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des Landes Oberösterreich
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VwSen-110172/3/Ga/Mm

Linz, 16.11.2000

VwSen-110172/3/Ga/Mm Linz, am 16. November 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 5. Kammer unter dem Vorsitz von Dr. Grof, dem Berichter Mag. Gallnbrunner und dem Beisitzer Dr. Schön über die Berufung des N gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft vom 25. September 2000, wegen Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes 1995 - GütbefG, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen; das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt, dies mit der Maßgabe, dass der Spruchteil gemäß § 44a Z2 VStG (verletzte Rechtsvorschriften) wie folgt einzuleiten ist: "§ 23 Abs.1 Z8 GütbefG iVm". Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat 4.000 S (entspricht  290,69 Euro) zu leisten.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG. § 24; § 51 Abs.1, § 51c, § 64 Abs.1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

Entscheidungsgründe:

Mit bezeichnetem Straferkenntnis vom 25. September 2000 wurde der Berufungswerber wie folgt schuldig gesprochen (Spruchteile gemäß § 44a Z1 und Z2 VStG):

"Sie haben, wie von Organen des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich, Verkehrsabteilung, am 09.12.1998 gegen 8.05 Uhr auf der Westautobahn A1, in Fahrtrichtung Wien bei km 156.400, Gemeinde E, Bezirk Linz-Land, im Zuge einer Verkehrskontrolle festgestellt wurde, bei der gegenständlichen Fahrt im Hoheitsgebiet Österreichs, zwar ein im Kraftfahrzeug eingebautes elektronisches Gerät, das eine automatische Entwertung der Ökopunkte ermöglicht und als Umweltdatenträger ('ecotag') bezeichnet wird, jedoch keine geeigneten Unterlagen aus denen hervorgeht, dass der Umweltdatenträger für eine Transitfahrt eingestellt ist (bei der Einreise von Deutschland nach Österreich am 09.12.1998, beim Grenzübergang Suben, erfolgte keine Entwertung der für eine anrechnungspflichtige Transitfahrt entsprechenden Anzahl von Ökopunkten, da unberechtigt keine Transitdeklaration durchgeführt wurde), und auch kein ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular oder eine österreichische Bestätigung der Entrichtung von Ökopunkten, mitgeführt, obwohl Sie bei dieser Fahrt, mit dem Kraftwagenzug, Marke Volvo , einen Transport von Sammelgut von Deutschland nach Ungarn durchgeführt und somit Österreich im Transit durchquert haben.

Sie haben dadurch folgende Verwaltungsvorschriften verletzt:

Artikel 1 Abs.1 lit.a, b und d der Verordnung (EG) Nr. 1524/96 der Kommission vom 30.07.1996 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 der Kommission vom 21.12.1994 über ein System von Ökopunkten für Lastkraftwagen im Transit durch Österreich."

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Berufungswerber gemäß Artikel 5 erster Satz VO (EG) 3298/94 iVm § 23 Abs.1 Z8 und § 23 Abs.2 zweiter Satz GütbefG eine Geldstrafe von 20.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe) kostenpflichtig verhängt.

Über die gegen dieses Straferkenntnis erhobene Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat, nach Einsicht in den Strafverfahrensakt der belangten Behörde, erwogen:

Gemäß § 23 Abs.1 Z8 Güterbeförderungsgesetz 1995 (in der Fassung BGBl.I Nr.17/1998) begeht eine Verwaltungsübertretung, wer unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße verletzt, sofern dies nicht nach anderen Vorschriften zu bestrafen ist.

Gemäß Art.1 Abs.1 der Verordnung (EG) Nr.3298/94 der Kommission in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1524/96 der Kommission hat der Fahrer eines Lastkraftwagens im Hoheitsgebiet Österreichs "die nachstehend aufgeführten Unterlagen mitzuführen und diese auf Verlangen den Aufsichtsbehörden zur Prüfung vorzulegen, entweder:

  1. ein ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular oder eine österreichische
  2. Bestätigung der Entrichtung von Ökopunkten für die betreffende Fahrt; ein Muster dieser als 'Ökokarte' bezeichneten Bestätigung ist im Anhang A enthalten; oder

  3. ein im Kraftfahrzeug eingebautes elektronisches Gerät, das eine auto-
  4. matische Entwertung der Ökopunkte ermöglicht und als 'Umweltdatenträger' (ecotag) bezeichnet wird; oder

  5. ........
  6. geeignete Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass es sich nicht um eine

Transitfahrt handelt und, wenn das Fahrzeug mit einem Umweltdatenträger ausgestattet ist, dass dieser für diesen Zweck eingestellt ist...."

