Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110182/14/Le/La

Linz, 09.04.2001

VwSen-110182/14/Le/La Linz, am 9. April 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 11. Kammer (Vorsitzender: Dr. Weiß, Beisitzer: Mag. Kisch, Berichter: Dr. Leitgeb) über die Berufung des B K, CZ P 231, T, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. W S, G 42, A, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf vom 31.10.2000, Zl. VerkGe96-20-2000, wegen Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 1.2.2001 und 27.3.2001 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straf-erkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch wie folgt zu lauten hat: "Sie haben am 16.9.2000 gegen 21.20 Uhr, wie bei einer Verkehrskontrolle auf dem Autobahnparkplatz R-Ost der A P festgestellt wurde, einen gewerbsmäßigen Gütertransitverkehr durch Österreich (Ausgangspunkt: Bollate in Italien, Zielpunkt: Stamboliyski in Bulgarien), für welchen Ökopunkte benötigt wurden, mit einem Lastkraftwagen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 t, nämlich dem Sattelzugfahrzeug mit dem Kennzeichen U- und dem Sattelanhänger mit dem Kennzeichen AM durchgeführt, ohne die erforderliche Anzahl von Ökopunkten entrichtet zu haben oder ein im Kraftfahrzeug eingebautes elektronisches Gerät, das eine automatische Entwertung der Ökopunkte ermöglichte und als "Umweltdatenträger" (ecotag) bezeichnet wird, mitgeführt zu haben.

Bei den verletzten Rechtsvorschriften wird die Zitierung "Nr. 1524/96" ersetzt durch "Nr. 609/2000".

II. Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 4.000 S (entspricht 290,69 Euro) zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf vom 31.10.2000 wurde über den nunmehrigen Berufungswerber wegen Übertretung des § 23 Abs.1 Z.8 Güterbeförderungsgesetz 1995 (im Folgenden kurz: GBG) iVm Art.1 Abs.1 und Art.5 Abs.1 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 idF der Verordnung (EG) Nr. 1524/96 eine Geldstrafe in Höhe von 20.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 5 Tagen) verhängt; gleichzeitig wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10 % der verhängten Strafe verpflichtet.

Im Einzelnen wurde ihm vorgeworfen, mit einem näher bezeichneten Sattelkraftfahrzeug eine Transitfahrt durch Österreich durchgeführt zu haben, ohne die erforderlichen Ökopunkte geklebt zu haben und ohne einen ecotag im Fahrzeug gehabt zu haben.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 23.11.2000, mit der beantragt wird, das Straferkenntnis nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung einzustellen, in eventu das Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben, in eventu eine Ermahnung auszusprechen und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu die ausgesprochene Strafe erheblich herabzusetzen.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf hat die Berufung und den zu Grunde liegenden Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

3.1. Zur vollständigen Klärung der Sachlage hat der Unabhängige Verwaltungssenat eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt und diese am 1.2.2001 und am 27.3.2001 durchgeführt. An dieser Verhandlung nahmen der Rechtsvertreter des Berufungswerbers sowie ein Vertreter der Erstbehörde teil; am ersten Verhandlungstag wurde der Meldungsleger RI R H als Zeuge vernommen; beim zweiten Verhandlungstag wurden der Berufungswerber sowie der Zeuge RI F K befragt.

3.2. Demnach steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest:

Der Berufungswerber kam am Samstag, den 16.9.2000 etwa um 16.00 Uhr oder 16.30 Uhr von Italien kommend beim Grenzübergang Arnoldstein nach Österreich. In seinem LKW war kein ecotag eingebaut und er führte auch keine Ökopunkte mit. Er hatte zwar ein altes Einheitsformular mit, aber keine Ökopunkte.

Der Berufungswerber gab an, er hätte vorgehabt, die Ökopunkte bei der Spedition Schenker am Grenzübergang Arnoldstein zu kaufen. Diese Spedition hatte ihr Büro aber bereits geschlossen.

Daraufhin setzte er seine Fahrt fort, ohne die Ökopunkte entrichtet zu haben und entgegen dem in Österreich um diese Zeit schon geltenden Wochenendfahrverbot für LKW über 7,5 t.

Der Berufungswerber gab dazu an, beabsichtigt zu haben, auf dem Autobahnparkplatz B bei Amstetten andere Fahrer seiner Firma, der U zu treffen, um von diesen Ökopunkte zu bekommen. Es sei ihm bekannt gewesen, dass bei der Ausfahrt aus Österreich am Grenzübergang zu Ungarn von den Zollbehörden unter anderem auch die ordnungsgemäße Entrichtung der Ökopunkte überprüft würde.

Allerdings wurde der Berufungswerber bereits auf der A I beim Autobahnparkplatz R-Ost überprüft. Dabei konnte er die ordnungsgemäße Entrichtung der Ökopunkte nicht nachweisen, weshalb - und auch wegen des bestehenden Wochenendfahrverbotes - er mit seinem Sattelzug beim Autohof S abgestellt wurde. Die Gendarmerie hob in der Folge eine Sicherheitsleistung von 20.000 S ein.

Der Berufungswerber stellte in Frage, ob der die Sicherheitsleistung einhebende Gendarmeriebeamte RI C S überhaupt die Ermächtigung hatte, eine derartige Sicherheitsleistung einzuheben. Der ebenfalls als Zeuge vernommene RI F K gab dazu an, dass RI S diese Ermächtigung selbstverständlich hatte, da diese jeder Gendarmeriebeamte hat, der im Außendienst tätig sei. Er selbst sei seit 13 Jahren bei der Verkehrsabteilung in K im Außendienst tätig und er glaube, dass sein Kollege S dort seit 14 Jahren im Außendienst tätig sei. Daher sei er sich sicher, dass sein Kollege diese Ermächtigung hat.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates.

Dieser hatte, da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eine Kammer zu entscheiden (§ 51c VStG).

4.2. Nach Art.1 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 idF der Verordnung (EG) Nr. 609/2000 (in Kraft seit 11.4.2000 und daher auf den Anlassfall anzuwenden) hat der Fahrer eines Lastkraftwagens im Hoheitsgebiet Österreichs die nachstehend aufgeführten Unterlagen mitzuführen und diese auf Verlangen den Aufsichtsbehörden zur Prüfung vorzulegen, entweder:

a) ein ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular oder eine österreichische Bestätigung der Entrichtung von Ökopunkten für die betreffende Fahrt; ein Muster dieser als 'Ökokarte' bezeichneten Bestätigung ist im Anhang A enthalten; oder

b) ein im Kraftfahrzeug eingebautes elektronisches Gerät, das eine automatische Entwertung der Ökopunkte ermöglicht und als 'Umweltdatenträger' ('ecotag') bezeichnet wird, oder ...

(die lit.c und d sind im vorliegenden Fall nicht anwendbar, weshalb auf ihre Zitierung verzichtet wird).

Die zuständigen österreichischen Stellen geben die Ökokarte gegen Entrichtung der bei der Herstellung und Verteilung der Ökopunkte und Ökokarten anfallenden Kosten aus und errichten an geeigneten Stellen die erforderlichen Einrichtungen zum Lesen der Umweltdatenträger.

Art.2 Abs.1 der genannten Verordnung bestimmt Folgendes:

(1) Soweit das Fahrzeug keine Umweltdatenträger benutzt, wird die erforderliche Anzahl von Ökopunkten auf die Ökokarte aufgeklebt und entwertet. Die Ökokarte wird wie folgt entwertet:

a) durch Abstempeln der Ökokarte in einer Ökokarten-Abstempelmaschine;

b) durch Abstempeln der Ökokarte bei der Einreise durch die österreichische Grenzkontrolle an den Grenzen Österreichs;

c) durch Abstempeln und Datieren der Ökokarte durch die innerstaatlichen Behörden des Güterkraftverkehrsunternehmens vor der Einreise in österreichisches Hoheitsgebiet;

d) durch Abstempeln der Ökokarte durch eine Behörde, die die Erstaktivierung der Umweltdatenträger vornimmt.

