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des Landes Oberösterreich
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VwSen-110176/2/Ga/La

Linz, 21.11.2000

VwSen-110176/2/Ga/La Linz, am 21. November 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des M F in B, vertreten durch Dr. H V und Dr. G G, Rechtsanwälte in L, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 4. Mai 2000, Zl. VerkGe96-55-2000/Poe, betreffend den Erlag einer Sicherheitsleistung, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Der Antrag, "den Sicherstellungsbetrag wieder auszufolgen", wird

hingegen als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG.

Entscheidungsgründe:

Mit bezeichnetem Bescheid vom 4. Mai 2000 wurde dem Berufungswerber, von dem schon am 17. April 2000 eine vorläufige Sicherheit gemäß § 37a Abs.1 VStG von 20.000 S eingehoben worden war, zur Sicherung der Strafverfolgung gemäß § 37 Abs.1 VStG aufgetragen, einen Betrag von 20.000 S (entspricht 1.453,46 Euro) als Sicherheit zu erlegen.

Die gegen diesen Bescheid im Zweifel (am int. Rückschein ist das Zustelldatum nicht festgehalten) rechtzeitig und auch sonst zulässig erhobene Berufung hat die belangte Behörde unter Angabe von Gründen - so sei zwecks Prüfung einer Berufungsvorentscheidung mit dem Rechtsfreund des Berufungswerbers die Nachreichung bestimmter Unterlagen vereinbart, trotz Urgenzen seien die Unterlagen jedoch nicht übermittelt worden - erst am 15. November 2000 vorgelegt.

Über diese Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat, nach Einsicht in den zugleich vorgelegten Verfahrensakt, erwogen:

Ausdrücklich stützte die belangte Behörde den Auftrag zur Sicherheitsleistung spruchgemäß auf die erste Tatbestandsalternative des § 37 Abs.1 VStG ("Wegen des begründeten Verdachtes, dass sich Herr M F der Strafverfolgung bzw. dem Vollzug der Strafe entziehen wird").

In der Bescheidbegründung wurde hiezu nur ausgeführt, es habe auf Grund der Tatsache, dass Herr M F tschechischer Staatsbürger sei und über keinen Wohnsitz in Österreich verfüge, nicht ausgeschlossen werden können, dass er sich der Strafverfolgung oder dem Vollzug der Strafe entziehen wird.

Der Berufungswerber sah den so motivierten Auftrag zur Sicherheitsleistung als nicht gerechtfertigt an und wandte ein, der Umstand, dass er tschechischer Staatsbürger sei und auch keinen Wohnsitz in Österreich habe, lege keinesfalls die Vermutung nahe, dass er sich einer Strafverfolgung entziehen werde.

Schon mit diesem Vorbringen ist der Berufungswerber im Ergebnis im Recht.

§ 37 Abs.1 VStG (idF der Novelle BGBl. Nr. 176/1983) lautet:

"Besteht begründeter Verdacht, dass sich der Beschuldigte der Strafverfolgung oder dem Vollzug der Strafe entziehen werde, so kann ihm die Behörde durch Bescheid auftragen, einen angemessenen Betrag als Sicherheit zu erlegen oder durch Pfandbestellung oder taugliche Bürgen, die sich als Zahler verpflichten, sicherzustellen. Ebenso kann die Behörde vorgehen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Strafverfolgung oder der Vollzug der Strafe aus Gründen, die in der Person des Beschuldigten liegen, unmöglich oder wesentlich erschwert sein werde."

Das tatbildliche "entziehen werde" interpretiert die h. Lehre (vgl. Walter/Mayer7, Rz. 845) als positiv-rechtliche Fortschreibung des "entziehen will" nach der Rechtslage vor der VStG-Novelle '83. Damit ist ein entsprechend zielgerichtetes, vom Willensentschluss getragenes Verweigerungsverhalten angesprochen. Gerade wegen dieses engen Anwendungsbereiches der Sicherheitsleistung nach § 37 Abs.1 VStG erweiterte jene Novelle die tatbestandlichen Voraussetzungen und darf seither die Behörde die Sicherheitsleistung auch dann auferlegen, wenn anzunehmen ist, dass die Strafverfolgung unmöglich oder - zumindest - wesentlich erschwert sein werde.