Der Berufungswerber bestreitet nicht die objektive Tatseite des gegen ihn erhobenen Vorwurfes, weder dass er als Lenker eines Lastkraftwagens eine Transitfahrt im gewerbsmäßigen Güterbeförderungsverkehr im Hoheitsgebiet Österreichs unternommen habe, noch dass mit dem im Sattelzugfahrzeug angebracht und initialisiert gewesenen "ecotag" bei der Einreise in Suben keine Ökopunkte abgebucht worden seien und somit unberechtigt keine Transitdeklaration durchgeführt worden sei noch dass er die im Schuldspruch angeführten Unterlagen, Formulare und Bestätigungen nicht mitgeführt gehabt habe.

Der Berufungswerber bestreitet vielmehr ausschließlich die subjektive Tatseite mit der "eidesstattlichen Versicherung", dass es sich bei dem Vorfall um einen technischen Defekt gehandelt habe und ihn keinerlei Verschulden treffe. Hiezu habe er vor der Strafbehörde nur die Sachlage schildern können. Erst jetzt seien aus dem Archiv seines Arbeitgebers entsprechende Unterlagen kopiert worden, aus denen eindeutig hervorgehe, dass bei seinem nächsten Transport (nach der Weihnachtspause) bei der Initialisierungsstation Suben 2 ein neues "ecotag"-Gerät erworben und initialisiert wurde. Zur Untermauerung dieses Vorbringens schloss er seiner Berufung die Kopie eines Initialisierungs-Zertifikates ("Ausgabedatum": 16.02.1999) an.

Nach Ausweis des Strafaktes musste der Beschuldigte eine widersprüchliche Verantwortung gegen sich gelten lassen. Danach hat er laut Anzeige vom 21. Jänner 1999 des Landesgendarmeriekommandos für , Verkehrsabteilung, im Zuge der Anhaltung (am 9.12.1998) noch angegeben, dass er selbst "bei der Einreise in Suben auf 'GRÜN' gestellt habe" (= abbuchungsfreie Einstellung des "ecotag"). Damit aber nicht vereinbar ist die spätere Darstellung in seiner schriftlichen Rechtfertigung vom 11. Mai 1999, wonach der "ecotag" im involvierten Fahrzeug am Tattag um 08.05 Uhr "eindeutig auf Transitverkehr" eingestellt gewesen sei und dieser Umweltdatenträger in diesem Fahrzeug generell auf "Transit" eingestellt bleibe. Selbst wenn man die Richtigkeit dieser Darstellung annehmen wollte, so hätte damit der Beschuldigte gerade nicht behauptet, dass er - entsprechend der ihm auferlegten und zumutbaren Sorgfaltsübung - die Überprüfung des "ecotag" vor Beginn der konkreten Transitfahrt in bestimmter (von ihm selbst im Detail zu beschreibender) Weise durchgeführt habe.

Dieser Umstand aber hat in diesem Fall entscheidendes Gewicht deswegen, weil es sich, wie schon von der belangten Behörde zutreffend festgehalten, bei der dem Berufungswerber zur Last gelegten Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt iS des § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG handelt. Dass der Berufungswerber nun ein zur Glaubhaftmachung, es treffe ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden, taugliches Vorbringen erstattet hat, ist der Berufungsschrift allerdings nicht zu entnehmen. Er hat nämlich nicht einmal ansatzweise dargelegt, dass und in welchem Ausmaß er sich von der Funktionsfähigkeit bzw. vom Funktionieren des "ecotag"-Gerätes überzeugt bzw. zu überzeugen versucht habe (in diesem Sinn vgl VwGH 7.6.2000, 2000/03/0119). Auch aus der seiner Berufung angeschlossen gewesenen Kopie eines Initialisierungs-Zertifikates geht dergleichen nicht hervor.

Konnte aus all diesen Gründen daher der belangten Behörde in der Annahme der Tatbestandsmäßigkeit nicht entgegengetreten werden, ist weiters auch gegen die Rechtmäßigkeit des vom Berufungswerber konkret nicht bekämpften Strafausspruches - es wurde die gesetzliche Mindesstrafe verhängt - hervorgekommen, so war der Berufung der Erfolg zu versagen und wie im Spruch zu entscheiden.

Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber der Beitrag zum Berufungsverfahren in der gesetzlichen Höhe (20 Prozent der verhängten und bestätigten Geldstrafe) aufzuerlegen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. G r o f

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