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VwSen-110189/3/SR/Ri

Linz, 14.02.2001

VwSen-110189/3/SR/Ri Linz, am 14. Februar 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine sechste Kammer, Vorsitzende: Dr. Klempt, Berichter: Mag. Stierschneider, Beisitzer: Dr. Langeder, über die Berufung des W S, U W 1, D H, vertreten durch Rechtsanwälte K & E, Sstrasse, D- K, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von U-U vom 21. November 2000, Zl. VerkGe96-15-6-2000, wegen einer Verwaltungsübertretung des Güterbeförderungsgesetzes (GütbefG), zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 29/2000 - AVG iVm § 19 Abs.1 und 2, § 24, § 44a Z1 und Z2, § 45 Abs.1 Z1 und 3 und § 51e Abs.2 Z1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl.Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 134/2000 - VStG

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"Sie haben am 30.6.2000 um 11.40 Uhr den Lkw der Marke Mercedes-Benz mit dem amtlichen deutschen Kennzeichen C samt Anhänger, amtliches deutsches Kennzeichen C4, beim Zollamt W zur Ausreiseabfertigung gelenkt, ohne im Besitz einer Ökokarte bzw. eines Umweltdatenträgers (ecotag) oder der in Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 3298/1994 angeführten geeigneten Unterlagen zum Nachweis darüber, dass es sich um eine Fahrt gemäß Anhang C handelt, für die keine Ökopunkte benötigt werden, gewesen zu sein, obwohl Sie eine Transitfahrt durch Österreich ausgehend von R (D) über den Grenzübergang W über L nach W durchführten.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 23 Abs.1 Ziff. 3 des Güterbeförderungsgesetzes, BGBl.Nr. 593/1995 i.d.g.F. in Verbindung mit Artikel 1 Abs.1 der Verordnung (EG) Nr. 1524/1996 der Kommission vom 30.7.1996 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3298/1994 über ein System von Ökopunkten für Lastkraftwagen im Transit durch Österreich.

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Gemäß

Ersatzfreiheitsstrafe von § 23 Abs.2 Güter-

20.000,--Schilling 60 Stunden beförderungsgesetz

(1453,46 EU)

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

2000,-- Schilling (145,34 EU) als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 200 S bzw. 14,53 EU angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

22.000,-- Schilling (1.598,80 EU)."

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die am 14. Dezember 2000 - und damit rechtzeitig - bei der Behörde erster Instanz eingebrachte Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die Behörde im Wesentlichen aus, dass sie das Vorbringen des Bw nicht bezweifeln und davon ausgehen würde, dass der Bw die Rückholung von reklamierter Ware beabsichtigt hatte. In der Folge habe sich die als "bilateraler Verkehr eingestufte Fahrt durch Umdisponierung des Zielpunktes kurzfristig in eine ökopunktpflichtige Transitfahrt gewandelt und der Bw hätte entweder die geforderten Ökopunkte nachträglich entrichten bzw. nach Deutschland zurückfahren oder ein anderes geeignetes Ziel in Österreich ansteuern müssen". Bei Anwendung der zumutbaren Sorgfalt hätte dem Bw bewusst werden müssen, dass es sich bei der Fahrt letztendlich um eine ökopunktepflichtige Fahrt durch Österreich gehandelt habe.

2.2. Dagegen bringt der Bw unter anderem vor, dass erst nach dem Grenzübertritt von der Firma umdisponiert und von der beabsichtigten Aufnahme der Ladung in Österreich Abstand genommen worden sei. Es könne daher von keinem Transitverkehr ausgegangen werden und für den Bw habe sich die Fahrt als bilateraler Verkehr dargestellt.

3. Die Bezirkshauptmannschaft U-U hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

3.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BH U-U, VerkGe-15-6-2000.

3.2. Weil eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war nach der geltenden Geschäftsverteilung die 6. Kammer zur Entscheidung zuständig.

Bereits aus der Aktenlage war ersichtlich, dass der Bescheid aufzuheben ist, sodass eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG nicht durchzuführen war.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1.1. Protokoll Nr. 9. zur Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens (BGBl.Nr. 45/1995 - auszugsweise):

Artikel 1 lit.c: "Transitverkehr durch Österreich" jeder Verkehr durch österreichisches Hoheitsgebiet, bei dem der Ausgangs- und Zielpunkt außerhalb Österreichs liegen;

Artikel 1 lit.d: "Lastkraftwagen" jedes zur Beförderung von Gütern oder zum Ziehen von Anhängern in einem Mitgliedsstaat zugelassene Kraftfahrzeug mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 t, einschließlich Sattelzugfahrzeuge, sowie Anhänger mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 t, die von einem in einem Mitgliedsstaat zugelassenen Kraftfahrzeug mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 7,5 t oder weniger gezogen werden;

Artikel 1 lit.e: "Straßengütertransitverkehr durch Österreich" jeder Transitverkehr durch Österreich; der mit Lastkraftwagen durchgeführt wird, unbeschadet ob diese Lastkraftwagen beladen oder unbeladen sind;

4.1.2. Am 30.12.1994 wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (Nr. L341/20) die Verordnung (EG) Nr. 3298/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 über verfahrenstechnische Einzelheiten im Zusammenhang mit dem System von Transitrechten (Ökopunkten) für Lastkraftwagen im Transit durch Österreich, begründet durch Artikel 11 des Protokolls Nr.9 zur Akte über den Beitritt Norwegens, Österreichs, Finnlands und Schwedens kundgemacht.

