Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110195/6/SR/Ri

Linz, 14.02.2001

VwSen-110195/6/SR/Ri Linz, am 14. Februar 2001

DVR.0690392

B E S C H L U S S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 6. Kammer, Vorsitzende: Dr. Klempt, Berichter: Mag. Stierschneider, Beisitzer: Dr. Konrath, über die Berufung des M D, N Straße , D B, vertreten durch Rechtsanwalt Dipl. Wirtschaftsing. C A, J, D- H, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von S vom 9. Jänner 2001, VerkGe96-205-2000, wegen Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes (im Folgenden: GütbefG), zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.

II. Ein Kostenbeitrag zum Verfahren des unabhängigen Verwaltungs-senates ist nicht zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 und § 13 Abs.3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2000 - AVG iVm § 24 und § 51c Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2000 - VStG.

zu II.: § 64 VStG.

Entscheidungsgründe:

  1. Mit dem bezeichneten Straferkenntnis wurde der Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig gesprochen und bestraft:

"Sie haben am 24.08.2000 um 9.45 Uhr auf der Innkreisautobahn A, bei StrKm, Gemeindegebiet S, als Fahrer des Lastkraftwagens mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 t, nämlich dem Sattelzugfahrzeug mit dem deutschen Kennzeichen H und dem Sattelanhänger mit dem deutschen Kennzeichen H (Zulassungsbesitzer: M T & S, Eweg, H), gewerbsmäßig einen Straßengütertransitverkehr durch Österreich (Ausgangspunkt: T; Zielpunkt: D), für welchen Ökopunkte benötigt wurden, durchgeführt, ohne

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 23 Abs.1 Z.8 des Güterbeförderungsgesetzes 1995, BGBl.Nr. 593, .d.F. BGBl. I Nr. 17/1998, i.V.m. Artikel 1 Abs. 1 lit.a) und b) und Artikel 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 vom 21.12.1994, i.d.F. der Verordnung (EG) Nr. 1524/96 vom 30.6.1996

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe

falls diese uneinbringlich ist,

Ersatzfreiheitsstrafe von

gemäß

S 20.000,--

67 Stunden

§ 23 Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 2 des Güterbeförderungsgesetzes 1995, BGBl.Nr. 593, i.d.F. BGBl. I Nr. 17/1998

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

S 2.000,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher:

S 22.000,-- Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54 d VStG)."

2. Dieses Straferkenntnis wurde dem Vertreter des Bw zugestellt. Da der Zustellzeitpunkt nicht festgestellt werden kann, wird von einer Eingabe innerhalb der Berufungsfrist ausgegangen. Der rechtsfreundlich vertretene Bw hat im Schreiben vom 13. Dezember 2000 Folgendes vorgebracht:

"In vorbezeichneter Sache lege ich gegen das Straferkenntnis vom 20.11.2000 für Herrn M D Berufung zunächst lediglich fristwahrend ein, da eine Besprechung mit dem Mandanten auf Grund dessen Auslandsfahrten bislang nicht möglich war. Ein Berufungsantrag und dessen Begründung folgen mit gesondertem Schriftsatz. Unterschrift".

3. Die Behörde erster Instanz hat die Eingabe samt bezughabendem Verwaltungsakt mit dem Hinweis vorgelegt, dass der Zustellzeitpunkt nicht ermittelt werden hätte können.

3.1. Mit Schreiben des unabhängigen Verwaltungssenates vom 16. Jänner 2001 (übernommen am 19. Jänner 2001) wurde der Bw auf das Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages hingewiesen und gemäß § 13 Abs.3 AVG aufgefordert, binnen Wochenfrist ab Zustellung des Mängelbehebungsschreibens die fehlende Berufungsbegründung nachzureichen. Dem Bw wurde ausdrücklich zur Kenntnis gebracht, dass im Falle des Unterbleibens der Mängelbehebung die Eingabe zurückgewiesen wird.

3.2. Die rechtsfreundliche Vertretung des Bw hat mit Schreiben vom 26. Jänner 2001 um Fristverlängerung von vier Wochen zur abschließenden Begründung ersucht, da der Bw "in der Vergangenheit berufsbedingt nicht mehr in Deutschland gewesen sei" und daher eine Besprechung zur Sachverhaltsaufklärung noch nicht erfolgen hätte können.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG ist eine verspätete Berufung zurückzuweisen. Verspätet ist eine Berufung, wenn sie erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebracht wurde. Für Berufungen im Verwaltungsstrafverfahren beträgt die Rechtsmittelfrist gemäß § 24 VStG iVm § 63 Abs.5 AVG zwei Wochen. Sie beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Straferkenntnisses zu laufen.

