Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110180/11/SR/Ri

Linz, 05.04.2001

VwSen-110180/11/SR/Ri Linz, am 5. April 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine sechste Kammer (Vorsitzende: Dr.Klempt, Berichter: Mag. Stierschneider, Beisitzer: Dr. Langeder) über die Berufung des R R, vertreten durch Rechtsanwalt G H, Bstraße, D- O gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von S vom 25. Oktober 2000, Zl. VerkGe96-185-2000, wegen Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes 1995 (im Folgenden: GütbefG), nach der am 6. März 2001 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straf-erkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Rechtsgrundlage insofern erweitert wird, als "und Verordnung (EG) Nr. 609/2000" hinzugefügt wird.

II. Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsver-fahrens in Höhe von 4.000 S (entspricht  290,69 Euro) zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit oben bezeichnetem Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding wurde der Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"Sie haben am 8.8.2000 um 09.15 Uhr auf der Iautobahn A, bei StrKm, Gemeindegebiet S, als Fahrer des Lastkraftwagens mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 t, nämlich dem Sattelzugfahrzeug mit dem deutschen Kennzeichen S und dem Sattelanhänger mit dem deutschen Kennzeichen S (Zulassungsbesitzer: R R, Sstraße , D T), gewerbsmäßig einen Straßengütertransitverkehr durch Österreich (Ausgangspunkt: U; Zielpunkt: D), für welchen Ökopunkte benötigt wurden, durchgeführt ohne

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 23 Abs.1 Z.8 des Güterbeförderungsgesetzes 1995, BGBl.Nr.593, .d.F. BGBl. I Nr. 17/1998, i.V.m. Artikel 1 Abs.1 lit. a) und b) und Artikel 5 Abs.1 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 vom 21.12.1994, i.d.F. der Verordnung (EG) Nr. 1524/96 vom 30.6.1996

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wir über sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe

falls diese uneinbringlich ist,

gemäß

S 20.000,--

67 Stunden

§ 23 Abs.1 Einleitungssatz und Abs.2 des Güterbeförderungsgesetzes 1995, BGBl.Nr. 593, i.d.F. BGBl. I Nr. 17/1998

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

S 2.000,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher:

S 22.000,-- Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54d VStG)."

2. Gegen dieses dem Vertreter des Bw am 6. November 2000 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 20. November 2000 mittels FAX um 18.25 Uhr eingebrachte und von der Behörde erster Instanz mit Eingangsvermerk "20. November 2000" versehene Berufung.

Im angeführten Straferkenntnis führt die Behörde erster Instanz in der Begründung im Wesentlichen aus, dass nach der Aktenlage erwiesen sei, dass der Bw den im Spruch angeführten gewerbsmäßigen Straßengütertransitverkehr durch Österreich, für welchen Ökopunkte benötigt wurden, durchgeführt habe. Für diese Fahrt wurde weder ein ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular, noch eine österreichische Bestätigung der Entrichtung von Ökopunkten für die betreffende Fahrt mitgeführt. Das im Kraftfahrzeug eingebaute, als Umweltdatenträger (ecotag) bezeichnete elektronische Gerät sei mitgeführt worden, jedoch habe es nicht eine automatische Entwertung der Ökopunkte ermöglicht, da das Gerät so eingestellt gewesen sei, dass ersichtlich gewesen wäre, dass das gegenständliche Fahrzeug nur im bilateralen Verkehr eingesetzt würde.

Laut einem, nach der Kontrolle am 8.8.2000 eingeholten Auszug aus dem Ökopunkte-Zentralrechner sei der Bw am 8.8.2000 um 03.47 Uhr in N nach Österreich eingereist, wobei der Umweltdatenträger mit der Nummer 1234015794 auf eine ökopunktefreie Fahrt eingestellt gewesen wäre. Sein Ökopunkteguthaben hätte zu diesem Zeitpunkt 92 Punkte betragen. An der Richtigkeit dieser Registrierung würden keine Zweifel bestehen. Die Ausfahrt in S sei am 8.8.2000 um 10.08 Uhr mit dem neuen ecotag-Gerät mit der Nummer 1234145988 erfolgt. Die Einreise in N sei zwar vom System erfasst worden, hätte aber keine Verrechnung mehr ermöglicht, da zum Zeitpunkt der Verrechnung der Fahrt bereits ein anderes ecotag mit dem Fahrzeug verbunden gewesen wäre. Dadurch sei die Zuordnung der TAG-Nummer zu dem Fahrzeug und dem Frächter zum Zeitpunkt der Verrechnung nicht mehr gegeben gewesen. Da der Bw somit keine, für diesen Straßengütertransitverkehr geeignete Unterlagen mitgeführt habe, sei der strafbare Tatbestand einwandfrei erwiesen. Der Umweltdatenträger sei nicht ordnungsgemäß bedient worden und der Bw seiner berufsgebotenen Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen, da er über die richtige Handhabung des ecotag Bescheid wissen müsste. Das Gerät würde nämlich vor jeder Einreise nach Österreich automatisch auf eine ökopunktepflichtige Transitfahrt eingestellt und diese Standardeinstellung würde sich nur durch einen Druck von mehr als 3 Sekunden ändern. Dies würde bedeuten, dass die Änderung der Einstellung des ecotag nicht durch einen zufälligen Tastendruck erfolgen könne.