Die mit einer Ökokarte-Abstempelmaschine ausgerüsteten österreichischen Grenzkontrollen sind im Anhang H aufgeführt.

Demnach ist die Grenzkontrollstelle Arnoldstein mit einer Ökokarten-Abstempelmaschine ausgerüstet.

Es steht nach dem durchgeführten Ermittlungsverfahren fest, dass im LKW des Berufungswerbers kein ecotag, das eine automatische Abbuchung der erforderlichen Anzahl von Ökopunkten ermöglicht hätte, eingebaut war.

Der Berufungswerber wäre daher, da sein LKW unbestrittener Maßen ein Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t aufwies und er eine Transitfahrt durchführte (laut CMR-Brief lag der Ausgangspunkt der Fahrt in Italien und das Ziel in Bulgarien) verpflichtet gewesen, die erforderliche Anzahl von Ökopunkten auf die Ökokarte zu kleben und diese am Grenzübergang zu entwerten. Der Grenzübergang Arnoldstein ist mit der Ökokarten-Abstempelmaschine ausgerüstet.

Dies hat der Berufungswerber verabsäumt, weshalb er die angelastete Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht verwirklicht hat.

4.3. Zu seiner (subjektiven) Verantwortlichkeit gab der Berufungswerber bei der Verkehrskontrolle am Tattag gegenüber den Gendarmeriebeamten an, er habe gewusst, dass er sich Ökopunkte hätte kaufen müssen, er habe jedoch im Stress darauf vergessen.

Bei seiner Verantwortung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat gab der Berufungswerber an, er habe die Ökopunkte bei der Spedition Schenker am Grenzübergang kaufen wollen. Da das Grenzbüro dieser Spedition jedoch bereits geschlossen war, sei er eben ohne Ökopunkte nach Österreich eingefahren. Seine Ladung sollte schon am Dienstag in Bulgarien sein.

Sein Rechtsvertreter bestätigte diese Verantwortung mit dem Hinweis, dass es zwischen der Firma UCL und der Firma Schenker ein Abkommen gäbe, wonach die Fahrer bei den Grenzübergängen in den Grenzbüros der Fa. Schenker die Ökopunkte kaufen könnten.

Diese Verantwortung ist jedoch einerseits unglaubwürdig, andererseits auch nicht ausreichend, wobei dafür folgende Gründe maßgeblich sind:

Die Verantwortung ist unglaubwürdig, weil man Ökopunkte nicht "kaufen" kann: Gemäß Art.6 der oben genannten EG-Verordnung werden 96,66 % der insgesamt verfügbaren Ökopunkte den Mitgliedstaaten gemäß dem Verteilungsschlüssel im Anhang D auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt.

Nach Art.7 Abs.1 der Verordnung teilen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die verfügbaren Ökopunkte unter den betroffenen Güterkraftverkehrsunternehmen auf, die in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassen sind.

Daraus geht hervor, dass Ökopunkte nicht "gekauft" werden können, sondern im vorliegenden Fall auf Grund des Firmensitzes der UCL von der Regierung Belgiens dem Unternehmer zugeteilt werden müssen.

Es wäre aber theoretisch denkbar, dass es zwischen der UCL und der Spedition Schenker tatsächlich eine Vereinbarung etwa in der Form gibt, dass Fahrer der UCL an den Grenzübergängen von der Spedition Schenker Ökopunkte (gegen Naturalersatz durch die UCL) erhalten.

Doch selbst diese Vereinbarung würde nicht rechtfertigen, dass der Berufungswerber, nachdem er beim Grenzübergang auf Grund der Schließung des Büros der Spedition Schenker keine Ökopunkte erhalten hatte, dennoch ohne Ökopunkte in das Bundesgebiet Österreichs eingefahren ist: Die erforderliche Anzahl von Ökopunkten ist nach der oben zitierten Bestimmung des Art.2 Abs.1 der EU-Verordnung bereits bei der Einreise auf die Ökokarte aufzukleben und beim Grenzübergang zu entwerten! (In diesem Sinne auch VwGH 96/03/0290 vom 14.5.1997 und VwGH 94/03/0273 vom 20.12.1995).

Das heißt, dass der Berufungswerber mit der Fortsetzung der Fahrt im österreichischen Bundesgebiet bereits das Delikt verwirklicht hat. Eine allfällige nachträgliche Entrichtung der Ökopunkte hätte daran nichts mehr ändern können, insbesondere auch deshalb nicht, da er beim Autobahnparkplatz in B diese Ökopunkte auch nicht durch Abstempeln in einer Ökokarten-Abstempelmaschine entwerten hätte können.

Der Berufungswerber wäre vielmehr verpflichtet gewesen, am Grenzübergang Arnoldstein zu warten, bis er seine Ökokarte und die Ökopunkte erhält.

Sein Verschulden an dieser Verwaltungsübertretung ist, zumal er als Kraftfahrer im Fernverkehr auch verpflichtet war, sich über die maßgeblichen Rechtsvorschriften in den von ihm befahrenen Ländern rechtzeitig zu erkundigen, zumindest in der Form des bedingten Vorsatzes gegeben. Dass er von der Verpflichtung zur Entrichtung der Ökopunkte tatsächlich auch wusste, zeigt sich schon daran, dass er den Gendarmeriebeamten zunächst ein altes Einheitsformular zeigte und auch, dass er in seiner Verantwortung angab, beabsichtigt zu haben, Ökopunkte noch zu "kaufen". Zur Tatverwirklichung würde aber bereits Fahrlässigkeit im Sinne des § 5 Abs.1 VStG genügen, weil es sich beim gegenständlichen Delikt des § 23 Abs.1 Z.8 GBG um ein Ungehorsamsdelikt handelt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

4.4. Bei diesem Verfahrensergebnis war nicht weiter zu prüfen, ob RI Christian S die Ermächtigung zur Einhebung der Sicherheitsleistung hatte oder nicht. Dies auch deshalb, da der Verfall der Sicherheitsleistung im Straferkenntnis nicht ausgesprochen worden war und daher auch nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens sein konnte.

4.5. Die Überprüfung der Strafbemessung ergab, dass diese entsprechend den Grundsätzen des § 19 VStG vorgenommen wurde.

Die Erstbehörde verhängte die gesetzliche Mindeststrafe, die nur unter den Voraussetzungen des § 20 VStG unterschritten werden könnte. Dies wäre aber nur dann möglich, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen. Als Milderungsgrund konnte im vorliegenden Fall nur die absolute Unbescholtenheit gewertet werden, zumal der Milderungsgrund des qualifizierten Geständnisses fehlt.

Erschwerend war dagegen die zumindest bedingt vorsätzliche Tatbegehung.

Somit war die Anwendung des § 20 VStG nicht möglich, zumal dabei die Familienverhältnisse des Berufungswerbers keine Berücksichtigung finden können.

Zu II.:

Gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ist in jeder Entscheidung eines Unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten hat, der mit weiteren 20 % der verhängten Strafe zu bemessen ist. Da im vorliegenden Fall eine Geldstrafe in Höhe von 20.000 S verhängt wurde, beträgt der Verfahrenskostenbeitrag für das Berufungsverfahren 4.000 S.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. W e i ß

Beschlagwortung: Ökopunkte sind bei der Einreise zu kleben und zu entwerten

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