Der im Berufungsfall von der belangten Behörde jedoch herangezogene erste Anwendungsfall der in Rede stehenden Vorschrift verlangt als maßgebliches Merkmal eine begründete - keine unrecherchiert bloß vermutete - Verdachtslage, die sich daher auf ein entsprechendes Ermittlungsergebnis stützen können muss. Dergleichen liegt nicht vor. Dass geeignete Feststellungen zur Verdachtsbegründung aus objektivem Blickwinkel geführt worden wären, ist aus der Aktenlage nicht ersichtlich. Indem allein an das Faktum des fehlenden Wohnsitzes in Österreich ohne weiteres die Folgerung, es werde sich der Berufungswerber - eben nur deswegen - der Strafverfolgung entziehen, geknüpft wurde, liegt darin eine bloß vermeintliche Begründetheit der Verdachtslage. Dem steht gegenüber, dass behördliche Zustellungen an die angegebene Wohnsitzadresse in Tschechien ersichtlich problemlos erfolgten, dass der Berufungswerber offenkundig über Deutschkenntnisse verfügt (vgl den als Beilage zu OZ 1 angeschlossenen, vom Berufungswerber gezeichneten Vermerk), die ihm eine unmittelbare Verständigung mit der anzeigenden Zollwacheabteilung ermöglichten und er schließlich in der Sache selbst die rechtsfreundliche Vertretung zur eigenen Interessenwahrung veranlasste.

War aber aus allen diesen Gründen festzustellen, dass in der Rechtsbeurteilung die Erfüllung des Merkmals "begründeter" Verdacht mangels Sachgrundlage zu Unrecht angenommen wurde, so ist damit auch die Bedingung für den Hoheitsbefehl, den spruchgenannten Betrag als Sicherheit erlegen zu müssen, weggefallen. Im Sinne des Berufungsantrages war daher die Aufhebung zu verfügen.

Bei diesem Verfahrensergebnis brauchte der Frage nicht nachgegangen zu werden, warum die belangte Behörde nach den Umständen dieses Falles den Auftrag zum Erlag der Sicherheit nicht auf die zweite Tatbestandsalternative des § 37 Abs.1 VStG gestützt hatte, lag doch hiefür ein ausreichend gefestigter Lebenssachverhalt offensichtlich vor. Denn immerhin hätte nach der Aktenlage im Hinblick auf die "bestimmten Tatsachen" des nur in Tschechien gelegenen Wohnsitzes des Berufungswerbers einerseits und des Fehlens eines entsprechenden bilateralen Abkommens betreffend die Verfolgung und Vollstreckung in Verwaltungsstrafsachen andererseits davon ausgegangen werden können, dass jedenfalls der Strafvollzug wesentlich erschwert sein werde (vgl idS VwGH 2.12.1991, 90/03/0180).

Auf sich beruhen kann auch, dass zwar, wie eine handschriftliche Aktennotiz auf dem Genehmigungsstück des angefochtenen Bescheides (OZ 2) vermuten lässt, die für die Anordnung der Sicherheitsleistung vorauszusetzende Verfolgungshandlung (AzR) spätestens gleichzeitig mit dem Expedit des Bescheides vorgenommen wurde, ein augenfälliger Beweis über diese Verfolgungshandlung dem vorgelegten Verfah-

rensakt jedoch nicht einliegt.

Die Entscheidung darüber, ob die dem Berufungswerber abverlangte vorläufige Sicherheit nach den Umständen dieses Falles iSd § 37a Abs.5 VStG mittlerweile "frei" geworden ist, obliegt nicht dem Tribunal, sondern der belangten Behörde. Es erweist sich daher der weitere mit der Berufung gestellte Antrag auf Ausfolgung des beim Berufungswerber als vorläufige Sicherheit im Grunde des § 37a Abs.1 VStG eingehobenen Betrages (20.000 S) als von vornherein unzulässig, weshalb er einer inhaltlichen Prüfung durch das Tribunal nicht zugänglich war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Mag. Gallnbrunner

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