Da keine Straferschwerungsgründe vorgelegen seien, wäre die Mindeststrafe verhängt worden. Nachdem lediglich die bisherige Unbescholtenheit strafmildernd gewertet werden hätte können, wäre eine Herabsetzung der Mindeststrafe bis zur Hälfte nicht zulässig gewesen. Die Strafe sei darüber hinaus den Einkommens-, Vermögens- und Sorgepflichten angemessen.

2.1. Der Bw bringt in der Berufung vor, dass er den Antrag auf Aufhebung des Straferkenntnisses stellen würde und betreffend der Begründung auf den der Behörde zugegangenen Aktenvermerk vom 6. Oktober 2000 verweisen möchte.

Darin ist ausgesprochen, dass der Bw an der österreichischen Zollstelle den "ectoag-Zettel" vorgelegt habe und dieser mittels Scanner eingelesen worden wäre. Eine Manipulation am ecotag-Gerät selbst wäre nicht vorgenommen worden bzw wäre das Gerät nicht auf Grün gestellt worden, sodass ohne jeden Zweifel eine zusätzliche automatische Abbuchung beim Durchfahren der betreffenden Schranke hätte erfolgen müssen. Dies müsste jederzeit feststellbar sein. Bei der Kontrolle am Grenzübergang S hätte der Bw wahrgenommen, dass der "ecotag-Zettel" vermutlich beim Grenzübergang N liegengeblieben sei. Die Beamten hätten ohne Schwierigkeiten feststellen können, dass die vollständige Anzahl von Ökopunkten bei der Einfahrt abgebucht bzw entrichtet worden wären. Der Vorwurf, dass der eingebaute Umweltdatenträger nicht auf Transitfahrt eingestellt gewesen wäre, würde nicht zutreffen. Der betreffende Umweltdatenträger sei ohne jeden Zweifel ordnungsgemäß in Betrieb gewesen und keinesfalls falsch eingestellt oder manipuliert worden. Dies müsste sich anhand der zentralen Erfassung in W jederzeit nachvollziehen lassen und es müsste auch erkennbar sein, dass eine Abbuchung sowohl durch Scanner als durch Durchfahren der Abbucheschranke erfolgt sei. Es würde unbestritten zutreffen, dass die konkrete Überprüfung durch die Polizei an Ort und Stelle ein anderes Ergebnis erbracht habe, hierin sei jedoch kein Verschulden des Bw zu ersehen sondern es müsse sich um einen technischen Defekt bzw um ein technisches Problem des polizeilichen Kontrollgerätes handeln. Möglicherweise könnte ein solcher auch bei der Durchführung der Kontrolle selbst oder bei der Zentrale vorgelegen sein. Der Bw könne sich erinnern, dass nach Aushändigung der Abbuchbestätigung die Transitfreigabe bzw die Abbuchung erfolgt sei.

3. Die Bezirkshauptmannschaft S hat als Behörde erster Instanz die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat hat für 6. März 2001 die mündliche Verhandlung anberaumt, die Verfahrensparteien und den Zeugen Rev.Insp. W geladen. Am 6. März 2001 wurde dem Berichter um 08.10 Uhr telefonisch mitgeteilt, dass sich der Bw seit 5. März 2001 nicht wohl fühle, möglicherweise an der Verhandlung teilgenommen hätte und seitens der Rechtsanwaltskanzlei kein Vertreter entsandt würde.

3.2. In der mündlichen Verhandlung wurde auf die Auszüge des Zentralrechners unter der Geschäftszahl Kapsch: ECO 2299 und ECO 2265, vom Zeugen erstellte Auszüge bzw. diesem vorgelegte Dokumente (Kopie des Transportauftrages) Bezug genommen.

