwaltungssenates nochmals in Kenntnis gesetzt und ihm Gelegenheit zur Äußerung mit dem Hinweis geboten wurde, dass bei schriftlichen Eingaben die Rechtzeitigkeit von dem Antragsteller nachzuweisen ist und die Gefahr der Postversendung der Antragsteller trägt.

Von der Möglichkeit hiezu Stellung zu beziehen hat der Rechtsmittelwerber keinen Gebrauch gemacht.

Demnach ist als erwiesen anzusehen, dass das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding dem Rechtsmittelwerber am 23.3.2000 nachweislich zugestellt worden ist und eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung enthielt. Die gegen das Straferkenntnis erhobene Berufung mit dem Datum 24.3.2000 ist erst im Telefaxweg am 30.5.2000 bei der Bezirkshauptmannschaft Schärding eingebracht worden.

Demzufolge war zu bedenken:

Gemäß § 63 Abs.5 AVG, welcher auch im Verwaltungsstrafverfahren Anwendung findet, ist eine Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für die Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides.

Gemäß § 32 Abs.2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Der Tag, an dem der Fristenlauf durch Zustellung begann, war ein Donnerstag. Die zweiwöchige Frist lief daher mit Ende des 6.4.2000 ab. Eine nach diesem Tag eingebrachte Berufung (mittels Telefax am 30.5.2000) war daher als verspätet zurückzuweisen.

Durch die Zurückweisung ist dem Rechtsmittelwerber für die Tätigkeit der Berufungsbehörde keine Kostenlast entstanden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Mag. K i s c h

Beschlagwortung: die Gefahr der Beförderung einer Berufung durch die Post trägt der Beschuldigte.


DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum