Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110183/6/Le/La

Linz, 27.02.2001

VwSen-110183/6/Le/La Linz, am 27. Februar 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung des K K, A Nr. 30, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 6. November 2000, Zl. VerkGe96-21-2000, wegen Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird, soweit sie sich gegen die Schuld richtet, keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich bestätigt.

Der Berufung wird jedoch, soweit sie sich gegen die Strafe richtet, Folge gegeben; die verhängte Geldstrafe wird aufgehoben und statt dessen eine Ermahnung ausgesprochen.

II. Der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens entfällt, ebenso wie ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF, iVm §§ 24, 19, 21 Abs.1, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52 idgF.

Zu II.: § 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 6. November 2000, Zl. VerkGe96-21-2000, wurde über den nunmehrigen Berufungswerber wegen Übertretung des § 6 Abs.1 Güterbeförderungsgesetz eine Geldstrafe in Höhe von 5.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 72 Stunden) verhängt; gleichzeitig wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10 % der verhängten Strafe verpflichtet.

Im Einzelnen wurde ihm vorgeworfen, er habe, wie im Zuge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle auf der Bundesstraße bei StrKm 49.033 im Bereich der Grenzkontrollstelle B von Organen der Grenzgendarmerie festgestellt wurde, am 16.6.2000 mit dem auf seinen Namen zugelassenen Lastkraftwagen Marke S, Type 19S24/P53/4x2 mit dem amtlichen Kennzeichen PE- eine gewerbsmäßige Güterbeförderung von L nach B durchgeführt, obwohl das vorbezeichnete Kraftfahrzeug mit keiner Tafel (Fernverkehrstafel) nach den Bestimmungen des § 6 Abs.1 des Güterbeförderungsgesetzes versehen war.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 21. November 2000, mit der zumindest schlüssig beantragt wird, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Zur Begründung brachte der Berufungswerber vor, dass im Zuge einer Reparatur des LKW in der Werkstatt der Mechaniker die Tafel abmontieren musste und vergessen hätte, diese dann wieder zu montieren. Die Fernverkehrstafel wäre dann zwei Tage später wieder montiert worden.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat die Berufung und den zu Grunde liegenden Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

Zur vollständigen Klärung der Sachlage führte der Unabhängige Verwaltungssenat am 26. Februar 2001 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Berufungswerber teilnahm; die Erstbehörde war unentschuldigt nicht vertreten. Der Mechaniker A W wurde als Zeuge gehört.

Daraus ergibt sich im Wesentlichen folgender Sachverhalt:

Der Berufungswerber ist Geschäftsführer der Firma Int. Transporte K Ges.m.b.H. mit Sitz in A. Zum Zeitpunkt der Kontrolle bei der Grenzkontrollstelle B war die Fernverkehrskonzession gültig; die gegenteilige Aussage in der Gendarmerieanzeige war unrichtig und resultierte wahrscheinlich daraus, dass die beiden Einzelfirmen des Berufungswerbers und seines Vaters kurz zuvor in die GesmbH übergeführt worden waren.

Zur fehlenden "Fernverkehrstafel" gab der Berufungswerber an, er habe den LKW kurz zuvor an der rechten Seite beschädigt, weil er irgendwo gestreift habe. Der LKW wurde daraufhin bei der Firma W repariert, und zwar wurde der Einstieg ausgerichtet und lackiert und der Kotflügel ersetzt.

Herr W gab als Zeuge an, dass er die Reparatur durchgeführt habe. Als er den neuen Kotflügel einbaute, habe er vergessen, die Fernverkehrstafel, die auf dem alten Kotflügel montiert gewesen war, auf den neuen zu geben.

Als der Berufungswerber den LKW abholte, schaute er zwar kurz, ob die Reparatur ordnungsgemäß durchgeführt wurde, doch übersah er dabei in der Eile, dass die bewusste Tafel fehlte. Der LKW hätte bereits dringend unterwegs sein müssen und daher befand sich der Berufungswerber in einem Zeitdruck.

Dies bestätigte auch der Zeuge A W.

4. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates.

Dieser hatte, da eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG).

4.2. § 1 Abs.1 GBG bestimmt, dass die zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendeten Kraftfahrzeuge außen an der rechten Längsseite mit einer Tafel versehen sein müssen, auf der der Name des Gewerbetreibenden, der Standort des Gewerbebetriebes, die Art der Konzession (§ 2 Abs.2) sowie das Kennzeichen des Kraftfahrzeuges ersichtlich sind....

Nach § 23 Abs.1 Z2 GBG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 100.000 S zu ahnden ist, wer

2. § 6 zuwiderhandelt; .....

Nach Abs.2 leg.cit. hat bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs.1 Z2...... die Geldstrafe mindestens 5.000 S zu betragen.

Aus dem durchgeführten Ermittlungsverfahren und auch aus der eigenen Aussage des Berufungswerbers steht zweifelsfrei fest, dass die Tafel zur Kennzeichnung des Lastkraftwagens nicht wie vorgeschrieben an der rechten Außenseite montiert war. Der Mechaniker hatte nach dem Austausch des Kotflügels, an dem die Tafel montiert gewesen war, vergessen, diese auf dem neuen Kotflügel anzunieten.

Dem Berufungswerber, der nach eigenen Angaben den LKW selbst abgeholt hatte, hätte das Fehlen dieser Tafel auffallen müssen, da er als Zulassungsbesitzer verpflichtet ist, das Fahrzeug vor Fahrtantritt dahingehend zu überprüfen, ob es allen Vorschriften entspricht. Dabei hätte ihm das Fehlen dieser Tafel auffallen müssen.

Ein Verschulden an dieser Verwaltungsübertretung ist dem Berufungswerber im Sinne der gesetzlichen Fiktion des § 5 Abs.1 VStG in der Form der Fahrlässigkeit anzulasten.

4.3. Bei der Beurteilung des Grades des Verschuldens kam der Unabhängige Verwaltungssenat jedoch - abweichend von der Erstbehörde - zum Ergebnis, dass das Verschulden des nunmehrigen Berufungswerbers an dieser Verwaltungsübertretung geringfügig ist. Der Berufungswerber hat glaubwürdig und nachvollziehbar dargelegt, dass er damals unter einem enormen Zeitdruck stand, weil der LKW zur Durchführung eines Transportauftrages bereits unterwegs sein sollte. Überdies hatte er sich darauf verlassen, dass von der Fachwerkstätte, bei der die Reparatur durchgeführt wurde, alles ordnungsgemäß erledigt werde.

Zudem sind die Folgen der Übertretung geringfügig. Es wurde weder in der Gendarmerieanzeige noch im Verfahren vor der Erstbehörde irgendeine negative Folge dieser Verwaltungsübertretung bekannt.

Um den Berufungswerber jedoch von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten, erscheint der Ausspruch einer Ermahnung als erforderlich und als ausreichend.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu II.:

Gemäß § 64 Abs.1 VStG ist in jedem Straferkenntnis auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Dieser Beitrag ist nach § 64 Abs.2 VStG mit 10% der verhängten Strafe zu bemessen.

Da durch die gegenständliche Berufungsentscheidung die verhängte Strafe aufgehoben wurde, entfiel auch der Kostenbeitrag zum Strafverfahren der ersten Instanz.

Die Kosten des Berufungsverfahrens waren gemäß § 65 VStG dem Berufungswerber nicht aufzuerlegen, weil der Berufung zumindest teilweise Folge gegeben wurde.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. L e i t g e b

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