Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110160/5/Le/La

Linz, 05.10.2000

VwSen-110160/5/Le/La Linz, am 5. Oktober 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung des M K, B 50, D- W, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. N N, R 2, G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 7.7.2000, VerkGe96-105-2000, wegen Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes 1995 zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ § 63 Abs.5 und 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.2 Verwaltungsstraf-gesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 7.7.2000 wurde der Berufungswerber wegen Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes 1995 mit einer Geldstrafe in Höhe von 10.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 34 Stunden) bestraft; gleichzeitig wurde er verpflichtet, einen Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens in Höhe von 10 % der verhängten Strafe zu leisten.

In der Rechtsmittelbelehrung zu diesem Straferkenntnis wurde auf das Recht des Bestraften hingewiesen, gegen diesen Bescheid innerhalb von zwei Wochen ab seiner Zustellung schriftlich oder mündlich bei der Bezirkshauptmannschaft das Rechtsmittel der Berufung einzubringen.

Das Straferkenntnis wurde lt. Rückschein am 20.7.2000 dem Beschuldigten zu Handen seines damaligen Rechtsvertreters O W, T 37, D- C zugestellt.

2. Dagegen hat der nunmehrige Berufungswerber mit Schreiben vom 28.8.2000 Berufung erhoben; dieses Schreiben hat er laut Poststempel am selben Tage zur Post gegeben. Bei der Erstbehörde langte es am 29.8.2000 ein.

3. Die Erstbehörde hat diese Berufung und den zugrundeliegenden Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt.

3.1. Bei der Bearbeitung der Angelegenheit durch den Unabhängigen Verwaltungssenat wurde festgestellt, dass die Berufung wahrscheinlich verspätet eingebracht wurde.

Daher wurde der Berufungswerber mit dem h. Schreiben vom 18.9.2000 auf diesen Umstand aufmerksam gemacht. Nach einer ausführlichen Rechtsbelehrung wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen einer Frist von zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens Stellung zu nehmen; für den Fall, dass er einen Zustellmangel oder dergleichen geltend machen wolle, wurde er eingeladen, auch gleich entsprechende Beweise dafür anzubieten.

3.2. Der Berufungswerber hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und mit dem Schreiben vom 2.10.2000 dazu Stellung genommen. Zusammengefasst brachte er darin vor, dass weder in der Person des Einschreiters noch der Anwaltskanzleien Wiedereinsetzungsgründe vorliegen, weshalb er beantragte, das Rechtsmittel vom 28.8.2000 als verspätet eingebracht zurückzuweisen und die Angelegenheit abzuschließen.

4. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

4.2. Das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 7.7.2000 gegen den nunmehrigen Berufungswerber wurde diesem zu Handen seines Rechtsvertreters O W nachweislich am 20.7.2000 zugestellt. Das Straferkenntnis enthielt eine korrekte Rechtsmittelbelehrung, die den Bestraften auf sein Recht hinwies, gegen das Straferkenntnis innerhalb von zwei Wochen nach seiner Zustellung Berufung einzubringen.

Die Rechtsmittelfrist endete somit am 3.8.2000, an welchem Tage spätestens die Berufung einzubringen gewesen wäre.

Tatsächlich aber brachte er die Berufung (durch einen anderen Rechtsvertreter) erst am 28.8.2000 ein.

Damit aber wurde die Berufung außerhalb der Rechtsmittelfrist eingebracht. Das Verstreichenlassen der Berufungsfrist bedeutet, dass der angefochtene Bescheid rechtskräftig und somit unanfechtbar und (grundsätzlich) unabänderbar geworden ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. Leitgeb

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