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des Landes Oberösterreich
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VwSen-110179/3/Ga/La

Linz, 28.12.2000

VwSen-110179/3/Ga/La Linz, am 28. Dezember 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 5. Kammer unter dem Vorsitz von Dr. Grof, dem Berichter Mag. Gallnbrunner und dem Beisitzer Dr. Schön über die Berufung des H E gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft vom 6. November 2000, Zl. VerkGe96-62-2000, wegen Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes 1995 - GütbefG, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen; das angefochtene Straferkenntnis wird mit der Maßgabe bestätigt, dass die Strafverhängungsnorm zu lauten hat: "Gemäß § 23 Abs.1 und 2 GütbefG".

Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat 4.000 S (entspricht  290,69 Euro) zu leisten.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG. § 24; § 51 Abs.1, § 51c, § 64 Abs.1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

Entscheidungsgründe:

Mit bezeichnetem Straferkenntnis vom 6. November 2000 wurde der Berufungswerber für schuldig befunden, er habe am 19. August 2000 gegen 08.30 Uhr einen durch die Kennzeichen bestimmten, auf die T Transporte GmbH zugelassenen Sattelzug auf der ..autobahn von S kommend in Fahrtrichtung W zum Parkplatz O gelenkt und habe bei der dort vorgenommenen Kontrolle keine solchen, der näher umschriebenen Verordnung (EG) Nr. 3298/94 der Kommission entsprechenden Unterlagen, aus denen hervorgegangen wäre, dass es sich bei der von ihm durchgeführten Fahrt um eine ökopunktebefreite Fahrt und nicht um eine Transitfahrt (ökopunktepflichtig) gehandelt hat, vorgelegt. Vielmehr habe er laut Frachtbrief einen Transport von Insektiziden mit einem Bruttogewicht von ca. 20.000 kg von der Firma D A LTD in N/England zur Fa. D A nach B/Italien durchgeführt und habe es sich demnach bei dieser Fahrt von England durch Österreich nach Italien um eine Transitfahrt, für welche Ökopunkte zu entrichten seien, gehandelt.

Weder sei im Fahrzeug ein Umweltdatenträger (ecotag) angebracht gewesen, noch seien die erforderlichen Papierökopunkte oder eine CEMT-Genehmigung mitgeführt worden.

Dadurch habe er § 23 Abs.1 Z8 GütbefG iVm Art. 1 Abs.1 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 der Kommission idF der Verordnung (EG) Nr. 1524/96 übertreten. Gemäß § 23 Abs.1 Z8 GütbefG wurde eine Geldstrafe von 20.000 S (Ersatzfreiheits-strafe drei Tage) kostenpflichtig verhängt.

Über die gegen dieses Straferkenntnis erhobene Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat nach Einsicht in den zugleich vorgelegten Strafverfahrensakt der belangten Behörde erwogen:

Unter Anschluss von Bescheinigungsmitteln (Kopien eines Ladeauftrages vom 21.8.2000 der Fa. T Transport Gesellschaft mbH an Herrn P C sowie des betreffenden, mit gleichem Datum ausgefertigten internationalen Frachtbriefes) brachte der Berufungswerber vor, dass es sich bei der in Rede stehenden Güterbe-

förderung um keine Transitfahrt gehandelt habe, weil die Fahrt von der Ladestelle in England in Österreich geendet habe und die Waren im Lager der Fa. T Transport in V entladen worden seien. Es sei nur bestimmten, näher dargestellten Umständen zuzuschreiben, dass er die Fahrt von der Ladestelle in England ohne die erforderlichen Papiere angetreten habe.

Dieses Vorbringen hält der Oö. Verwaltungssenat für glaubhaft. Es vermag jedoch der Berufung nicht zum Erfolg zu verhelfen.

So verkennt der Berufungswerber, dass die eigentliche, im angefochtenen Schuldspruch sachverhaltsmäßig mit noch hinreichender Deutlichkeit ausgeführte Übertretung in der Tatanlastung besteht, bei der Kontrollstelle nicht solche - im Schuldspruch ua unter lit.d wörtlich angegebene - Unterlagen vorgelegt zu haben, aus denen hervorgeht, dass es sich bei der von ihm als Lenker unternommenen Fahrt nicht um eine Transitfahrt gehandelt hatte, dass er im Gegenteil laut vorgelegtem Frachtbrief eine Gütertransitfahrt von England durch Österreich nach Italien im Begriffe war durchzuführen.

Genau diesen Umstand aber, nämlich konkret ua auch solche, die Nicht-Transitfahrt erweisende Unterlagen (nicht mitgeführt und daher auch) nicht vorgelegt zu haben, bestritt der Berufungswerber ebenso wenig wie den Umstand, dass der erwähnte Frachtbrief im Gegenteil eine Transitfahrt ausgewiesen hatte.

Ausgehend aber von diesem unstrittigen und somit erwiesenen Lebenssach-

verhalt, der einer weiteren Klärung im Wege einer öffentlichen Verhandlung nicht bedurfte, und vor dem Hintergrund der hier maßgeblichen, in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses dargestellten Rechtslage (die auch durch die unangeführt gebliebene, mit 11.4.2000 in Kraft getretene Verordnung [EG] Nr. 609/ 2000 der Kommission ABl. Nr. L 073 vom 22.3.2000, Seite 9, keine für den Berufungsfall belangvolle Änderung erfahren hat), kann der belangten Behörde in der Annahme der objektiven Tatbestandsmäßigkeit nicht entgegengetreten werden. Das selbe gilt für die Erfüllung der - immerhin erschließbar mit Fahrlässigkeitsschuld angenommenen - subjektiven Tatseite, durfte die belangte Behörde zu Recht doch davon ausgehen, dass der Berufungswerber die fragliche Fahrt in Kenntnis des eine Gütertransitfahrt ausweisenden Frachtbriefes angetreten hatte. Der Schuldspruch war daher zu bestätigen.

Über den Berufungswerber wurde die gesetzliche Mindeststrafe verhängt. Gegen die anhand der Kriterien des § 19 VStG vorgenommene und begründete Strafbemessung hat der Berufungswerber konkret nichts eingewendet und insbesondere auch keine Milderungsgründe geltend gemacht. Solche Gründe waren nach der Aktenlage auch vom Oö. Verwaltungssenat nicht aufzugreifen. Der Strafausspruch war daher gleichfalls zu bestätigen.

Die vorzunehmen gewesene Richtigstellung im Spruchabschnitt gemäß § 44a Z3 VStG ist ohne Einfluss auf die Anlastung.

Aus allen diesen Gründen war wie im Spruch zu entscheiden.

Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber der Beitrag zu den Kosten des Tribunalverfahrens in der gesetzlichen Höhe (20 % der verhängten und bestätigten Geldstrafe) aufzuerlegen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. G r o f

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