ECO 2299 ist zu entnehmen, dass der Kontostand am 8.8.2000 92 Punkte betragen hat und dass die Einfahrt in N unter der Tag-Nummer 1234015794 als ökopunktefreie Fahrt deklariert worden ist.

ECO 2265 ist für 8.8.2000 betreffend der Ausfahrt in S unter der Tag-Nummer 1234145988 zu entnehmen, dass eine nicht punktepflichtige Bilateralfahrt vorgelegen ist und Null Punkte abgebucht worden sind.

Kontrollzertifikat, vom Bw unterschrieben: Transitdeklaration für 8.8.2000, 03.47 Uhr, Einfahrt: keine Transitfahrt - d.h. ökopunktebefreite Fahrt, Kontrollzeitpunkt: Transitfahrt.

3.3. Aufgrund der öffentlichen mündlichen Verhandlung steht folgender relevanter Sachverhalt fest:

Unbestritten hat der Bw einen gewerbsmäßigen Straßengütertransitverkehr durch Österreich durchgeführt. Die erforderlichen Ökopunkte wurden nicht abgebucht. Bei der Kontrolle mit dem mobilen Lesegerät wurde festgestellt, dass der Bw bei der Einfahrt in N auf "nicht punktepflichtige Bilateralfahrt" umgestellt hatte. Daraufhin hat der Bw das ecotag von der Windschutzscheibe genommen und auf den Boden geworfen. Gegenüber dem Zeugen hat der Bw ausgeführt, dass er den Umweltdatenträger entsprechend den Ausführungen der Firma S bedient und bei der Einreise auf den Knopf gedrückt habe. Ein Nachweis über eine manuelle Abbuchung konnte nicht vorgewiesen werden.

3.4. Der Zeuge BI W hat in der mündlichen Verhandlung einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen und der geschilderte Sachverhalt deckt sich mit den Beweisstücken in Schriftform. Die Behauptung des Bw, dass die manuelle Abbuchung der Ökopunkte veranlasst worden wäre, ist nicht glaubwürdig. Einerseits wurde dieses Vorbringen erst nach entsprechender Befragung durch den Zeugen vorgebracht, der Bw konnte keinen schriftlichen Nachweis darüber vorlegen und andererseits wäre eine tatsächlich erfolgte manuelle Abbuchung auf dem Auszug des Zentralrechners ersichtlich gewesen. Ein Defekt des Zentralrechners für den Tatzeitpunkt ist nicht hervorgekommen. Die angelastete Verwaltungsübertretung steht entsprechend der dem Beweisverfahren zugrunde gelegten Unterlagen und der Zeugenaussage fest.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates.

Dieser hatte, da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eine Kammer zu entscheiden (§ 51c VStG).

4.2. Wie bereits dem angefochtenen Straferkenntnis zu entnehmen ist, stellt § 23 Abs.1 Z8 GütbefG die Rechtsgrundlage des gegenständlichen Strafverfahrens dar, wonach eine Verwaltungsübertretung begeht, die mit einer Geldstrafe bis zu 100.000 S zu ahnden ist, wer

8. unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße verletzt, sofern dies nicht nach anderen Vorschriften zu bestrafen ist.

Nach Abs.2 leg.cit. hat die Geldstrafe bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs.1 Z3 und Z7 bis 9 mindestens 20.000 S zu betragen.

Die Verordnung (EG) Nr. 3298/94 über ein System von Ökopunkten für Lastkraftwagen im Transit durch Österreich idF der Verordnungen (EG) Nr. 1524/96 und Nr. 609/2000 stellen derartige unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße dar. Sie verpflichten die Fahrer von Lastkraftwagen bei Gütertransitverkehrsfahrten durch Österreich, entweder

a) ein ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular oder eine österreichische Bestätigung der Entrichtung von Ökopunkten für die betreffende Fahrt, oder

b) ein im Kraftfahrzeug eingebautes elektronisches Gerät, das eine automatische Entwertung der Ökopunkte ermöglicht und als "Umweltdatenträger" (ecotag) bezeichnet wird, oder .... mitzuführen.

(Die in lit.c und d des Art.1 Abs.1 der zitierten Verordnung angeführten weiteren Unterlagen treffen auf den gegenständlichen Fall nicht zu, weil es unbestritten ist, dass der Berufungswerber eine Transitfahrt durchgeführt hat und keine der im Anhang C angeführten Waren geladen hatte).

4.3. Aus dem durchgeführten Ermittlungsverfahren steht fest, dass der Bw beim Grenzübergang N in das Hoheitsgebiet der Republik Österreich eingefahren ist und dass dabei von der automatischen Erfassungsstation keine Ökopunkte abgebucht wurden, weil der Bw den ecotag auf "grün" gestellt hatte.

Es ist dem Bw als Lenker eines Lastkraftwagens, mit dem er ökopunktpflichtige Fahrten durchführt, vorzuwerfen, dass die Regelungen betreffend das Ökopunktesystem gemeinschaftsrechtlicher Natur sind (vgl VwGH vom 7.6.2000, Zl. 2000/03/0014). Das Ökopunktesystem basiert somit nicht auf einer nur in Österreich geltenden Rechtsvorschrift, die außerhalb Österreichs gänzlich unbekannt wäre. Bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit hätte der Bw die strafbare Handlung als solche zu erkennen vermocht. Es muss von einem eine Transitfahrt mit einem Lkw durchführenden Lenker verlangt werden, sich mit den einschlägigen Rechtsnormen vertraut zu machen. Hiezu genügt es nicht, sich bloß auf Auskünfte seines Arbeitgebers (oder z.B. der Firma Schenker) zu verlassen (vgl. VwGH vom 26.5.1999, Zl. 99/03/0099). Dem Bw wäre es vielmehr oblegen, sich etwa durch eine Anfrage bei den zuständigen österreichischen Behörden oder auf andere geeignete Weise über den aktuellen Stand der für die Durchführung einer Transitfahrt in Österreich maßgebenden Vorschriften zu informieren (vgl. wie oben VwGH 7.6.2000, Zl. 2000/03/0014 und 20.9.2000, Zl. 2000/03/0046).

4.4. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Gebot dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht aus (VwGH 24.5.1989, 89/02/0017, 24.2.1993, 92/03/0011, siehe auch Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Seite 759).

Wie dargelegt, konnte der Bw mangelndes Verschulden nicht glaubhaft machen. Es ist von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen.

4.5. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 - 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

Hinsichtlich der jeweils verhängten Strafe ist der Bw darauf hinzuweisen, dass deren höhenmäßige Festsetzung eine Ermessensentscheidung der Strafbehörde darstellt, die sie unter Bedachtnahme auf die objektiven und subjektiven Strafbemessungskriterien des § 19 VStG vorzunehmen hat. Das festgesetzte Strafausmaß (gesetzliche Mindeststrafe) erweist sich als nachvollziehbar und mit den Strafbemessungskriterien des § 19 VStG voll im Einklang stehend, sodass der unabhängige Verwaltungssenat keine fehlerhafte Ermessensausübung bei der Strafzumessung festzustellen vermochte. Im Berufungsverfahren sind keine weiteren Milderungs- und Erschwerungsgründe hervorgekommen. Aus Gründen der Generalprävention bedarf es der verhängten Strafe um Übertretungen in vergleichbaren Fällen hintan zu halten. Die spruchgemäß festgesetzte Strafe trägt darüber hinaus dem Gedanken der Spezialprävention Rechnung und wird als ausreichend erachtet, um den Bw zur Einsicht und zur Einhaltung der Verwaltungsvorschriften zu bringen. Darüber hinaus ist die verhängte Strafe tat- und schuldangemessen und auch den persönlichen Verhältnissen des Bw (unter Heranziehung der in der Berufungsschrift dargestellten Situation) angepasst. Von einem nur geringfügigen Verschulden war nicht auszugehen, da durch das Verhalten des Bw genau jener Unrechts- und Schuldgehalt der Tat erfüllt wurde, welcher in der Verwaltungsvorschrift unter Strafdrohung gestellt wurde. Der Bw wäre verpflichtet gewesen, sich auf geeignete Weise mit den einschlägigen Rechtsnormen vertraut zu machen. Es war daher nicht von der Strafe abzusehen und auch nicht mit Ermahnung vorzugehen.

Entgegen der Rechtsansicht des Berufungswerbers bedeutet der einzige zu berücksichtigende Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit auch bei Fehlen von Erschwerungsgründen im Hinblick auf den schwerwiegenden Unrechtsgehalt der Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs.1 Z8 GBG noch kein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe über die Erschwerungsgründe iSd § 20 VStG (siehe hiezu VwGH vom 20.9.2000, 2000/03/0074 u.a.).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

5. Bei diesem Ergebnis war dem Bw gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG im Berufungsverfahren ein weiterer Kostenbeitrag in der Höhe von 4.000 S (entspricht  290,69 Euro) vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. Klempt

Beschlagwortung: Ökopunkte

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