Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-280397/12/SCHI/Km

Linz, 01.09.1998

VwSen-280397/12/SCHI/Km Linz, am 1. September 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 6. Kammer (Vorsitzende: Dr. Klempt, Berichter: Dr. Schieferer, Beisitzer: Dr. Fragner) aus Anlaß der Vorsprache des G S, betreffend das h. Erkenntnis vom 8. Juni 1998, VwSen-280397/8/SCHI/Km, zu Recht erkannt:

Das Erkenntnis des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 8. Juni 1998, VwSen-280397/8/SCHI/Km, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem ASchG bzw. der BauV wird aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Rechtsgrundlagen: §§ 31, 32 Abs.2, 45 Abs.1 Z2, 52a sowie 66 Abs. 1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 12.9.1997, Ge96-214-1995/Ew, wurde über G S wegen Übertretung nach § 87 Abs.3 BauV iVm § 118 Abs.3 und § 130 Abs.1 Z19 ASchG gemäß § 130 Abs.1 ASchG eine Geldstrafe in der Höhe von 15.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 5 Tage) verhängt; gleichzeitig wurde er gemäß § 64 VStG verpflichtet, einen Strafkostenbeitrag in Höhe von 3.000 S zu leisten.

2. Dagegen hat der Bf mit Schriftsatz vom 17.9.1997 rechtzeitig Berufung erhoben. Mit Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates vom 8. Juni 1998, VwSen-280397/8/SCHI/Km, wurde der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis zu Punkt 1 mit der Maßgabe bestätigt, daß a) die verletzte Verwaltungsvorschrift im Sinn des § 44a Z2 VStG "§ 87 Abs.3 BauV iVm § 118 Abs.3 und § 130 Abs.5 Z1 ASchG", b) die Strafnorm im Sinn des § 44a Z3 VStG "§ 130 Abs.5 Einleitungssatz ASchG" zu lauten habe. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, daß der Bf einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 3.000 S zu leisten hat. 3. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

3.1. Gemäß § 52a VStG kann von Amts wegen ein rechtskräftiger erstinstanzlicher Bescheid, durch den zum Nachteil des Bestraften das Gesetz offenkundig verletzt worden ist, von der Behörde, die ihn erlassen hat, oder von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden. Das gleiche steht den unabhängigen Verwaltungssenaten für die von ihnen erlassenen rechtskräftigen Erkenntnisse zu. Auf die Ausübung dieses Rechtes hat niemand einen Anspruch (Abs.1). Die Folgen der Bestrafung sind wiedergutzumachen. Soweit dies nicht möglich ist, ist gemäß dem strafrechtlichen Entschädigungsgesetz, BGBl.Nr. 270/1969, zu entschädigen (Abs.2).

Gemäß § 31 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs.2) vorgenommen worden ist (Abs.1). Die Verjährungsfrist beträgt bei den Verwaltungsübertretungen der Gefährdung, Verkürzung oder Hinterziehung von Landes- und Gemeindeabgaben ein Jahr, bei allen anderen Verwaltungsübertretungen sechs Monate. Die Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist, oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt (Abs.2). Sind seit dem in Abs.2 bezeichneten Zeitpunkt drei Jahre vergangen, so darf ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden. Eine Strafe darf nicht mehr vollstreckt werden, wenn seit ihrer rechtskräftigen Verhängung drei Jahre vergangen sind (Abs.3).

Wird gemäß § 66 Abs.1 VStG ein Strafverfahren eingestellt oder eine verhängte Strafe infolge Berufung oder Wiederaufnahme des Verfahrens aufgehoben, so sind die Kosten des Verfahrens von der Behörde zu tragen, falls sie aber schon gezahlt sind, zurückzuerstatten.

3.2. Aufgrund einer Vorsprache des Gerhard Staffelleitner beim Oö. Verwaltungssenat in Verbindung mit dem von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vorgelegten Akt ergibt sich folgendes:

Tatzeitpunkt war im gegenständlichen Fall der 13.6.1995; die Verjährungsfrist endete somit am 13.6.1998.

Wie sich aus dem gegenständlichen Akt ergibt, wurde die Zustellung des h. Erkenntnisses vom 8. Juni 1998 im Wege der Erstbehörde, die den gegenständlichen Akt laut Rückschein am 9. Juni 1998, sohin noch rechtzeitig erhalten hat, vorgenommen; die Zustellung der Berufungsentscheidung des Oö. Verwaltungssenates vom 8.6.1998 durch die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land erfolgte jedoch erst am 22.6.1998, sohin um 9 Tage verspätet. Diesfalls war somit das Gesetz (§ 32 Abs.2 VStG) offenkundig zum Nachteil des Bestraften verletzt worden. Es war daher das h. Erkenntnis vom 8.6.1998, VwSen-280397/8/SCHI/Km, gemäß § 52a Abs.1 VStG aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG einzustellen.

4. Im Sinn des § 52a Abs.2 VStG sind dem Bestraften daher der allenfalls bezahlte Strafbetrag sowie die allenfalls bereits bezahlten Verfahrenskosten binnen 14 Tagen nach Erhalt dieses Erkenntnisses zurückzuzahlen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Klempt

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