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des Landes Oberösterreich
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VwSen-280468/16/Kl/Rd

Linz, 19.02.2002

VwSen-280468/16/Kl/Rd Linz, am 19. Februar 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des S, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 17.5.1999, Ge96-137-1998, hinsichtlich Faktum 6, wegen einer Übertretung nach dem ASchG zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird hinsichtlich Spruchpunkt 6 Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Es entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z2 und 51 VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 17.5.1999, Ge96-137-1998, wurde über den Bw zu Faktum 6 eine Geldstrafe von 10.000 S, Ersatzfreiheitsstrafe von 33 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 8 Abs.2 Z4 iVm § 130 Abs.1 Z10 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz verhängt, weil er als verwaltungsstrafrechtlich verantwortlicher handelsrechtlicher Geschäftsführer der L GesmbH, die wiederum persönlich haftende Gesellschafterin der L GesmbH & Co KG ist, und damit gemäß § 9 Abs.1 VStG als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der L GesmbH & Co KG (Steinbruchgewerbe) mit dem Sitz in L, zu verantworten hat, dass am 10.8.1998 im Steinbruch in S, auf den Parzellen Nr., KG U, Arbeitnehmer der Fa. M, mit Steinbrecharbeiten beschäftigt waren und nicht für die Durchführung der zum Schutz dieser betriebsfremden Arbeitnehmer erforderlichen Maßnahmen gesorgt wurde, da die eingesetzte Steinbrechanlage weder mit einer Absauganlage noch mit einer Wasserberieselungsanlage zur Befeuchtung des Materials ausgestattet war.

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht. Zum Spruchpunkt 6 vertrat der Bw die Auffassung, dass er für die mobile Steinbrechanlage lediglich den Standort zur Verfügung gestellt hätte. Mit der Firma sei vereinbart, dass diese selbst für eine entsprechende Betriebsgenehmigung Sorge tragen müsse. Die mobile Steinbrechanlage sei Eigentum der Fa. M und wurde ausschließlich mit Personal dieser Firma betrieben. Der Bw sei weder Eigentümer noch Inhaber noch sonstiger Berechtigter hinsichtlich der mobilen Steinbrechanlage der Fa. M. Ein Koordinationsfehler sei nicht vorgelegen, weil kein Einfluss auf die Ausstattung der mobilen Steinbrechanlage bestehe. Jedenfalls wurde die Strafhöhe angefochten.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

Das zuständige AI für den 9. Aufsichtsbezirk wurde vom Oö. Verwaltungssenat am Verfahren beteiligt.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Mit Erkenntnis vom 30.5.2000, VwSen-280468/5/Kl/Rd, hat der Oö. Verwaltungssenat den Bw in Spruchpunkt 6 des angefochtenen Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Freistadt für schuldig erkannt, dass er nicht für die Durchführung der zum Schutz der betriebsfremden Arbeitnehmer in der Arbeitsstätte erforderlichen Maßnahmen Sorge getragen hat, indem er vereinbart hat, dass die Fa. M für entsprechende Genehmigungen Vorsorge trägt und er für sich selbst jegliche Vorsorgepflichten ablehnt.

Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 21.12.2001, Zl. 2000/02/0171-7, diesen Bescheid aufgehoben und dazu ausgeführt:

"Da nach § 8 ASchG die Verantwortung der einzelnen Arbeitgeber hinsichtlich ihrer Arbeitnehmer in Bezug auf die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften insbesondere durch die Koordinationspflichten nach § 8 Abs.2 ASchG nicht eingeschränkt wird, hat die Festlegung der für die betriebsfremden Arbeitnehmer "erforderlichen Schutzmaßnahmen" nach § 8 Abs.2 Z3 ASchG zur Folge, dass den für diese Arbeitsstätte verantwortlichen Arbeitgeber auch die Verpflichtung, für die Durchführung dieser Maßnahmen zu sorgen, hinsichtlich der betriebsfremden Arbeitnehmer im Sinne der Z4 dieser Bestimmung trifft.

Auch die belangte Behörde geht im angefochtenen Bescheid davon aus, dass die Durchführung der nach § 8 Abs.2 Z4 ASchG "erforderlichen Maßnahmen" zunächst eine entsprechende Festlegung nach Z3 leg.cit. voraussetzt.

Anhaltspunkte dafür, dass eine solche Vereinbarung nach § 8 Abs.2 Z3 ASchG zwischen dem für den Steinbruch verantwortlichen Arbeitgeber - insbesondere betreffend die Ausstattung der "eingesetzten Steinbrechanlage" mit einer Absauganlage und mit einer Wasserberieselungsanlage - getroffen wurde, sind nicht hervorgekommen.

Fehlt es aber an einer entsprechenden Festlegung nach § 8 Abs.2 Z3 ASchG so wurde dem Bw zu Unrecht zur Last gelegt, nicht für die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen iSd § 8 Abs.2 Z4 ASchG gesorgt zu haben."

Im Grunde dieser Entscheidung war daher der Berufung Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben.

5. Weil die Berufung Erfolg hatte, entfallen die Verfahrenskostenbeiträge erster und zweiter Instanz (§ 66 Abs.1 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro (entspricht 2.476,85 S) zu entrichten.

Dr. Klempt

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