Nach § 32 Abs.2 AVG (iVm § 24 VStG) enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können gemäß § 33 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG weder verkürzt noch verlängert werden.

4.2. Gemäß § 63 Abs.3 AVG (iVm § 24 VStG) hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen ab Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum wesentlichen Inhalt - den Mindestanforderungen - einer Berufung, liegt ein begründeter Berufungsantrag bereits dann vor, wenn die Eingabe erkennen lässt, welchen Erfolg der Einschreiter anstrebt und womit er seinen Standpunkt vertreten zu können glaubt, ohne dass es auf die Erfolgsaussichten ankäme. Dabei handelt es sich um ein gesetzliches Mindesterfordernis, dessen Mangel zur Zurückweisung führt (vgl u.a. VwGH 29.6.1998, 98/10/0130; VwGH 30.6.1997, 97/10/0028; VwGH 27.6.1997, 96/05/0295; VwGH 28.2.1997, 96/02/0456; VwGH 10.11.1995, 95/17/0048; VwGH 21.3.1995, 94/09/0356; VwGH 20.4.1995, Zlen. 95/09/0081 und 0082).

4.3. § 13 Abs.3 AVG (idF. des Art. 1 Z3 BGBl I 1998/158):

Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Vor der oben zitierten Novellierung stellte der Mangel eines begründeten Rechtsmittelsantrages (aufgrund der ausdrücklichen Anordnung des § 61 Abs.5 AVG) unbestritten kein Formgebrechen im Sinne des § 13 AVG dar und war daher einer Mängelbehebung nicht zugänglich. Nunmehr scheint ein Mängelbehebungsauftrag erforderlich zu sein.

Die Rechtsmittelbelehrung des zugrundeliegenden Straferkenntnisses weist ausdrücklich auf das Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages hin und der Bw hat zumindest seit dem 13. Dezember 2001 davon Kenntnis.

Das AVG kennt keine Verpflichtung, über den Antrag zur Verlängerung der nach § 13 Abs.3 AVG gesetzten Frist in förmlicher Weise abzusprechen (s VwGH 17.1.1975, 304/73; 23.5.1979, 398/79). Dennoch wird begründend ausgeführt, dass die festgesetzte Frist von einer Woche als ausreichend zu betrachten ist. Dem Bw wurde der Tatvorwurf bei der Anzeigeerstattung erstmalig zur Kenntnis gebracht und die Behörde erster Instanz hat ihn mit Schreiben vom 22. September 2000 zur Rechtfertigung aufgefordert. In der Folge hat der Bw seinen derzeitigen Vertreter mit der Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen beauftragt und aus seinem Schreiben an die Behörde erster Instanz (vom 23. Oktober 2000) ist erkennbar, dass der Vertreter bereits grundlegende Kenntnis vom Verfahren gegen den Bw hatte. Darüber hinaus stellte er Erhebungen seinerseits in Aussicht und ersuchte um Erstreckung der Frist zwecks Abgabe einer Stellungnahme. Der Bw bzw. sein Vertreter haben zumindest seit dem 13. Dezember 2000 Kenntnis von dem Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages. Geht man davon aus, dass grundsätzlich innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Berufungsfrist von zwei Wochen im Falle der Berufungserhebung ein begründeter Berufungsantrag einzubringen ist, so ist bei Zusammenschau im gegenständlichen Verfahren die gewährte Wochenfrist als ausreichend zu betrachten.

Vergleichsweise hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass die Frist nur für die Vorlage bereits vorhandener "Unterlagen" angemessen sein muss und nicht für deren Beschaffung (VwGH 5.11.1985, 85/05/0091; 12.5.1986, 86/19/0065; 6.7.1989, 87/06/0054; 26.9.1991, 91/06/0134; 12.11.1996, 96/04/0198, ua.).

Der Vertreter des Bw ist dem Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen und hat lediglich einen Fristerstreckungsantrag gestellt.

Selbst eine nur teilweise Erfüllung des Verbesserungsauftrages würde einer gänzlichen Unterlassung der Behebung von Mängeln gleichzusetzen sein (VwGH 9.9.1987, 87/01/0144; 21.9.1993, 91/04/0196).

Da dem nachweislich zugestellten Verbesserungsauftrag weder innerhalb der bestimmten Frist noch bis zur Entscheidung entsprochen wurde, war die Eingabe zurückzuweisen.

5. Gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG war dem Antragsteller kein Kostenbeitrag vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. Klempt

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