Durch die Verordnung (EG) Nr. 1524/96 der Kommission vom 30. Juli 1996 (kundgemacht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L190/13 am 31.7.1996) wurde die zuvor zitierte Verordnung (EG) der Kommission geändert.

Der Artikel 1 hat folgende Fassung erhalten:

(1)  Der Fahrer eines Lastkraftwagens im Hoheitsgebiet Österreichs hat die nachstehend aufgeführten Unterlagen mitzuführen und diese auf Verlangen den Aufsichtsbehörden zur Prüfung vorzulegen, entweder:

  1. Ein ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular oder eine österreichische Bestätigung der Entrichtung von Ökopunkten für die betreffende Fahrt; ein Muster dieser als "Ökokarte" bezeichneten Bestätigung ist im Anhang A enthalten; oder
  2. ein im Kraftfahrzeug eingebautes elektronisches Gerät, das eine automatische Entwertung der Ökopunkte ermöglicht und als Umweltdatenträger (ecotag) bezeichnet wird; oder
  3. die in Art.13 aufgeführten geeigneten Unterlagen zum Nachweis darüber, dass es sich um eine Fahrt gemäß Anhang C handelt, für die keine Ökopunkte benötigt werden; oder
  4. geeignete Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass es sich nicht um eine Transitfahrt handelt und, wenn das Fahrzeug mit einem Umweltdatenträger ausgestattet ist, dass dieser für diesen Zweck eingestellt ist.

Artikel 2 Abs.2 hat nunmehr zu lauten:

Ist das Fahrzeug mit einem Umweltdatenträger versehen, wird nach Bestätigung einer anrechnungspflichtigen Transitfahrt von Ökopunkteguthaben des Mitgliedstaats, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, die Anzahl von Ökopunkten abgezogen, die den auf dem Umweltdatenträger des Fahrzeuges gespeicherten Angaben über die NOx-Emissionen entspricht. Die hiefür erforderliche Infrastruktur wird von den österreichischen Behörden zur Verfügung gestellt und unterhalten.

Bei Fahrzeugen, die mit einem Umweltdatenträger versehen und im bilateralen Verkehr eingesetzt werden, muss der Umweltdatenträger so eingestellt werden, dass ersichtlich wird, dass vor der Einfahrt in österreichisches Hoheitsgebiet keine Transitfahrt durchgeführt wird.

Art.5 Abs.1 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94:

Zuwiderhandlungen eines Lastkraftwagenfahrers oder eines Unternehmens gegen das Protokoll Nr.9 oder diese Verordnung sind nach den jeweiligen einzelstaatlichen Vorschriften zu ahnden.

4.1.3. Verordnung (EG) Nr. 609/2000 der Kommission vom 21. März 2000 (kundgemacht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften am 22.3.2000, Zahl L 73/9, in Kraft mit 11. April 2000):

Punkt 6 der vorangestellten Erwägungen:

Die Verordnung (EG) Nr. 3298/94 der Kommission in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1524/96 wird geändert.

Art.14 wird wie folgt gefasst:

Eine Fahrt, bei der das Fahrzeug entweder eine vollständige Ladung in Österreich absetzt oder aufnimmt und im Fahrzeug geeignete Nachweisunterlagen mitgeführt werden, ist ungeachtet der Strecke, über die die Einreise des Fahrzeuges nach Österreich oder die Ausreise erfolgt, von der Entrichtung der Ökopunkte befreit.

4.1.4. Nach § 23 Abs.1 Z8 Güterbeförderungsgesetz 1995 idF BGBl. I Nr. 17/1998, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 100.000 S zu ahnden ist, wer unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße verletzt, sofern dies nicht nach anderen Vorschriften zu bestrafen ist. Gemäß Abs.2 hat dabei die Geldstrafe mindestens 20.000 S zu betragen.

4.2. Würde man im Gegensatz zu den nachfolgenden Ausführungen (Pkt. 4.3.) von einer gesetzeskonformen Verfolgungshandlung ausgehen, dann kann unter Bedachtnahme auf den Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 609/2000 der Kommission (neugefasste und unmittelbar anzuwendende Rechtslage) der verwaltungsstrafrechtliche Vorwurf nicht aufrechterhalten werden.

Unbestrittenermaßen ist die Behörde erster Instanz davon ausgegangen, dass der Berufungswerber vor der Einfahrt in das österreichische Hoheitsgebiet von einem bilateralen Verkehr ausgegangen ist. Das verwendete Fahrzeug wies bei der Einreise in Österreich keine Ladung auf und es war beabsichtigt die "vollständige Ladung" in Österreich aufzunehmen. Dass der Bw nicht die geeigneten Unterlagen mitgeführt hat, ist im Verfahren nicht hervorgekommen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat am 14. Mai 1997, Zl 96/03/0385, ausgesprochen, "dass die Subsumtion der Fahrt eines in einem der Vertragstaaten des Transitvertrages zugelassenen Lastkraftwagens von einem Ausgangspunkt außerhalb Österreichs aus durch österreichisches Hoheitsgebiet unter den Begriff des Straßengütertransitverkehrs voraussetzt, dass bereits beim Grenzeintritt in das österreichische Hoheitsgebiet feststeht, dass der Zielpunkt außerhalb Österreichs liegt". Zum Zeitpunkt des Grenzeintrittes stand jedoch unbestrittenermaßen fest, dass es sich nur um eine bilaterale Fahrt handeln sollte, da einerseits in Österreich Reklamationsware abgeholt und nach Deutschland zurücktransportiert werden sollte und andererseits auf Grund der geänderten Rechtslage die erfolgte Leerfahrt in das Bundesgebiet zur vollständigen Ladungsaufnahme nicht mehr als ökopunktepflichtige Fahrt zu betrachten war. Die weitergehenden Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in dem zitierten Erkenntnis betreffend der Disponierung des Arbeitgebers nach dem Einreisen in das österreichische Bundesgebiet sind hier auf Grund der geänderten Rechtslage nicht mehr zutreffend.

4.3. Wie bereits oben angedeutet, stellt sich die Frage einer tauglichen Verfolgungshandlung:

Gemäß § 31 Abs.1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs.2) vorgenommen worden ist. Die Verjährungsfrist beträgt gemäß § 31 Abs.2 leg.cit. - abgesehen von im Zusammenhang nicht in Betracht kommenden Ausnahmefällen - sechs Monate. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt. Nach § 32 Abs.2 VStG ist Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigte gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Auftrag zur Ausforschung, Strafverfügung u.dgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.

Bei der Umschreibung der für eine Verfolgungshandlung wesentlichen Kriterien in der zuletzt zitierten Gesetzesstelle wird auf eine bestimmte Person als Beschuldigten abgestellt, dem eine konkrete strafbare Handlung oder Unterlassung angelastet wird, sodass sich die Verfolgungshandlung auf eine bestimmte physische Person als Beschuldigten, ferner auf eine bestimmte Tatzeit, den ausreichend zu konkretisierenden Tatort und sämtliche Tatbestandselemente der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschrift im Sinne des § 44a Z2 VStG beziehen muss (siehe dazu die Erkenntnisse verstärkter Senate vom 16. Jänner 1987, Zl. 86/18/0073, und vom selben Tag, Zl. 86/18/0077).

Die Verfolgungshandlung gegen einen Beschuldigten muss daher das ihm zur Last gelegte Handeln - im Falle des Unterlassens durch Beschreibung jener Handlung, die er hätte setzen müssen und nach Auffassung der Behörde rechtswidrigerweise nicht gesetzt hat - unter Berücksichtigung sämtlicher gemäß § 44a Z1 VStG im Spruch des Straferkenntnisses aufzunehmenden Tatbestandselemente der verletzten Verwaltungsvorschrift gemäß § 44a Z2 VStG näher konkretisieren und individualisieren (VwGH vom 7.9.1990, Zl. 85/18/0186).

Innerhalb der sechsmonatigen Frist des § 31 Abs.2 VStG 1950 wurden von der Behörde erster Instanz gegen den Bw Verfolgungshandlungen gesetzt, die jedoch nicht sämtliche Tatbestandselemente umfasst haben. Dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt ist nicht nur innerhalb der Frist des § 31 Abs.2 VStG sondern auch bis zur Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses keine gesetzeskonforme Verfolgungshandlung zu entnehmen. Wie aus den oben ausgeführten Bestimmungen erkennbar ist, stellt das "höchst zulässige Gesamtgewicht von über 7,5 t" ein weiteres Tatbestandselement dar. Darüber hinaus kann der Bw aus den unzulässig verkürzten Spruchelementen "ohne im Besitz einer Ökokarte" bzw. "eines Umweltdatenträgers (ecotag) gewesen zu sein" nicht ohne Sonderwissen den tatsächlichen Tatvorwurf ergründen.

4.4. Gemäß § 45 Abs.1 Z3 VStG hat die Behörde die Einstellung des Strafverfahrens zu verfügen, wenn Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen.

5. Weil die Berufung Erfolg hatte, war ein Verfahrenskostenbeitrag nicht zu leisten (§ 66 Abs.1 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. Klempt

Beschlagwortung: bilaterale Fahrt, Leerfahrt, 7,5 t

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