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VwSen-110186/3/SR/Ri

Linz, 25.01.2001

VwSen-110186/3/SR/Ri Linz, am 25. Jänner 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider über die Berufung der V S, Lstraße, F, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von F vom 22. November 2000, Zl. VerkGe96-149-2000, wegen Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes 1995 (im Folgenden: GütbefG), zu Recht erkannt:

  1. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
  2. Die Berufungswerberin hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der Behörde erster Instanz, noch einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4; § 66 Abs. 1 VStG; § 45 Abs. 1 Z. 3 VStG.



Entscheidungsgründe:

1. Mit oben bezeichnetem Straferkenntnis wurde die Berufungswerberin (Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"Sie haben es als verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche handelsrechtliche Geschäftsführerin der Firma "S Transport GmbH.", F, Lstraße, zu vertreten, dass, wie anlässlich einer Verkehrskontrolle durch Organe der Verkehrsabteilung des Landesgendarmeriekommandos für V, am 18. März 2000, um 18.04 Uhr, in L (Zollamt), auf der B, Fahrtrichtung S, festgestellt wurde, am Sattelkraftfahrzeug (Volvo , weiß) mit dem Kennzeichen () (Lenker: T S, geb., wh. in D C, S); mit welchem eine gewerbsmäßige Güterbeförderung durchgeführt wurde, keine Tafel im Sinne des Güterbeförderungsgesetzes angebracht war, obwohl Kraftfahrzeuge, die zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendet werden, außen an der rechten Längsseite mit einer Tafel versehen sein müssen, auf der der Name des Gewerbetreibenden, der Standort des Gewerbebetriebes, die Art der Konzession sowie das Kennzeichen des Kraftfahrzeuges ersichtlich sind.

Die Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 6 Abs.1 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 (GütbefG), BGBl.Nr. 593/1995, i.d.g.F., in Verbindung mit § 23 Abs.1 Ziffer 2 des Güterbeförderungsgesetzes 1995

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird gegen den Beschuldigten folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Schilling falls diese uneinbringlich ist, gemäß

Ersatzfreiheitsstrafe von

S 5.000,-- 17 Stunden § 23 Abs.1 Ziffer 6 GütbefG

Die Beschuldigte hat gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens 10 von Hundert der verhängten Strafe (1 Tag Freiheitsstrafe = S 200,--), das sind S 500,-- zu bezahlen.

Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher S 5.500,-- (entspricht 399,70 €)."

2. Gegen dieses ihr am 29. November 2000 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 6. Dezember 2000 - und damit rechtzeitig - eingebrachte Berufung.

3. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:


3.1. § 23 Abs.1 Ziffer 6 GütbefG:

Abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der Gewerbeordnung 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 100.000 S zu ahnden ist, wer

6. andere als die in Z1 bis 5 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält.

§ 2 Abs. 5 LKW-Tafel-VO:

Auf der zweiten Tafel muß gemäß Anlage 2 Z2 oder 3 auf der linken Seite in schwarzer, vollständig sichtbarer, dauernd gut lesbarer und unverwischbarer Schrift auf der entsprechenden Grundfarbe die der Konzessionsart entsprechende Bezeichnung (§§ 3 und 4) sowie die Bezeichnung der die Tafel ausgebenden Behörde eingepreßt sein.

§ 6 Abs 1 GütbefG:

Die zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendeten Kraftfahrzeuge müssen außen an der rechten Längsseite mit einer Tafel versehen sein, auf der der Name des Gewerbetreibenden, der Standort des Gewerbebetriebes, die Art der Konzession (§ 2 Abs.2) sowie das Kennzeichen des Kraftfahrzeuges ersichtlich sind. Mietfahrzeuge müssen mit zwei Tafeln versehen sein; auf einer Tafel müssen Name und Standort des vermietenden Unternehmens, auf der anderen die Konzessionsart (§ 2 Abs.2) sowie die gemäß § 20 Abs.6 zuständige Behörde ersichtlich sein. Den Mietfahrzeugen gemäß § 3 Abs.3 dritter Satz gleichgestellte Fahrzeuge müssen nur mit einer Tafel versehen sein, auf der die Konzessionsart sowie die für den Unternehmer gemäß § 20 Abs.6 zuständige Behörde ersichtlich sind. Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat durch Verordnung festzusetzen:

  1. Maße und Beschriftung,
  2. Farbe,
  3. Ausgabe,
  4. Rückgabe,
  5. Kostentragung für die Herstellung und Verwaltung und
  6. Anbringung

der Tafeln.

§ 3 Abs. 3 GütbefG:

Mietfahrzeuge sind Kraftfahrzeuge, die einem Konzessionsinhaber im Rahmen eines Vertrages gegen Entgelt für einen bestimmten Zeitraum ohne Beistellung eines Fahrers zur Verfügung gestellt werden. Mietfahrzeuge dürfen im gewerblichen Güterverkehr nur dann verwendet werden, wenn deren Nutzung innerhalb der vom Konzessionsumfang festgelegten Anzahl der Kraftfahrzeuge liegt. Den Mietfahrzeugen sind Kraftfahrzeuge gleichgestellt, bei denen der Konzessionsinhaber nicht Zulassungsbesitzer ist.

Nach § 31 Abs. 1 und 2 VStG ist die Verfolgung einer Person jedoch unzulässig, wenn gegen sie - da das GütbefG diesbezüglich keine längere Frist vorsieht - binnen sechs Monaten keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist.


3.2. Als einzige, dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z1 VStG entsprechende Verfolgungshandlung, mit der der Bw als verwaltungsstrafrechtlich verantwortlicher handelsrechtlicher Geschäftsführerin der Firma "S Transport GmbH" das Unterlassen der Anbringung der Tafel im Sinne des Spruches angelastet wird, kommt im gegenständlichen Fall die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 18. Oktober 2000 in Betracht. Dass diese mit Blick auf den Tattag - 18. März 2000 - jedoch erst nach Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist die Behördensphäre verlassen hat, ist offenkundig.

3.3. Die sich nicht im Vorlageakt befindliche und erst nach Hinweis auf Widersprüchlichkeiten desselben nachträglich vorgelegte (24. Jänner 2001) Aufforderung zur Rechtfertigung vom 17. August 2000 entspricht nicht dem Konkretisierungsgebot des § 44a VStG im Hinblick auf die zutreffende Tatanlastung im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses. Als Tat wurde der Bw in dieser Aufforderung vorgehalten, "keine entsprechende Tafel im Sinne des § 2 Abs.5 der LKW-Tafel-Verordnung angebracht zu haben".

Der darin enthaltene verwaltungsstrafrechtliche Vorwurf bezieht sich ausschließlich auf die Ausgestaltung der anzubringenden "zweiten Tafel". Mangels (ausschließlicher) Erfordernis der zweiten Tafel (im Sinne des § 2 Abs.5 der zitierten Verordnung) im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren ist nicht von einer entsprechenden Verfolgungshandlung auszugehen.

3.4. Der Berufung war daher gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG wegen Vorliegens eines absoluten, von Amts wegen wahrzunehmenden Verfolgungshindernisses stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Strafverfahren nach § 45 Abs.1 Z3 VStG einzustellen.


4. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Rechtsmittelwerber gemäß § 66 Abs.1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens der Behörde erster Instanz, noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Mag. Stierschneider

Beschlagwortung: Verfolgungshandlung, alle Tatbestandsmerkmale

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